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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: VII B 127/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 122 Abs. 1 | |
AO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen Zwangsgeld fest. Der Bescheid war an die Adresse des Klägers in M adressiert. Nachdem zum Fälligkeitsdatum weder das Zwangsgeld gezahlt noch die Steuererklärungen eingegangen waren, ließ das FA gegenüber dem Kreditinstitut des Klägers als Drittschuldner eine entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der das Kreditinstitut Folge leistete.
Mit den Worten "Widerspruch gegen Kontopfändung" wandte sich der Kläger an das FA und erklärte im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren, in dessen Verlauf die an die neue Adresse in S gerichtete Einspruchsentscheidung erging, dass ihn eine Ankündigung der Kontopfändung --möglicherweise, weil sich seine Adresse im Jahr zuvor geändert habe-- niemals erreicht habe. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung (Streitwert unter 500 €, § 94a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wies das Finanzgericht (FG) die (jedenfalls) nach Erlass der Einspruchsentscheidung als zulässig angesehene Klage ab, weil das Zwangsgeld gegenüber dem Kläger bestandskräftig festgesetzt worden und die von ihm vermisste Ankündigung der Kontopfändung nicht erforderlich gewesen sei.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die im Verfahren behaupteten Zwangsgeldfestsetzungen seien ihm, der im Jahr vor der Kontopfändung umgezogen sei, nicht zugestellt worden. Mangels eines wirksamen Verwaltungsaktes i.S. des § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 der Abgabenordnung fehle es an den Voraussetzungen einer zulässigen und rechtmäßigen Zwangsvollstreckung. Im Übrigen habe das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm nach Erlass der Einspruchsentscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Übrigen ist seinem Vorbringen keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe zu entnehmen.
1. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, zu welchen die Entscheidung des FG tragenden Gesichtspunkten er sich nicht hat äußern können. Allein der gerügte Umstand, dass ihm keine Frist zur Stellungnahme zu der nach Klageerhebung ergangenen Einspruchsentscheidung eingeräumt worden ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal nicht vorgetragen ist, dass er vom Ergehen und Inhalt dieser Einspruchsentscheidung im Verlaufe des Klageverfahrens keine Kenntnis erlangt hat und sich deshalb dazu auch nicht hat äußern können. Abgesehen davon hat das FG das Ergehen der Einspruchsentscheidung nur insoweit in seiner Entscheidung verwertet, als es damit --zu Gunsten des Klägers-- die Zulässigkeit der vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage begründet hat.
2. Mit dem Vorbringen, dass das FG zu Unrecht von einer wirksamen und bestandskräftigen Zwangsgeldfestsetzung als Grundlage der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgegangen sei, kann er die Zulassung zum Revisionsverfahren nicht erreichen. Denn die dem zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, die Zwangsgeldfestsetzung sei ihm nicht zugegangen, ist neues Vorbringen, mit dem der Kläger in einem Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden könnte (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass Mängel bei der Bekanntgabe eines (Steuer-)Bescheides durch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden können (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855, m.w.N.). Auch damit setzt sich die Beschwerde nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten-- auseinander.
Ende der Entscheidung
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