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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: VII B 13/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom ... 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Allein der Umstand, dass der Kläger als angestellter Steuerberater einer Steuerberatungs-GmbH tätig sei, genüge für den sog. Entlastungsbeweis nicht. Es lägen keine arbeitsvertraglichen Beschränkungen vor, die geeignet seien, die potenzielle Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen, und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers durch seinen Arbeitgeber hinreichend kontrolliert werden könne.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.

Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, zur Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, in HFR 2000, 741, und in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701).

Mit ihrer Ansicht, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für den sog. Entlastungsbeweis nicht bei dem betroffenen Steuerberater liegen könne, weil sie ihn unverhältnismäßig belaste, sondern vielmehr eine verfassungskonforme Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erfordere, dass die Steuerberaterkammer substantiiert darlegen müsse, dass der Widerruf im Interesse des Gemeinwohls erforderlich sei, trägt die Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vor, deren Klärung in einem Revisionsverfahren erforderlich ist. Dass --wie das FG ausgeführt hat-- der Entlastungsbeweis zwar schwer zu führen ist, das Gesetz jedoch gleichwohl von dem betroffenen Steuerberater diesen Nachweis verlangt, wenn er bei einem Vermögensverfall den Widerruf seiner Bestellung vermeiden will, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Senatsurteil in HFR 2000, 741). Auch wird die Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einklang steht, vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass --wie das FG geurteilt hat-- allein der Umstand, dass der betroffene Steuerberater lediglich als Angestellter tätig ist, die vermutete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht ausschließt (Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016); in gleicher Weise entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen des Widerrufs der Anwaltszulassung (Beschluss vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 511). Anders als die Beschwerde meint, war das FG nicht gehalten, konkrete und fallbezogene Umstände zu benennen, aus denen sich ergibt, dass trotz der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine Gefährdung von Mandanteninteressen besteht. Vielmehr ist es --wie ausgeführt-- der betroffene Steuerberater, der substantiiert darlegen muss, dass sein Angestelltenverhältnis vertraglich so ausgestaltet ist, dass eine solche Gefährdung ausgeschlossen ist. Ein entsprechendes Vorbringen des Klägers hat das FG indes vermisst. Es hat keine arbeitsvertraglichen Beschränkungen hinsichtlich der Mandatsbearbeitung und keine ausreichenden Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers erkennen können. Soweit die Beschwerde meint, dass die entsprechenden Ausführungen des FG verfehlt seien bzw. dass es die Anforderungen überspannt habe, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, legt jedoch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dar.

Ende der Entscheidung

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