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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VII B 129/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 80 Abs. 1 S. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter Bezugnahme auf Ausführungen in vorangegangenen Beschlüssen abgewiesen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, Vollstreckungshindernisse nicht ersichtlich seien und die Vollziehung der der Pfändung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nicht ausgesetzt sei. Zur mündlichen Verhandlung war der ordnungsgemäß und unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladene Kläger nicht erschienen. Mit Fax hatte er zwei Stunden vor der Verhandlung mitgeteilt, aufgrund plötzlich aufgetretener gesundheitlicher Probleme nicht erscheinen zu können, und gebeten eventuell ohne ihn zu verhandeln.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, dass das FG trotz seines entschuldigten Nichterscheinens entschieden habe. Auch treffe nicht zu, dass über die Aussetzung des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 entschieden sei, ein Verfahren sei noch offen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegen diese jedenfalls nicht vor.

Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger dem FG gefaxte Entschuldigung nicht. Abgesehen davon hat der Kläger durch den Zusatz, dass auch ohne ihn verhandelt werden könne, zu erkennen gegeben, dass er auf weiteres Vorbringen verzichtet.

Einen Verfahrensfehler stellt auch nicht dar, dass das FG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat, obwohl es sein persönliches Erscheinen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs unter diesem Gesichtspunkt könnte nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 66/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1853). Dem ist aber ausweislich der Urteilsgründe nicht so.

Der Einwand, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass über die Verfahrensaussetzung bereits entschieden sei, geht fehl. Das vom FG in Bezug genommene Verfahren ist --wie aus den genannten Aktenzeichen ersichtlich-- ein anderes (und älteres) als das vom Kläger in der Beschwerde benannte. Wenn der Einwand so verstanden werden müsste, dass das FG wegen dieses weiteren anhängigen Verfahrens die angefochtenen Verfügungen nicht habe bestätigen dürfen, so wäre dieses Vorbringen als eine --im Übrigen unsubstantiierte-- Rüge der vermeintlich unzutreffenden materiellen Rechtsanwendung des FG zu deuten, die regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Ende der Entscheidung

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