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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: VII B 122/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.
Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, ist nach dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO nicht mehr statthaft; sie widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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