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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: VII B 133/99
Rechtsgebiete: VwVfG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 48 Abs. 2 bis 4
AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin ist Erbin nach dem Milcherzeuger W, ihrem Bruder. Dieser hatte im Rahmen der SLOM-I-Regelung eine vorläufige spezifische Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von rd. ... kg erhalten. Er hatte jedoch keine Milch abgeliefert, so daß ihm von seiner Molkerei Anfang 1991 mitgeteilt wurde, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Zuteilung der Referenzmenge nicht erfüllt seien und daß diese mit Wirkung vom 1. April 1991 auf 0 kg festgesetzt werde.

Nach Inkrafttreten der SLOM-II-Regelungen ist für W jedoch im September 1991 erneut eine vorläufige spezifische Anlieferungsreferenzmenge von nunmehr knapp ... kg mit dem Hinweis festgesetzt worden, daß er diese Quote bis spätestens September 1992 mit mindestens 80 % beliefern müsse. W bzw. die Mutter der Klägerin, auf die die Referenzmenge im April 1992 übertragen worden war, nahm daraufhin die Milchproduktion auf, so daß im November 1992 eine endgültige Anlieferungsreferenzmenge in der vorgenannten Höhe zugeteilt wurde. Diese ist mit Wirkung vom 1. April 1993 aufgrund eines Pachtvertrages auf den Milcherzeuger I übertragen worden.

Mit Bescheid des Hauptzollamt --HZA-- vom 18. März 1996 ist die Referenzmenge jedoch mit Wirkung ab 1. April 1996 zurückgenommen worden. Hiergegen erhob die Klägerin als Erbin ihrer Mutter Einspruch, der mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, daß die Referenzmenge bereits mit Wirkung vom 31. März 1993 zurückgenommen werde.

Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Zuteilung einer endgültigen Referenzmenge an W sei rechtswidrig gewesen. Denn sie sei von dem Nachweis abhängig gewesen, daß W als SLOM-I-Landwirt innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 die Lieferung von Milch tatsächlich wieder aufgenommen hat, was W jedoch nicht getan habe. Ob der Bescheid und der Bescheid über die vorläufige Zuteilung der Referenzmenge vom September 1991 Vertrauen erzeugt hätten oder durch unrichtige Angaben erwirkt worden seien, könne dahinstehen. Denn das HZA habe der Klägerin Vertrauensschutz bis 1. April 1996 gewährt. Darüber hinausgehender Vertrauensschutz bestehe nicht. Denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sie Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne.

Der Rücknahme stehe auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entgegen. Der Irrtum bei der Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge im September 1991 und der darauf beruhende weitere Irrtum bei der endgültigen Zuteilung der Referenzmenge sei erst durch die Betriebsprüfung aufgedeckt worden; von den Prüfungsfeststellungen habe das HZA erst 1996 Kenntnis erlangt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde die Frage an, inwieweit Milcherzeugern eine Referenzmenge rückwirkend entzogen werden kann, wenn sie im berechtigten Vertrauen auf die Zuteilung der Referenzmenge erhebliche Investitionen getätigt haben.

Das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 1993 VII R 110/92 (BFH/NV 1995, 173) ab, in dem der BFH die rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur ausnahmsweise für gerechtfertigt erklärt habe. Das FG habe hingegen eine rückwirkende Aufhebung ohne nähere Begründung für rechtmäßig erachtet; während dem vorgenannten Urteil des BFH zu entnehmen sei, daß der Vorrang des öffentlichen Interesses vor dem Vertrauen des Begünstigen eine ausführliche Begründung erfordere, habe das FG zu erkennen gegeben, daß es von einem generellen Vorrang ausgehe.

Das Urteil des FG weiche ferner von dem Urteil des BFH vom 31. August 1993 VII R 142/92 (BFH/NV 1994, 512) ab, in dem der BFH eine Neuberechnung der Referenzmenge nur innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen für zulässig erklärt habe. Diesen Rechtssatz habe der BFH in seinen Urteilen in BFH/NV 1995, 173 und vom 14. Dezember 1993 VII R 113/92 (BFH/NV 1994, 748) bestätigt. Hingegen habe das FG in den Urteilsgründen darauf abgestellt, daß sich der Sachbearbeiter beim HZA über die Rechtslage geirrt habe; es komme jedoch nur auf die Tatsachenkenntnis, nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Bescheides gehabt habe.

Schließlich beruhe die Entscheidung des FG auf zwei Verfahrensmängeln. Wie dem Gericht aus dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des als Zeugen vernommenen I bekannt gewesen sei, habe dieser die Milcherzeugungsflächen von der Mutter der Klägerin gepachtet; die Milchreferenzmenge liege also gegenwärtig bei ihm. Er habe daher notwendig beigeladen werden müssen. Überdies habe das FG nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt; denn es habe übersehen, daß im Einspruchsverfahren eine rückwirkende Entziehung der Milchreferenzmenge zum 31. März 1993, nicht erst zum 31. März 1996, erfolgt sei. Es sei nicht auszuschließen, daß es auf der Grundlage der richtigen Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der Klägerin zumindest für den Zeitraum 1993 bis 1996 Vertrauensschutz zustand. Im übrigen habe es aber auch den Sachverhalt insoweit nicht ausreichend aufgeklärt. Denn obwohl eine Verböserung im Einspruchsverfahren vorliege, habe das FG nicht geklärt, ob ein Hinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erfolgt sei. Das FG habe endlich auch verfahrensfehlerhaft eine Aufklärung unterlassen, ob der Sachbearbeiter beim HZA im Irrtum über die tatsächliche Rechtslage war.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Milcherzeugern die ihnen rechtswidrig gewährte Referenzmenge entzogen werden kann, ist, soweit sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, anhand des Gesetzes und der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1995, 1146) sind Bescheide zur Feststellung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig sind; dabei ist § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, soweit mit jener Vorschrift vereinbar, anzuwenden, wie der beschließende Senat seit seinem Urteil vom 13. März 1990 VII R 47/88 (BFHE 164, 141) wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Urteile in BFH/NV 1994, 748, und vom 13. Juli 1993 VII R 92/92, BFH/NV 1994, 137), wobei sich der Vertrauensschutz bei einer Rücknahme der Festsetzung einer Referenzmenge nach § 48 Abs. 2 VwVfG richtet.

Sofern nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegen, hat danach grundsätzlich der Schutz des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Bescheides für die Vergangenheit Vorrang vor dem Schutz der öffentlichen Interessen, zumal insofern das eigentliche Ziel der Milch-Garantiemengenabgabe, das Gleichgewicht im Milchsektor durch Drosselung der Milchproduktion wiederherzustellen, durch die Nacherhebung der Milch-Garantiemengenabgabe ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Die Frage, ob eine Rücknahme auch für die Zukunft unterbleiben muß --oder, was in erster Linie in Betracht kommen kann, dem Milcherzeuger zumindest eine Übergangsfrist für die Umstellung seiner landwirtschaftlichen Produktion durch Hinausschieben der Wirksamkeit des Widerrufs eingeräumt werden muß--, hat der Senat hingegen dahin beantwortet, daß wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Richtigstellung einer rechtswidrig zu hoch berechneten Referenzmenge Vertrauensschutzgesichtspunkte grundsätzlich nicht die Belassung der zu hohen Referenzmenge für die Zukunft rechtfertigen können (Urteil in BFHE 164, 141).

Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

2. Die Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 173 ist schon nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn es ist kein Rechtssatz aus der Entscheidung des FG angegeben, der zu dem von der Beschwerde zitierten Rechtssatz aus dem vorgenannten Urteil des BFH in Widerspruch stünde. Daß das FG möglicherweise zu Unrecht dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des Referenzmengenbescheides Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Klägerin eingeräumt und verkannt hat, daß ein Ausnahmefall, in dem nach dem Urteil des BFH eine rückwirkende Rücknahme des begünstigenden Referenzmengenbescheides in Betracht kommt, nicht vorliegt, stellte einen sachlich-rechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung dar. Sofern mit dem Vorbringen der Beschwerde, das FG habe den angeblichen Vorrang des öffentlichen Interesses vor dem Vertrauen des Klägers nicht ohne eine ausführliche Begründung bejahen dürfen, Oberflächlichkeit der Entscheidungsbegründung gerügt werden soll, könnte auch dies nicht zum Erfolg führen; denn das Fehlen einer eingehenden Begründung, welche die vom Tatsachengericht angestellte Interessenabwägung nachvollziehbar macht, stellt keinen Grund für eine Zulassung der Revision, sondern allenfalls --sofern die Mängel der Entscheidungsbegründung dem völligen Fehlen von Urteilsgründen (ausnahmsweise) gleichzustellen sind-- einen Grund für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO dar. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das FG, wie die Beschwerde behauptet, von einem generellen Vorrang des öffentlichen Interesses ausgegangen wäre; das FG hat vielmehr der Klägerin Vertrauensschutz versagt, weil es der Auffassung war, sie habe nicht die vom Gesetz für die Gewährung von Vertrauensschutz vorausgesetzten nicht rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen getroffen.

Die angebliche Abweichung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 512 sowie den weiteren von der Beschwerde im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des § 48 Abs. 4 VwVfG benannten BFH-Urteilen liegt jedenfalls nicht vor.

Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356), dem sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) angeschlossen hat, erfaßt § 48 Abs. 4 VwVfG nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren, sondern vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat und nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. Die Jahresfrist beginnt in diesen Fällen nicht etwa mit Erlaß des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern mit der Erkenntnis, daß er rechtswidrig ist und zurückgenommen werden kann (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 97 m.zahlr.N.).

Diesen Rechtsgrundsätzen widerspricht das Urteil des FG nicht, sondern es beruht auf ihnen. Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen in BFH/NV 1994, 512, BFH/NV 1994, 748 und BFH/NV 1995, 173 ergeben sich keine Rechtssätze, die insofern die Richtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vom HZA eingehalten worden ist, in Frage stellen könnten.

3. Schließlich leidet auch das Verfahren des FG nicht an Mängeln, auf denen seine Entscheidung beruhen kann. Der Pächter einer Referenzmenge ist zu dem Anfechtungsprozeß des Inhabers der Referenzmenge wegen des Entzugs derselben nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. Nach dieser Vorschrift ist ein Dritter nur dann beizuladen, wenn er derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in seine Rechte eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. I ist jedoch an dem streitigen, zwischen der Klägerin und dem HZA bestehenden Rechtsverhältnis nicht nur nicht derart, sondern überhaupt nicht beteiligt. Er leitet vielmehr nur Rechte zur abgabenfreien Milchproduktion von der diesbezüglichen Rechtsstellung der Klägerin her, nämlich aus dem mit ihr geschlossenen Pachtvertrag und dem in seiner Folge eingetretenen Übergang ihrer Referenzmenge. Ein Dritter, dem Rechte des Klägers aufgrund oder infolge schuldrechtlicher Vereinbarungen mit diesem zur Nutzung überlassen werden, ist indes zu einem Rechtsstreit über den Bestand dieser Rechte nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (notwendig) beizuladen (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. April 1994 8 C 29.92, BVerwGE 95, 341, zur Beiladung des Mieters zum Rechtsstreit des Eigentümers um die Zulässigkeit einer Zweckentfremdung).

Das FG hat auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Klägerin im Einspruchsverfahren auf die vom HZA beabsichtigte Verböserung des angegriffenen Bescheides hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Aus dem Schweigen des FG zu dieser Frage läßt sich allenfalls entnehmen, daß das FG diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung übersehen hat. Ein Gericht verletzt jedoch nicht seine Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es Tatsachen nicht ermittelt, weil es ihre rechtliche Bedeutung nicht erkennt. In diesem Fall ist nicht sein Verfahren bei der Sachaufklärung, sondern seine jeder Sachaufklärung notwendigerweise vorausgehende rechtliche Würdigung fehlerhaft. Im übrigen fehlt es für die ordnungsgemäße Rüge (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) eines Verfahrensmangels an Darlegungen, wann die Klägerin die jetzt von ihr vermißte Sachaufklärung beantragt hat oder weshalb das FG von Amts wegen die ordnungsgemäße Durchführung des Einspruchsverfahrens hätte aufklären müssen, obwohl die Klägerin selbst diesbezügliche Anträge nicht gestellt hat.

Schon aus dem gleichen Grunde kann schließlich auch die Rüge nicht durchgreifen, das FG habe nicht aufgeklärt, ob der Sachbearbeiter des HZA bei der Festsetzung der Referenzmengen zugunsten der Klägerin im Irrtum gewesen sei. Es fehlt im übrigen in diesem Zusammenhang auch an Darlegungen, weshalb diese vom FG angenommene Tatsache hätte zweifelhaft sein können und müssen, welche nicht rechtsirrtümlichen Überlegungen der Sachbearbeiter also bei der Erteilung der Referenzmenge an den Rechtsvorgänger der Klägerin nach Meinung der Beschwerde angestellt haben soll.

4. Nicht zum Erfolg führt die Beschwerde endlich die Rüge, das FG habe § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO verletzt, indem es in den Gründen unzutreffend davon ausgegangen sei, daß der Klägerin Vertrauensschutz bis 1996 gewährt worden sei. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich deutlich, daß das FG erkannt hat, daß ein so weitgehender Vertrauensschutz vom HZA nur in dem Ausgangsbescheid gewährt worden ist, daß das HZA jedoch in der Einspruchsentscheidung den Vertrauensschutz bis zum 31. März 1993 beschränkt hat. Wenn das FG gleichwohl in den Gründen der Entscheidung von einem Vertrauensschutz bis 1996 spricht, könnte dies dafür sprechen, daß es sich um einen bloßen Schreibfehler handelt. Andererseits ist der Beschwerde zuzugeben, daß nicht völlig auszuschließen ist, daß das FG sich bei der rechtlichen Würdigung der (nachträglichen) Beschränkung des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996 nicht mehr bewußt war und zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es dies in Rechnung gestellt hätte. Ob es die nur schlagwortartige Begründung, der Klägerin stehe weitergehender Vertrauensschutz nicht zu, weil sie keine "Vermögensdispositionen" getroffen habe, jedenfalls in Verbindung mit der zutreffenden Sachverhaltsschilderung des Urteils und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, die sich offenbar auch auf die Beschränkung des Vertrauensschutzes bezogen haben, gestatten, einen Schreibfehler als offenkundig anzusehen, kann indes offenbleiben.

Denn die Beschwerde kann auch insofern zumindest deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil des FG in diesem Punkte im Ergebnis richtig ist und dies in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO der Zulassung der Revision entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, und vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729). Denn am Hinausschieben der Rücknahme der rechtswidrigen Referenzmengenfestsetzungen kann die Klägerin nach dem, was sich in tatsächlicher Hinsicht sinngemäß aus dem Urteil des FG entnehmen läßt, kein bei der Abwägung gewichtiges Interesse mehr haben, nachdem sie zu dem fraglichen Zeitpunkt ihren Betrieb an I verpachtet hat und selbst nicht mehr als Erzeugerin Milch an einen Käufer geliefert hat; sie muß folglich auch nicht befürchten, aufgrund der rückwirkenden Rücknahme der Referenzmengenfestsetzung als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen zu werden. Sonstige ihr nachteilige Rechtswirkungen gehen von der Erstreckung der Rücknahmewirkungen auf die Jahre 1993 bis 1996 --anders als in dem vom Senat in dem Urteil in BFH/NV 1994, 137 entschiedenen Fall-- nicht ohne weiteres erkennbar aus und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Ende der Entscheidung

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