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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.1998
Aktenzeichen: VII B 128/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat den Verfahrensfehler des unterlassenen Hinweises (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der unterbliebenen Beweiserhebung (§ 76 Abs. 1 FGO) schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Das Finanzgericht hätte das FA auf die --nach seiner Auffassung-- den prozessualen Erfordernissen nicht genügende Konkretisierung der zu beweisenden Tatsachen und des Beweisthemas in dessen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 1997 gestellten Beweisanträgen hinweisen und die Beseitigung der Unklarheiten sowie die Formulierung substantiierter Beweisanträge anregen müssen (§ 76 Abs. 2 FGO).
Zudem hätte es die begehrte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S als Steuerschuldnerin und Sicherungsgeberin insbesondere zu der unter Ziff. 3 der Beweisanträge formulierten Frage "ob und wenn ja auf welche Art und Weise es zu einer Haftentlassung aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zwischen Frau S und Frau D gekommen ist" nicht unterlassen dürfen (§ 76 Abs. 1 FGO). Diese Frage diente offensichtlich dem Zweck, die von dem Kläger behauptete und durch Schriftstücke von Frau S und Frau D belegte Freigabe von sicherungsübereigneten Maschinen zu erschüttern, bzw. durch Zeugeneinvernahme klarzustellen, ob es sich um eine anzuerkennende Freigabe gehandelt hat. Die Frage der Freigabe eines Teils der sicherungsübereigneten Maschinen ist die entscheidungserhebliche Frage des Verfahrens, so daß sich dem Gericht die Zeugeneinvernahme sogar ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen (§ 76 Abs. 1 FGO).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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