Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1998
Aktenzeichen: VII B 136/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 121
FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Senat verbindet die Beschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) XI 399/95 und XI 401/95 zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, §§ 121, 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies ist zweckmäßig, weil ihnen im wesentlichen der gleiche Sachverhalt und die gleiche Begründung zugrunde liegt.

2. Die Beschwerden sind unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt unter anderem nur in Betracht, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Fortbildung des Rechts wesentlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990). Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es der Darlegung, daß es im Revisionsverfahren tatsächlich zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage kommen kann (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993, und vom 4. September 1996 II B 6/96, BFH/NV 1997, 191). Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muß die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (BFH-Beschluß vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873). Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdnr. 135 und 149). Eine Klärung der streitigen Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nämlich dann nicht zu erwarten, wenn das FG seine Entscheidung auf einen anderen als den vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung trägt, jedoch nur zu der nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10, 11, und BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 191, und in BFH/NV 1994, 873, 874; vgl. auch Herrmann, a.a.O., Rz. 150).

Der Kläger mißt der Rechtsfrage, "ob dem Geschäftsführer einer GmbH grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn er mit seinem Mitgesellschafter eine ausdrückliche schriftliche Geschäftsverteilungsvereinbarung trifft, die dem anderen Geschäftsführer die Wahrnehmung der lohnsteuerlichen Aufgaben zuweist, diese Geschäftsverteilungsabrede sich jedoch lediglich auf die Muttergesellschaft eines Konzerns, die sämtliche lohnsteuerlichen Tätigkeiten auch der Tochtergesellschaften wahrnimmt, nicht jedoch auf die Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft bezieht, deren Anteile zu 100 % von der Muttergesellschaft gehalten werden", grundsätzliche Bedeutung bei, ohne dazu Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält. Diese Frage ist vom Senat im Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 86/85 (BFH/NV 1987, 550) dahingehend geklärt worden, daß strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit und Schriftlichkeit von Vereinbarungen zur Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern zu stellen sind. Der Beschwerdebegründung läßt sich auch nichts dazu entnehmen, welche neuen gewichtigen Umstände aufgetreten sind, die der BFH in seiner Entscheidung nicht bedacht haben könnte, so daß ein Interesse der Allgemeinheit an einer erneuten Entscheidung dieser Frage begründet sein könnte.

Zudem fehlt es an einer Verknüpfung der vorgelegten Rechtsfrage mit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz. Denn es kommt im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde auf die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage gar nicht an. Das FG hat in seinen Urteilen ausdrücklich festgehalten, diese Frage bedürfe keiner Entscheidung. Damit scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des geltend gemachten Zulassungsgrundes bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage; denn der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb die Frage --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- rechtserheblich werden könnte.

Das FG hat seine Entscheidungen dagegen ausschließlich darauf gestützt, daß der Kläger, der erst zum Geschäftsführer bestellt worden sei, als die von dem anderen Geschäftsführer bislang allein geleiteten GmbHs sich bereits in Zahlungsschwierigkeiten befunden hätten, vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an in der Gesamtverantwortung für die Gesellschaften gestanden habe. Diese Gesamtverantwortung, die immer dann eintrete, wenn zu besorgen sei, daß die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht vollständig erfüllt werden, erfordere es, daß sich in dieser Situation jeder einzelne Geschäftsführer um die steuerlichen Belange der Gesellschaft auch dann kümmere, wenn die kaufmännische Leitung dem anderen Geschäftsführer übertragen sei. Dieser Rechtssatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und BFH-Beschluß vom 6. Mai 1997 VII B 23/97, BFH/NV 1997, 641).

Zu dieser, die Entscheidungen der Vorinstanz tragenden Begründung hat der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Insbesondere macht die Beschwerdeschrift nicht geltend, daß es sich insoweit um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.

Ende der Entscheidung

Zurück