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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: VII B 13/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 284 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen rückständiger Abgaben hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 6. Januar 2004 aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Eine in dieser Verfügung enthaltene Terminsbestimmung hob es auf den Einspruch des Klägers auf, im Übrigen blieben Einspruch und Klage ohne Erfolg; der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438).

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 forderte das FA den Kläger unter Hinweis auf die Verfügung vom 6. Januar 2004 zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung am 16. August 2006 auf. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung, Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung abzugeben, rügte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtene Terminsbestimmung kein Verwaltungsakt sei; aber auch wenn ein Verwaltungsakt anzunehmen sei, könne die Klage wegen der Bindungswirkung des vorangegangenen rechtskräftigen Urteils keinen Erfolg haben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen geltend, ob die Bestimmung eines neuen Termins zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung einen eigenständigen Regelungsgehalt habe bzw. deshalb anfechtbar sei, weil auf den dagegen erhobenen Einspruch eine Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Darüber hinaus widerspreche die Auffassung des FG, dass über den Streitgegenstand --trotz der geänderten Terminsbestimmung-- bereits rechtskräftig entschieden sei, dem in dem Urteil vom 14. März 2006 VIII R 45/03 (BFH/NV 2006, 1448) aufgestellten Rechtssatz, dass rechtskräftige Urteile nur insoweit Bindungswirkung entfalten könnten, als über einen bestimmten Lebenssachverhalt entschieden worden sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann abgesehen davon, dass weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt ist, schon deshalb nicht zugelassen werden, weil die Entscheidung des FG richtig ist.

Die streitige Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt trotz des in ihr angeordneten neuen Termins keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Es handelt sich nach Bestandskraft der ursprünglichen Anordnung insgesamt um eine wiederholende Verfügung.

Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung ist ein unselbständiger Teil des einheitlich anfechtbaren Verwaltungsaktes, mit dem das FA den Vollstreckungsschuldner auffordert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern. Dies zeigt schon die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 6 der Abgabenordnung, die nicht zwischen der Ladung zum Termin und der Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 232/02, BFH/NV 2003, 741) und die einer auf einen Zeitpunkt vor Bestandskraft der Anordnung terminierten Ladung die Befolgungsverpflichtung abspricht. Die nach Eintritt der Bestandskraft erforderlich werdende neue Ladung aktualisiert lediglich den --entweder durch bloßen Zeitablauf verstrichenen oder von der Behörde wegen des Suspensiveffekts des Einspruchs vorsorglich aufgehobenen-- ursprünglichen Termin. Die neue Terminsbestimmung verschafft aber der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalts und damit keine neuerliche Anfechtbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).

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