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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: VII B 131/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 4. Juni 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Er habe erhebliche Steuerschulden sowie sonstige Schulden und ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels Masse abgelehnt worden. Nach den erkennbaren Umständen sei er nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Zwar habe er mit Gläubigern in Verhandlungen gestanden; jedoch sei es jedenfalls mit dem Finanzamt nicht zu einer Tilgungsvereinbarung gekommen. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei und sich an gesetzliche Vorgaben nicht halte. Insoweit sei im Streitfall zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die seinen Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sowie von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern diese ihm nicht zustehenden Beträge für eigene Zwecke verwendet habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Der Kläger schildert mit seiner Beschwerdebegründung seinen beruflichen Werdegang sowie seine berufliche Tätigkeit und trägt vor, dass er seine beruflichen Pflichten niemals verletzt habe, dass seine Steuerberaterpraxis einen guten Ruf habe, seine Schulden teilweise bereits abgebaut worden seien und seine Einkommensverhältnisse eine weitere umfangreiche Schuldentilgung ermöglichten. Damit wendet sich der Kläger allein gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG und die materielle Richtigkeit der Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, dass nicht allein aus seinen Umsatzsteuerschulden eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten abgeleitet werden könne und dass eine solche Gefährdung tatsächlich nachgewiesen werden müsse. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG folgt, dass im Regelfall die Bestellung zu widerrufen ist, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") kann von dem Widerruf abgesehen werden, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet werden. Das Gesetz geht damit beim Vermögensverfall eines Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber potentiell gefährdet sind. Die Regelung lässt allerdings den Nachweis zu, dass trotz des Vermögensverfalls eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht vorliegt. Im Streitfall hat das FG diesen Nachweis indes nicht als erbracht angesehen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die nach Ansicht des Klägers gegen das FG-Urteil sprechen, hat er nicht bezeichnet.

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