Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: VII B 124/99
Rechtsgebiete: DVStB, FGO, StBerG
Vorschriften:
DVStB § 4 Abs. 4 Satz 3 | |
DVStB § 8 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 68 | |
FGO § 123 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 37 Abs. 2 Nr. 2 | |
StBerG § 38 Abs. 2 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter ehemaliger Finanzbeamter des höheren Dienstes, begehrt die prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium --FinMin--) verlangte, handelnd für den Zulassungsausschuss, die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, wonach der Kläger nicht "infolge eines körperlichen Gebrechens ... dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben". Der Kläger legte das Attest bisher nicht vor, sondern verwies auf seine erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... Die Justizverwaltung habe nach Vorlage eines ärztlichen Attestes entschieden, dass eine fortbestehende dauernde Dienstunfähigkeit der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegenstehe. Nach Meinung des Klägers dürften damit die Bedenken des FinMin ausgeräumt sein, weil die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterschaft und zur Rechtsanwaltschaft identisch seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger begehrte, das FinMin zu verurteilen, die Zulassung des Klägers als Steuerberater auszusprechen, abgewiesen. Nach seiner Auffassung hat das FinMin mit dem Verlangen nach Vorlage des amtsärztlichen Attestes mit dem genannten Inhalt das ihm in § 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) eingeräumte Ermessen nicht verletzt.
Mit seiner Beschwerde vom 6. April 1999 begehrt der Kläger, die beigefügte Revision zuzulassen. Er begründet seine Beschwerde mit Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Mit Beschluss vom 1. Juni 1999 (zugestellt nach Angabe des Klägers am 9. Juni 1999) hat der Zulassungsausschuss beschlossen, den Kläger nicht von der Steuerberaterprüfung zu befreien, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine amtsärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, aus der zu ersehen ist, ob er aus amtsärztlicher Sicht in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 (Eingang beim BFH am 2. Juli 1999) den Antrag gestellt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 ist auf Grund des Antrags des Klägers gemäß § 68 FGO i.V.m. § 123 Satz 2 FGO, der für die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend gilt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 123 Rz. 4), zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger konnte diesen Beschluss auch im Verfahren, das auf eine Verpflichtungsklage zurückgeht, zum Gegenstand des Verfahrens machen (vgl. BFH; Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des BFH nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil er aus der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtssatz herausgearbeitet hat, der einem durch eine Entscheidung des BFH aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig.
Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen stützt,
- ob tatsächlich jeder wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedene Beamte ein amtsärztliches Gutachten vorlegen muss,
- ob und in welchem Umfang bei einem zugelassenen Rechtsanwalt die persönliche Eignung überhaupt noch erörterungsbedürftig ist und
- ob die Anforderung des Attestes auch dann hätte erfolgen können, wenn feststeht, dass bei einer als möglich unter stellten Krankheit der Antragsteller Selbstbeschränkung üben wird und sich im Rahmen seiner Einschränkung halten wird,
ist sie jedenfalls unbegründet. Denn selbst, wenn die Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung als ausreichend i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO angesehen würde, haben die Rechtsfragen tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind nämlich nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, weil sie nur so beantwortet werden können, wie sie das FG entschieden hat.
Aus § 37 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 4 Satz 3 DVStB folgt eindeutig, dass der Zulassungsausschuss bei Kenntnis von Tatsachen, die die Vermutung begründen, dass der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig sein werde, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen kann. Er ist daran nicht dadurch gehindert, dass der Bewerber bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Entscheidung, ob die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses in diesem Fall verlangt wird, liegt im Ermessen des Zulassungsausschusses. Ob dieser im Rahmen seines Ermessens gehandelt hat, ist aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und kann daher keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.