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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1998
Aktenzeichen: VII B 128/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) sei die Prüfungsentscheidung nicht ausreichend begründet worden, will er offenbar geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Jedoch ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt noch die vermeintliche Abweichung von dem Urteil des BFH vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) ausreichend bezeichnet.

Für die Bezeichnung einer Divergenz wäre es erforderlich gewesen, einen bestimmten, in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz zu benennen oder aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und einem Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, daß die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze deutlich wird. Daran fehlt es. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerde zuträfe, das FG habe gegen das Urteil des BFH "verstoßen", würde sich daraus eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ohne weiteres ergeben. Die unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung des BFH formulierten Rechtssatzes auf den Einzelfall stellt nämlich allenfalls eine materiell unrichtige Rechtsanwendung, keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil mit dem Vorbringen, "die Frage der Nachbesserung einer Prüfungsbegründung" habe erhebliche Bedeutung, weder eine klärungsfähige Rechtsfrage präzise formuliert ist, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG stellen würde, noch in der erforderlichen Weise angegeben ist, inwiefern die Beantwortung dieser Frage eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert, etwa weil die Frage in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist oder ihre richtige Beantwortung aufgrund --näher darzustellender-- Unklarheiten des Gesetzes zweifelhaft erscheint. Die Beschwerdebegründung wendet sich im Kern auch insoweit lediglich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG.

Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in seiner von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung in BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149 rechtsgrundsätzlich ausgeführt, daß Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der erforderlichen Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen unterschiedlich sein könnten, je nachdem, welche Anforderungen im Einzelfall der dem Prüfling zu gewährende Grundrechtsschutz stelle und welche zumutbaren Möglichkeiten dem Prüfer hierfür offenstünden. Der erkennende Senat hat eine generelle Pflicht der Prüfer verneint, bei mündlichen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte des Prüflings die Bewertung der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen; die Prüfer müßten jedoch ihre Gründe schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies in qualifizierter Weise verlange und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich sei. Inwiefern der Streitfall Anlaß und Gelegenheit geben könnte, über diese Rechtsgrundsätze hinaus --aus denen sich im übrigen ohne weiteres die Zulässigkeit einer "Nachbesserung" der Begründung einer Prüfungsentscheidung ergibt-- die Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheidungen rechtsgrundsätzlich zu klären, ist in der Beschwerdebegründung weder dargelegt noch sonst erkennbar.

2. Eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht bezeichnet. Dabei steht für sich, daß der Kläger trotz der angeblich fehlenden Möglichkeit, zu den im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erstellten Notizen der Prüfer Stellung zu nehmen, zu diesen Notizen nach den Ausführungen des finanzgerichtlichen Urteils eingehend Stellung genommen hat, und daß ihm nach den Feststellungen des FG diese Notizen von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (der Finanzbehörde) übersandt worden sind. Für eine ausreichende Rüge des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es vor allem an der genauen Darlegung, weshalb der Kläger die ihm im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens zu Gebote stehenden Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat, was er, wenn ihm ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden wäre, noch hätte vortragen wollen und inwiefern diese Ausführungen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können.

3. Soweit der Kläger rügt, es seien unzulässige Fragen aus dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts Gegenstand der Prüfung gewesen, macht er lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils des FG geltend, ohne daß sich daraus ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO ergeben könnte.

4. Mit seinen Ausführungen zur angeblich unzulässigen Prüfung einer neuen Gesetzeslage will der Kläger offenbar geltend machen, die Rechtssache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die eben bezeichneten, zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlichen Angaben fehlen jedoch. Es bedarf im übrigen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es --wie die Beschwerde auch selbst einräumt-- nicht grundsätzlich unzulässig ist, die aktuelle Rechtslage zum Gegenstand einer mündlichen Prüfung zu machen, auch wenn die Rechtslage "neu" ist. Ob dies im Einzelfall zu einer Überforderung des Prüflings führt, ist im wesentlichen vom Tatrichter nach den konkreten Umständen des Streitfalles zu entscheiden und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Eine diesbezüglich für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsame rechtliche Grundsatzfrage ist jedenfalls in der Beschwerdebegründung nicht angegeben.

5. Die Rüge des Klägers, er sei in der Prüfung, die erheblich schlechter ausgefallen sei als andere Prüfungen, überfordert worden, läßt einen Bezug zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründen für die Zulassung einer Revision nicht erkennen.

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