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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: VII B 127/04
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 40 | |
StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | |
StBerG § 46 | |
StBerG § 46 Abs. 2 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 | |
StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3 | |
StBerG § 48 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerbevollmächtigter. Seine Bestellung wurde im Mai 2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die Klage blieb ohne Erfolg; der Bescheid wurde rechtsbeständig. Das im Oktober 2001 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Den im Juni 2003 gestellten Antrag auf Wiederbestellung lehnte die Steuerberaterkammer ab. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), hält es der Kläger für klärungsbedürftig, ob bei der hinsichtlich der Wiederbestellung zu stellenden Frage, ob der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, auch der nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mögliche Entlastungsbeweis zu berücksichtigen ist, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
a) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach dem Wortlaut der maßgebenden Vorschriften nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, deren Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist, wiederbestellt werden, wenn die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Nach § 48 Abs. 2 StBerG gilt für die Wiederbestellung § 40 StBerG entsprechend. Voraussetzung für die beantragte Wiederbestellung ist somit, dass der Bewerber persönlich geeignet ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG); daran fehlt es (u.a.), wenn er nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Anders als die Beschwerde meint, folgt aus den genannten Vorschriften zweifelsfrei, dass der Bewerber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, insoweit nicht --wie im Fall des Widerrufs der Bestellung wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG-- geltend machen kann, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch seine ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gefährdet sind. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG enthält keinen solchen Ausnahmetatbestand (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Es ist auch kein Grund ersichtlich, denjenigen ehemaligen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung zuvor nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, bei der Neubewerbung besser zu stellen als einen Erstbewerber oder einen Neubewerber, dessen frühere Bestellung aus einem anderen der in § 46 Abs. 2 StBerG aufgeführten Gründe widerrufen worden ist.
b) Hinsichtlich der Beurteilung des FG, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach wie vor nicht geordnet sind, hat die Beschwerde nichts vorgebracht, was zur Zulassung der Revision führen könnte, sondern vielmehr --entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats-- eingeräumt, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers noch nicht wieder hergestellt seien, solange ihm nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt sei.
2. Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass das FG die Rechtsprechung des Senats gemäß dem Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02 (BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016) falsch angewandt habe, bezeichnet aber keinen Rechtssatz aus dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, auf den sich das FG gestützt hat, im Widerspruch steht.
Ende der Entscheidung
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