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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: VII B 124/04
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Befreiung von der Steuerberaterprüfung begehrt, als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen des im Streitfall einschlägigen § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht als erfüllt angesehen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass der Beamte nicht nur eine bestimmte Dienststellung in der Finanzverwaltung innegehabt, sondern die damit verbundenen Aufgaben als Sachbearbeiter auch tatsächlich wahrgenommen haben müsse; dabei seien hinsichtlich der Dauer der berufspraktischen Tätigkeit durch Krankheit verursachte Ausfälle als unschädlich anzusehen, soweit sie die Dauer durchschnittlicher krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht erheblich überstiegen. Für den Kläger komme ein gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG anzurechnender Zeitraum berufspraktischer Tätigkeit in der Finanzverwaltung von längstens 15 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen in Betracht. Während dieses Zeitraums seien jedoch krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers zu verzeichnen, welche erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgingen, und zwar im Jahr 1999 44 Arbeitstage, im Jahr 2000 60 Arbeitstage und im Jahr 2001 104 Arbeitstage. Diese insgesamt 208 Arbeitstage ergäben bei einer 5-Tage-Woche eine Fehlzeit von 41,6 Wochen oder knapp 7 Monaten, um die die maximal mögliche Anrechnungszeit zu kürzen sei, so dass die nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG vorgeschriebene Mindestzeit von 15 Jahren vom Kläger nicht erreicht werde.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes liegt dieser jedenfalls nicht vor.

Einer Rechtsfrage ist grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt. Die Beschwerde ist zum einen der Ansicht, dass das FG die Zeit der Tätigkeit des Klägers in der Finanzverwaltung unzutreffend berechnet habe und dass es zum anderen die über dem Durchschnitt liegenden Krankheitstage des Klägers in den Jahren 1999 bis 2001 in vollem Umfang mindernd berücksichtigt habe, während es die unterdurchschnittlichen Krankheitstage des Klägers in den Jahren 1978 bis 1991 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Damit bezeichnet die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führt, weil damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt wird.

Soweit sich dem Beschwerdevorbringen die Frage entnehmen lässt, ob hinsichtlich einer etwaigen ungewöhnlichen Länge von Fehlzeiten des Beamten auf einzelne Jahre als Bezugsgröße oder auf die gesamte berücksichtigungsfähige Tätigkeit des Beamten in der Finanzverwaltung abzustellen ist, ist diese Frage jedenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob während des Dienstes des Beamten als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung ungewöhnlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen sind, welche die Dauer durchschnittlicher krankheitsbedingter Fehlzeiten erheblich übersteigen und deshalb für die nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG vorgeschriebene Zeit der berufspraktischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1984 VII R 68/83, nicht veröffentlicht), ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. Wenn bei dieser Würdigung die Arbeitstage, an denen der Beamte arbeitsunfähig krank gewesen ist, den Arbeitstagen eines Jahres gegenübergestellt werden, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als die Beschwerde meint, ist der Tatrichter dabei auch nicht rechtlich gehalten, längere in bestimmten Zeiten aufgetretene krankheitsbedingte Fehlzeiten mit anderen Zeitabschnitten, in denen solche Fehlzeiten nur in geringem Umfang angefallen sind, zu verrechnen. Wenn die Beschwerde insoweit die vom FG vertretene Ansicht, wonach in Jahren mit keinen oder geringen Fehlzeiten keine größere Qualifikation für den Beruf des Steuerberaters erworben werde als bei durchschnittlichen Fehlzeiten, für nicht überzeugend hält, so wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG, womit jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt wird.

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