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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: VII B 122/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 94a
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) die sofortige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens beantragt, weil der Klageabweisung in diesem Verfahren eine haltbare Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das FG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. Mai 2007 zugestellt.

Mit einem beim FG am 11. Juni 2007 eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger: "Das Urteil ... erging ohne mündliche Verhandlung und damit ohne rechtliches Gehör. Soweit es ein Gerichtsbescheid ist, beantrage ich hiermit mündliche Verhandlung, soweit es ein endgültiges Urteil ist erhebe ich hiermit das zulässige Rechtsmittel...". Das FG übersandte dieses Schreiben dem Bundesfinanzhof (BFH), der dem Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, mitteilte, dass es am 15. Juni 2007 und damit verspätet eingegangen war. Daraufhin erklärte der Kläger, sein ausdrücklich an das FG gerichtete Schreiben stelle weder eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Revision dar, sondern einen Antrag an das FG, "den Rechtsanspruch gegenüber dem Finanzgericht auf rechtliches Gehör zu wahren". Auf die Klarstellung des BFH, dass das vom Kläger gewünschte "zulässige Rechtsmittel", die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, anhängig geworden sei und der BFH über anhängige Verfahren zu entscheiden habe, soweit diese nicht zurückgenommen würden, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

II. 1. Die am 15. Juni 2007 beim BFH eingegangene Eingabe des Klägers wertet der Senat --wie dem Kläger bereits vorab mitgeteilt-- als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das finanzgerichtliche Urteil. Denn das "zulässige Rechtsmittel" gegen das finanzgerichtliche Urteil, in dem die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden ist, ist, wie der Kläger der Rechtsmittelbelehrung entnehmen konnte, die Beschwerde nach § 116 Abs. 1 FGO. Daran ändert nichts, dass der Kläger das Schreiben nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet hat. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 2 FGO beim BFH einzulegen. Die Adressierung an das FG ist aber kein Indiz dafür, dass der Kläger keine Beschwerde beim BFH einlegen wollte, sie erklärt sich vielmehr daraus, dass er alternativ für den Fall, dass ein Gerichtsbescheid ergangen wäre, die mündliche Verhandlung beantragt hat. Mit der Weiterleitung des im Urteilsfalle "zulässigen Rechtsmittels" an den BFH musste der rechtskundig vertretene Kläger rechnen.

Da der Kläger von der --ihm vom BFH nahegelegten-- Möglichkeit, das einmal anhängig gewordene Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde zu beenden, keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Senat zur Beendigung des Verfahrens keinen anderen Weg, als über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO beim BFH eingelegt. Das FG-Urteil ist dem Kläger am 10. Mai 2007 zugestellt worden, die Rechtsmittelschrift ist aber erst am 15. Juni 2007 beim BFH eingegangen. Der Eingang des Schreibens innerhalb der Monatsfrist am 11. Juni 2007 (Montag) beim FG wahrt die Rechtsmittelfrist nach dem klaren Wortlaut des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 7). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises nicht beantragt.

Ende der Entscheidung

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