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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VII B 135/03
Rechtsgebiete: AO 1977, KO, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 233
AO 1977 § 233a
KO § 55 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages ergab sich jedoch ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM und bei der Abrechnung ein Guthaben des Klägers wegen überzahlter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen gemäß §§ 233, 233a der Abgabenordnung (AO 1977). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat hierüber einen Bescheid erlassen, den er jedoch an den Gesamtvollstreckungsverwalter richtete und diesem bekannt gab, welcher im Rahmen des 1997 über das Vermögen des Klägers eröffneten Vollstreckungsverfahrens eingesetzt worden war. Das vorgenannte Guthaben hat das FA mit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandenen Steuerschulden des Klägers verrechnet und hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die vom FA vorgenommene Aufrechnung sei wirksam und habe zum Erlöschen des Guthabens des Klägers aus überzahlter Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geführt. Die Einkommensteuer 1998 sei zwar nicht wirksam festgesetzt worden, weil insoweit noch die Gesamtvollstreckungsordnung gegolten habe und danach der Einkommensteuerbescheid --weil er nach Verfahrenseröffnung vom Kläger erzielte Einkünfte betreffe-- nicht an den Verwalter habe gerichtet werden können. Die Forderung des Klägers, gegen die das FA aufgerechnet habe, sei jedoch ungeachtet der nicht wirksamen Einkommensteuerfestsetzung erfüllbar. Dies genüge für eine Aufrechnung. Ein Aufrechnungsverbot habe nicht entgegengestanden. Insbesondere betreffe der hier anzuwendende § 55 Nr. 1 der Konkursordnung (KO) nicht konkursfreies Vermögen, zu dem jedoch das vorgenannte Guthaben des Klägers gehöre.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise in der Beschwerdebegründung dargelegt.

Die Beschwerde rügt zunächst, das Urteil des FG beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Dies ist offensichtlich kein Grund, der zur Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen kann. Ferner meint die Beschwerde, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts und einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage erforderlich, ob eine Festsetzung der Steuer zur Bejahung der Erfüllbarkeit (eines aufgrund der Steuerfestsetzung gegebenen Erstattungsanspruches des Steuerpflichtigen) nicht erforderlich und daher nicht Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch ist. Eine Entscheidung des BFH ist indes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur erforderlich und eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage umstritten oder nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes zweifelhaft ist, wenn sie in bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden unterschiedlich beantwortet oder im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Die Beschwerde des Klägers enthält dazu jedoch gar nichts. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Erstattungsanspruch, gegen den das FA aufrechnet, weder förmlich festgestellt sein muss noch sich aus einer rechtswirksamen Festsetzung der Steuer ergeben muss, aus deren Überzahlung er sich ergibt (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senats vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246).

Das gleiche gilt für die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Insolvenzordnung anzuwenden ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufrechnung galt, nicht aber für das Insolvenzverfahren, von dem das Vermögen des Steuerpflichtigen betroffen war, gegen dessen Forderung aufgerechnet wird.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung auch keine Angaben dazu, weshalb es eine für eine Entscheidung des BFH klärungsbedürftige Rechtsfrage sein soll, ob "die §§ 53 bis 55 der Konkursordnung" der im Streitfall vorgenommenen Aufrechnung entgegenstanden und ob das FA vor der Aufrechnung hätte versuchen müssen, im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens Befriedigung für seine Forderungen gegen den Kläger zu erlangen. Abgesehen davon, dass insoweit in der Beschwerdebegründung ein rechtlich nachvollziehbarer oder gar schlüssiger Gedankengang, insbesondere eine rechtliche Subsumtion unter die in der Beschwerdebegründung angeführten Vorschriften, nicht dargestellt ist, läuft das Beschwerdevorbringen lediglich darauf hinaus, dass der Kläger die Rechtsansicht des FG nicht teilt. Dies ist jedoch, wie erwähnt, kein Grund, der zur Zulassung der Revision führen kann.

Das gleiche gilt erst recht für die abschließend von der Beschwerde vorgetragene Ansicht, der Rechtsstreit sei "auch allgemein von grundsätzlicher Bedeutung", weil in einer Vielzahl von Fällen Gewerbetreibende sich dem Gesamtvollstreckungsverfahren hätten unterwerfen müssen oder in Insolvenz gerieten und später ein Arbeitsverhältnis eingingen und daraus Einkünfte erzielten.

Ende der Entscheidung

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