Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: VII B 129/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 251 Abs. 1
AO 1977 § 256
AO 1977 § 281
AO 1977 § 309
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in der Fassung der Einspruchsentscheidung in das bei der Sparkasse X bestehende Konto des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuerrückständen einschließlich steuerlicher Nebenleistungen rechtmäßig ist. Das FG führte aus, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und die besonderen Voraussetzungen der §§ 281, 309 AO 1977 seien erfüllt gewesen. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen, die Steuerbescheide seien nicht gegen ihn als Organträger, sondern gegen die später in Insolvenz geratene GmbH als Organgesellschaft, die allein die steuerbaren Umsätze bewirkt habe, zu richten gewesen, wegen § 256 AO 1977 im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen. In der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme sei auch keine unzulässige Rechtsausübung des FA zu sehen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel stützt.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat in der Beschwerdeschrift weder die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in einer den Anforderungen entsprechenden Weise schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23, m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung einer in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage. Denn die vom Kläger formulierte Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung (Haftungsquote) auch im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft gilt, wenn sich die Organgesellschaft in der Insolvenz befindet, ist keine Frage, welche die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme als solche berührt, sondern ggf. als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide, derentwegen nun vollstreckt wird, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen. Solche Einwendungen sind, wie bereits das FG richtig ausgeführt hat, im vorliegenden Anfechtungsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 256 AO 1977 ausgeschlossen. Aus diesem Grund wäre die aufgeworfene Frage in einem künftigen Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil des FG nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, die Vorentscheidung verletze als Überraschungsentscheidung den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Urteil auf einen unzutreffenden Tatbestand gestützt sei, weswegen ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt worden sei, ist schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil das FG den Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt und dies damit begründet hat, dass die vom Kläger beantragten Berichtigungen entweder nicht entscheidungserheblich waren oder nicht den Tatsachen entsprachen, wie sie sich dem FG am Schluss der mündlichen Verhandlung dargestellt haben. Damit kommt eine auf die Unrichtigkeit des Urteilstatbestands gestützte Gehörsverletzung von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück