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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: VII B 124/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, EuRAG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 a.F.
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 3
StBerG § 3a Abs. 1
EuRAG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

In dem Verfahren des Klägers gegen das beklagte Finanzamt wegen Vollstreckung hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin, eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden, durch Beschluss als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666), gültig seit dem 12. April 2008, i.V.m. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt, da sie nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie ihre geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 2 StBerG vor der ersten Leistungserbringung der für sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich angezeigt habe.

Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der Beschwerdeführerin ebenso wie bei einer anderen inzwischen vielfach gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis einschließlich 30. Juni 2008 geltenden Fassung (FGO a.F.) zurückgewiesenen Steuerberatungsgesellschaft Ltd. eine gerichtsbekannte Person auftrete, die infolge des Widerrufs ihrer Bestellung zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG als natürliche Person nicht mehr zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen "die Herstellung der Personenidentität der Gesellschaften zueinander und beider zur Person eines ihrer Directoren" und macht geltend, dass bislang der Nachweis einer Anzeige bei der Steuerberaterkammer nicht gerügt worden sei und sich im Übrigen die Befugnisse der Beschwerdeführerin nicht aus § 3a StBerG, sondern aus § 3 Nr. 3 StBerG herleiteten, da sie eine Rechtsanwaltsgesellschaft sei, die --entsprechend der Regelung für natürliche Personen in § 3 Nr. 1 StBerG-- zu den "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten" zähle.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. zurückgewiesen, weil sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt ist.

Das FG hat --von der Beschwerdeführerin unwidersprochen-- festgestellt, dass sie in den Niederlanden und nicht in Deutschland niedergelassen ist und dass sie nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig wird. Damit sind die nunmehr in § 3a Abs. 1 StBerG ausdrücklich normierten Voraussetzungen für eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland nicht erfüllt.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, als Rechtanwaltsgesellschaft nach § 3 Nr. 3 StBerG unter der gleichen Voraussetzung wie eine natürliche Person nach § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Deutschland befugt zu sein, so verkennt sie zweierlei: § 3 Nr. 3 StBerG gilt zum einen nur für in Deutschland niedergelassene und hier zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften; eine niedergelassene europäische Rechtsanwaltsgesellschaft gibt es nicht. Zum anderen sind auch mit den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten" nur in Deutschland niedergelassene Anwälte gemeint. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Einschränkung des § 3a Abs. 1 StBerG, die sich auf "in einem anderen Mitgliedstaat" niedergelassene Personen bezieht. Es ergibt sich aber auch ausdrücklich aus der Definition des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts in § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, wonach Voraussetzung für die Berufsausübung eines europäischen Rechtsanwalts in Deutschland ist, dass er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist.

Auf die zusätzlichen Erwägungen des FG und damit auf die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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