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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: VII B 121/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit drei Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit habe sich das Vorbringen des Klägers auf die Angabe eines nicht nachvollziehbaren Schuldenstandes und die Anführung nicht näher belegter Vermögenswerte beschränkt. Der Kläger habe indes nicht dargelegt, welche Gläubiger gegen ihn noch Forderungen geltend machten, wie er die Forderungen zu erfüllen gedenke und welche konkreten Stundungsabsprachen getroffen worden seien. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Sein Vorbringen, weder über fremde Gelder verfügen zu dürfen noch Vorschussleistungen zu vereinnahmen, reiche insoweit nicht.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert. Er schildert lediglich seine Vermögenssituation und ihre Ursachen, z.T. unter Wiederholung seines erstinstanzlichen, bereits vom FG gewürdigten Vorbringens, z.T. unter Ergänzung von im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigem neuem Tatsachenvorbringen.

Soweit der Kläger rügt, dass das FG nicht geprüft habe, "ob und gegebenenfalls welche realistische wirtschaftliche Perspektive" besteht und ob zukünftig die "Kanzlei ertragreich und mit den erforderlichen Liquiditätsmitteln" geführt werden kann, verkennt er, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine solche Prüfung dem FG nicht auferlegt, sondern dass es vielmehr der betroffene Steuerberater ist, der die durch seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen hat, indem er seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenlegt und angibt, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können.

Ende der Entscheidung

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