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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: VII B 127/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2001, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hatte. In dem Klageschriftsatz wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hin, dass er nicht als Anwalt tätig werde. Auf die Aufforderung des Finanzgerichts (FG) zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original wurde von dem zu diesem Zeitpunkt amtlich bestellten Vertreter des Prozessbevollmächtigten eine aus dem Jahre 1997 datierende Kopie der Vollmacht zu den Gerichtsakten gereicht. Das FG setzte daraufhin mit Verfügung vom 26. November 2001 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bis zum 30. Dezember 2001. Gleichwohl legte der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Frist wiederum nur eine Kopie der Vollmacht vor.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nicht im Original vorgelegt worden sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden.

Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese sinngemäß darauf gestützt, dass der Frage, ob es ausreichend sei, wenn eine Vollmacht in Kopie eingereicht werde, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren rügt er die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erfüllt, denn die von dem Kläger aufgeworfene Frage hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob es ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht in Kopie vorlegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95 (BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; ebenso die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319) entschieden, dass eine Prozessvollmacht dem Gericht im Original vorgelegt werden muss. Danach wird die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht durch Übermittlung einer Kopie der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmachtsurkunde gewahrt. Diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1999 VII B 334/98, BFH/NV 2000, 51, und vom 18. Dezember 2000 VII B 110/00, nicht veröffentlicht).

2. Soweit der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen des Weiteren die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rügt, wird damit ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht dargelegt. Abgesehen davon wäre dem Senat eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Revisionsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil die Klage, wie das FG zutreffend entschieden hat, bereits unzulässig war.

Ende der Entscheidung

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