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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: VII B 134/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
AO 1977 § 30 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Bekanntgabe des Namens einer Informationsperson, die dem FA mitgeteilt hatte, dass der Kläger Umsätze aus dem ...anbau nicht in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen und Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1068 veröffentlicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, welche dieser auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative FGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise schlüssig dargelegt hat.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, ob das Steuergeheimnis auch einen Anzeigenerstatter schützen solle, bedürfe einer grundsätzlichen Überprüfung, wird damit weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts dargelegt. Zwar kann auch eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, wenn z.B. neue gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen werden, die das Gericht bisher nicht erwogen hat (BFH-Beschluss vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, und Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 VII B 163/00, BFH/NV 2001, 917, 918). Solche Gründe bringt die Beschwerde jedoch nicht vor. Sie erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in allgemeinen Erwägungen zu Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses und zur Verwerflichkeit des Denunziantentums.
Mit dem Argument, das Steuergeheimnis schütze als Gegenstück zu den Offenbarungspflichten des Steuerrechts nur die Steuerpflichtigen selbst und ggf. sonstige auskunftspflichtige Personen, während der gewissenlose oder leichtfertige Denunziant nicht den Schutz des Steuergeheimnisses verdiene, hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92 (BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552) auseinandergesetzt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2002 VII B 123/02, BFH/NV 2003, 294). Auch die Rolle, die Denunzianten in totalitären Systemen spielen, war bei Ergehen des Senatsurteils in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552 bekannt, ohne dass dies den Senat zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. Dass sich seitdem ein tiefgreifender Bewusstseinswandel in der Gesellschaft vollzogen hätte, der eine erneute Prüfung der Rechtslage erfordere, wird mit dem Hinweis auf das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz --IFG--) nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass das IFG für das FA als Behörde des Landes N nicht gilt und dass § 30 der Abgabenordnung (AO) eine Spezialregelung darstellt, die der Anwendung des IFG auch dann vorgeht, wenn eine Bundesbehörde um Auskunft ersucht wird (§ 1 Abs. 3 IFG), gewährt dieses Gesetz keinen umfassenden Informationsanspruch, wie ihn der Kläger offenbar für sich reklamiert. Denn auch nach diesem Gesetz besteht bei vertraulich übermittelten Informationen kein Anspruch auf Offenlegung, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht (§ 3 Nr. 7 IFG, vgl. auch § 5 Abs. 1 IFG).
2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise schlüssig dargelegt.
a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügt, hat er sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354). Seine Behauptung, er habe von der Aussage der Informationsperson bezüglich ihrer Sorge um Leib und Leben bei Weitergabe ihres Namens an den Kläger und den Aussagen weiterer Personen, die angeben, bei Aussagen zum Nachteil des Klägers Repressalien zu befürchten bzw. bereits konkret bedroht worden zu sein, erst durch die Urteilsbegründung erfahren, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
b) Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die weitere Rüge des Klägers, das FA und FG hätten gegen ihre Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bzw. § 88 AO) verstoßen, weil sie u.a. zu Person, Wesen und Leumund des Klägers, insbesondere seiner --nicht vorhandenen-- Neigung zur Gewalt, zu seiner wirtschaftlichen Situation, zum Wahrheitsgehalt der von der Informationsperson gemachten Angaben, der Erkennbarkeit ihrer Unrichtigkeit für das FA sowie zu den Motiven und Beweggründen des Informanten keine ausreichenden Nachforschungen angestellt hätten. Denn diese Rügen sind schon nicht schlüssig.
Mangelnde Sachaufklärung durch das FA ist kein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Sofern die Beschwerde sich dagegen wenden will, dass das FG bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung die angeblich mangelnde Sachaufklärung des FA nicht beanstandet hat, könnte ein solcher Fehler --selbst wenn er vorliegen sollte-- nicht zur Zulassung der Revision führen, weil er die Rechtsanwendung des FG im konkreten Einzelfall betrifft und damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird. Sofern das insoweit unklare Vorbringen der Beschwerde hingegen dahin zu verstehen sein sollte, das FG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, fehlt es insbesondere an der Darlegung, inwiefern dessen Entscheidung auf dem --vermeintlichen-- Verfahrensfehler beruhen kann. Dessen hätte es aber umso mehr bedurft, da das FG eine Ermessensentscheidung des FA zu prüfen hatte, also von den dem FA erkennbaren Tatsachen ausgehen musste, sofern es diesem nicht mangelhafte Sachaufklärung vorwerfen wollte (was zu unterlassen, wie erwähnt, kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein konnte).
Ende der Entscheidung
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