Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: VII B 121/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit drei Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit habe sich das Vorbringen des Klägers auf die Angabe eines nicht nachvollziehbaren Schuldenstandes und die Anführung nicht näher belegter Vermögenswerte beschränkt. Der Kläger habe indes nicht dargelegt, welche Gläubiger gegen ihn noch Forderungen geltend machten, wie er die Forderungen zu erfüllen gedenke und welche konkreten Stundungsabsprachen getroffen worden seien. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Sein Vorbringen, weder über fremde Gelder verfügen zu dürfen noch Vorschussleistungen zu vereinnahmen, reiche insoweit nicht.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert. Er schildert lediglich seine Vermögenssituation und ihre Ursachen, z.T. unter Wiederholung seines erstinstanzlichen, bereits vom FG gewürdigten Vorbringens, z.T. unter Ergänzung von im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigem neuem Tatsachenvorbringen.
Soweit der Kläger rügt, dass das FG nicht geprüft habe, "ob und gegebenenfalls welche realistische wirtschaftliche Perspektive" besteht und ob zukünftig die "Kanzlei ertragreich und mit den erforderlichen Liquiditätsmitteln" geführt werden kann, verkennt er, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine solche Prüfung dem FG nicht auferlegt, sondern dass es vielmehr der betroffene Steuerberater ist, der die durch seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen hat, indem er seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenlegt und angibt, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.