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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1998
Aktenzeichen: VII B 122/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 und Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vollstreckt gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen in Höhe von rd. 200 000 DM. Das FA forderte den Kläger im November 1995 erstmals zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf. Das nach erfolglosem Einspruch eingeleitete Klageverfahren wurde am 28. Juni 1996 in einem Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) durch einvernehmliche Erklärungen des FA und des Klägers erledigt. Danach hat sich der Kläger verpflichtet, bis zum 15. Juli 1996 beim FA zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses vorzusprechen sowie dafür zu sorgen, daß die Forderungen des FA bis Ende 1996 getilgt werden und bei Nichteinhaltung dieser Frist auf Verlangen des FA die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Da der Kläger die gegebenen Zusagen nicht eingehalten hat, forderte das FA ihn mit Verfügung vom 28. Oktober 1996 erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Die Zurückweisung des gegen diese Verfügung eingelegten Einspruchs begründete das FA in der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1997 u.a. damit, daß weder die Vollstreckung gegenüber dem Kläger noch aus ausgebrachten Forderungspfändungen des FA gegenüber dem Drittschuldner A --der lediglich im Jahre 1995 30 000 DM und danach keine weiteren Beträge gezahlt habe-- zur Befriedigung der Steueransprüche geführt hätten. Das FA habe sämtliche bekannten Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die einzige erfolgversprechende Möglichkeit biete, einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse des Klägers zu erlangen. In Anbetracht der hohen Steuerrückstände und der schuldhaften Nichteinhaltung der Absprachen vor dem FG durch den Kläger sei die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch unter sorgfältiger Abwägung der Interessen des Klägers an der Vermeidung der wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer eidesstattlichen Versicherung und des Fiskus an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ermessensfehlerfrei.

Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger zunächst nicht begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte er vor dem FG, er habe einen Vollstreckungstitel gegen A über 400 000 DM, den er dem beklagten FA zwischenzeitlich abgetreten habe und aus dem sich das FA befriedigen könne. Das FA bestätigte die Abtretung der titulierten Forderung gegen A, machte aber geltend, die bisherigen Einziehungsversuche ließen vermuten, daß die Forderung nicht zu realisieren und damit wertlos sei.

Das FG wies die Klage unter Bezugnahme auf die Darstellung der Entscheidungsgründe in der Einspruchsentscheidung ab und führte zusätzlich aus, die angefochtene Aufforderung könne allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein, wenn sichergestellt wäre, daß sich das FA aus der übertragenen Forderung gegen den Drittschuldner A befriedigen könne. Hiervon könne jedoch nach den glaubhaften Ausführungen des FA zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler i.S. des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und macht grundsätzliche Bedeutung geltend. Er trägt vor, das FG hätte die Ernsthaftigkeit der Vollstreckungsversuche des FA und die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung, die die offenen Steuerrückstände bei weitem übersteige --ggf. durch Vernehmung des A als Drittschuldner-- aufklären müssen. In der Unterlassung dieser Aufklärung und im Fehlen eines Hinweises an den Kläger, einen Antrag auf Vernehmung des A als Zeugen zur Frage der Werthaltigkeit der Forderung zu stellen, lägen Verfahrensfehler i.S. des § 76 Abs. 1 und 2 FGO, auf denen das Urteil beruhe. Bei einer anderen Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung durch entsprechende Tatsachenfeststellung hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das FA seinen Ermessensspielraum überschritten habe.

Hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Der Senat kann offenlassen, ob die in der Einspruchsentscheidung des FA nicht erwähnte Abtretung der durch vollstreckbaren Titel festgestellten Forderung gegen A in Höhe von rd. 400 000 DM durch den Kläger an das FA erst nach deren Ergehen erfolgt ist und es sich damit um eine im Klageverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung gehandelt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, mit Hinweisen darauf, wie der Kläger in einer solchen Situation vorgehen müßte). In diesem Falle wäre dem FG ein Verfahrensfehler wegen mangelnder Sachaufklärung über die Werthaltigkeit der Forderung schon deshalb nicht vorwerfbar, weil dieser Sachverhalt in die hier allein zu überprüfenden Erwägungen des FA im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht einzubeziehen gewesen wäre (vgl. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 284 AO 1977 Rz. 39).

Auch wenn das FG die Forderungsabtretung zu Recht in die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung mit einbezogen hat, weil sie im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung bereits erfolgt war, ist ihm der vom Kläger beanstandete Verfahrensfehler unvollständiger oder unterlassener Sachverhaltsaufklärung i.S. des § 76 Abs. 1 FGO im Hinblick auf die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung und die Einziehungsversuche des FA nicht unterlaufen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen unter Hinzuziehung der Beteiligten zu erforschen. Dabei haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO). Diesem Erfordernis ist das Gericht im Hinblick auf die von seinem Standpunkt aus notwendige Einbeziehung der Forderungsabtretung in Höhe von rd. 400 000 DM in die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat seine Entscheidung über die Werthaltigkeit der dem Kläger gegen A zustehenden und nunmehr abgetretenen Forderung nicht nur auf die Aussage des FA in der mündlichen Verhandlung, sondern auch auf die aus den vorgelegten Vollstreckungsakten des FA ersichtlichen Vorgänge gestützt, aus denen sich --vom Kläger unbestritten-- eindeutig ergeben hat, daß die Einziehungsversuche des FA gegenüber A als Drittschuldner nicht einmal in Höhe des erheblich geringeren der Forderungspfändung unterlegenen Betrages zur Befriedigung geführt haben. Das FG konnte daher in Würdigung der --zutreffenden-- Erklärung des FA, daß bisherige Einziehungsversuche bei A als Drittschuldner der Forderungspfändung in Höhe von 89 000 DM bis auf die Zahlung von 30 000 DM im Jahre 1995 zu weiteren Zahlungen nicht geführt haben, davon ausgehen, daß das FA zu Recht nicht von der Werthaltigkeit der dem Kläger gegen A zustehenden und nunmehr an das FA abgetretenen Forderung in Höhe von mehr als 400 000 DM überzeugt sein konnte.

Es war für das FG auch weder aus den Vollstreckungsakten, noch aus sonstigen Umständen oder dem klägerischen Vorbringen ein Grund ersichtlich, weshalb sich ihm in Anbetracht der in den Akten festgehaltenen --auch dem Kläger bekannten-- Beteuerungen des A, Zahlungen auf die gepfändete Schuld leisten zu wollen, ohne daß solche jedoch erfolgt wären, weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Das gilt auch für den vom Kläger als bedeutsam herausgestellten Umstand, daß die abgetretene Forderung die tatsächlich geschuldeten Steuerbeträge und Nebenleistungen bei weitem übersteige. Wenn nach Aktenlage und Auskunft des FA bereits der erheblich niedrigere der Forderungspfändung unterlegene Betrag über mehr als zwei Jahre hinweg gegenüber dem Drittschuldner nicht durchsetzbar war, so wäre die Annahme, daß eine vollständige Befriedigung aus eben dieser Forderung gegen den gleichen Schuldner deshalb zu erlangen sein sollte, weil sie nunmehr tituliert und in vollem Umfang an das FA abgetreten worden ist, unrealistisch. Tatsächlich hat die Forderung bis zum Ergehen der Verwaltungsentscheidung, auf die es für die Überprüfung des fehlerfrei ausgeübten Ermessens hinsichtlich des Verlangens nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ankommt, auch zu keiner weiteren Befriedigung geführt. Es ist daher auszuschließen, daß das Gericht bei einer weiteren Erforschung des Sachverhalts --ggf. durch Einvernahme des A als Zeugen-- tatsächlich zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Aus diesem Grunde ist auch der vom Kläger dem FG angelastete Verstoß gegen die in § 76 Abs. 2 FGO normierte Hinweispflicht nicht gegeben. Das Gericht hatte aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalles keine Veranlassung, den Kläger aufzufordern, einen Antrag auf Einvernahme des A als Zeugen zur Werthaltigkeit der Forderung und zu den vom FG unternommenen Einziehungsversuchen zu stellen.

Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, welchen Ermessensspielraum das FA im Falle der Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung habe, wenn es Vermögenswerte an sich ziehe, die seine Forderung erheblich übersteigen, die Verwertung jedoch nicht nachhaltig genug betreibe, ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. Hierzu hätte die Beschwerde darauf eingehen müssen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7a, m.w.N.). Dies erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage vertretenen Auffassungen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Die Beschwerdeschrift enthält dazu keinerlei Ausführungen. Es wird nicht einmal die über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).



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