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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: VII B 124/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Finanzgerichsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur innerhalb der Frist eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich einzulegen, sondern es ist zugleich in dieser Beschwerdeschrift, ggf. auch in einem anderen Schriftsatz, der innerhalb der bezeichneten Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO) eingehen muss, mindestens einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend zu machen. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist auch begründet werden.
Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist noch rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Auf den wegen der von der Klägerin geltend gemachten Krankheit erfolgten Hinweis der Geschäftsstelle des Senats (Schreiben vom 29. Mai 2000) auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat die Klägerin nicht reagiert und keinen solchen Antrag gestellt. Die geltend gemachte und mit einer ärztlichen Bescheinigung belegte Krankheit (fortdauernde Therapiemaßnahmen mit kurzfristigen stationären Aufenthalten in der Klinik) entbindet die Klägerin im Übrigen nicht davon, sich um die Erledigung ihrer gerichtlichen Angelegenheiten zu kümmern und ggf. einen geeigneten Prozessbevollmächtigten zu ihrer gerichtlichen Vertretung zu bestellen.
Ende der Entscheidung
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