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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: VII B 136/99
Rechtsgebiete: MGV, FGO, AO 1977


Vorschriften:

MGV § 7 b
MGV §§ 16 a ff.
MGV § 7 b Abs. 1
MGV § 7 b Abs. 5
MGV § 9 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 74
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Ende Juli 1992 von der Treuhandanstalt das Recht zur vorläufigen Bewirtschaftung des Gutes R erhalten. Dieses Gut stand im Eigentum der Gut O GmbH, die aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangen war. Die Klägerin wurde von der Treuhandanstalt berechtigt, eine Übertragung der auf das Gut R entfallenden, für die GmbH festgesetzten Milchreferenzmengen zu veranlassen. Die Klägerin hat es jedoch zunächst unterlassen, hiervon Gebrauch zu machen. Bis zur Rückgabe des Gutes R, über das der zunächst in Aussicht genommene Kaufvertrag nicht zustande kam, lieferte die Klägerin in den Milchwirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 Milch an zwei Molkereien. Deshalb ist gegen sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) ein Abgabenbescheid über rd. ... DM erlassen worden.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin schulde die festgesetzte Abgabe, weil sie Milch geliefert habe, ohne im Besitz einer Referenzmenge gewesen zu sein.

Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung nicht deshalb, weil die Milchreferenzmengen allein aufgrund von Verwaltungsrichtlinien den einzelnen neuen Ländern zugeteilt worden seien. Die von der Klägerin begehrte Saldierung nach § 7 b der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) scheide aus, weil die Klägerin keine Referenzmenge besessen habe. Aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des § 7 b MGV ergebe sich, dass am Saldierungsverfahren nicht zu beteiligen sei, wer keine Quote besitze. Anderenfalls sei nicht gewährleistet, dass die Gesamtmenge nicht überschritten werde; außerdem würde die Beteiligung von Personen am Saldierungsverfahren, die keine Referenzmenge besessen haben, zu Lasten der rechtstreuen Verfahrensteilnehmer gehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtsfrage, ob die Saldierungsmöglichkeit des § 7 b MGV auch solchen Milcherzeugern zugute kommen könne, denen eine einzelbetriebliche Referenzmenge nicht zustehe; ferner, ob die Saldierungsmöglichkeit nicht zumindest dann einem solchen Milcherzeuger offen stehe, wenn bei ihm die materiellen Voraussetzungen für die Zuteilung bzw. für die Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 16 a ff. MGV vorlagen.

Die Klägerin trägt dazu vor, Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (VO Nr. 536/93) der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 57/12) spreche ebenso wie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 405/1) lediglich von den Erzeugern, denen ungenutzte Referenzmengen von den Mitgliedstaaten übertragen werden könnten. Die Saldierungsmöglichkeit sei also nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf Erzeuger beschränkt, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt worden ist. Es sei daher fraglich, ob der Ausschluss solcher Lieferanten von der Saldierung aufgrund des § 7 b Abs. 1 MGV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der Ausschluss entspreche jedenfalls nicht dem Sinn und Zweck der Milchgarantiemengenregelung und führe zu einer gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßenden Ungleichbehandlung der Milcherzeuger. Zumindest bei dem in § 7 b Abs. 5 MGV i.d.F. der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl I, 374) geregelten zweiten Saldierungsschritt müssten auch diejenigen Landwirte zum Zuge kommen, denen keine Referenzmenge zugeteilt worden ist. Das verlange der Gleichheitssatz. Solche Landwirte seien entgegen der Ansicht des FG nicht weniger rechtstreu als diejenigen, die eine Referenzmenge besessen, diese jedoch überliefert haben. Das sei teilweise um mehrere 100 % geschehen. Für das Milchwirtschaftsjahr 1993/94 gelte bereits die 30. Änderungsverordnung vom 21. März 1994 (BGBl I, 584) zur MGV; dort sei in § 7 b Abs. 2 Nr. 1 eine Saldierung auf der Ebene der neuen Länder vorgesehen, an der die Klägerin mit 100 % ihrer Anlieferungsmenge teilnehmen müsse.

Im Übrigen verkenne das FG, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung der Milchreferenzmenge der GmbH zugestanden habe. Ein Antrag auf Zuteilung dieser Referenzmenge sei nachträglich gestellt, vom Ministerium jedoch abschlägig beschieden worden; deshalb sei inzwischen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben worden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sei das vorliegende Verfahren auszusetzen.

Schließlich meint die Klägerin, die Rechtssache sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil geklärt werden müsse, ob die vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unter einem Milcherzeuger nur denjenigen verstünden, dem eine Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt worden ist. Da die Abgabenpflicht unabhängig davon eintrete, ob ein Landwirt die ihm zugeteilte Milchreferenzmenge überliefere oder überhaupt keine Referenzmenge besitze, und der Abgabenpflicht die Saldierungsmöglichkeit korrespondiere, sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin mangels Zuteilung einer Referenzmenge Abgaben zahlen solle, zumal die Nichtzuteilung einer Referenzmenge auf einem Versehen beruhe. Diese Überlegung gelte für einen Milcherzeuger in den neuen Bundesländern erst recht deshalb, weil dort die Zuteilung der Referenzmenge lediglich auf Richtlinien beruhe und deshalb erhebliche Zweifel bestünden, ob von der Klägerin überhaupt Abgaben erhoben werden könnten. Die Handhabung der Richtlinien habe sich in den einzelnen Ländern erheblich unterschieden und das Milchregime in den neuen Ländern zudem dazu geführt, dass in den hier streitigen Jahren die von der Gemeinschaft für die neuen Länder zugeteilte Garantiemenge bei weitem unterschritten worden und deshalb eine Überlieferung der Gesamtgarantiemenge der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht gekommen sei. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 3950/92 habe zwar ab 1. April 1993 die Zuteilung der Referenzmenge in den neuen Ländern formal auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, jedoch an der Verteilung allein nach Verwaltungsrichtlinien nichts ändern können. Die Frage, ob die Abgabenerhebung in den neuen Ländern dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspreche, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen nur so beantwortet werden können, wie sie das FG beantwortet hat, und dies nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

Nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Vorschriften kann die Klägerin eindeutig und zweifelsfrei nicht beanspruchen, dass die von ihr nicht auf eine ihr zugeteilte bzw. übertragene Referenzmenge gelieferten Milchmengen gegen anderweit eingetretene Unterlieferungen saldiert werden. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3950/92 überlässt es grundsätzlich der Entscheidung der Mitgliedstaaten, ungenutzte Referenzmengen zuzuteilen. Dem entspricht die in Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 536/93 getroffene Regelung, die verdeutlicht, dass von den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu treffen ist, ob "nicht genutzte Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise entweder unmittelbar den betroffenen Erzeugern oder den Abnehmern neu zugewiesen" werden. Von dieser Ermächtigung hat die MGV in ihrer für das erste der beiden hier streitigen Wirtschaftsjahre geltenden Fassung der 27. Änderungsverordnung dahin Gebrauch gemacht, dass sie es zulässt, dass der Käufer von Milch die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum (von seinen Lieferanten) nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen (Unterlieferungen) anderen Milcherzeugern zuteilt, "deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer)", und zwar nach Maßgabe der Anlieferungs-Referenzmenge des jeweiligen Überlieferers (§ 7 b Satz 1 und 2 MGV). Die 30. Änderungsverordnung hat diese Regelung für das folgende Streitjahr dahin ergänzt (siehe im Einzelnen § 7 b Abs. 2 MGV i.d.F. jener Verordnung), dass Unterlieferungen, die in der vorgenannten Weise nicht ausgeglichen werden können, auch über den Bereich eines Käufers hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden, und zwar in erster Linie mit Überlieferungen auf (in den neuen Ländern festgesetzte vorläufige) Referenzmengen nach § 16 b MGV; auch nach dieser Saldierung noch verbleibende Unterlieferungen können mit Überlieferungen im übrigen Bundesgebiet saldiert werden.

Nach allen diesen Regelungen werden also nur Lieferungen saldiert, die eine dem Lieferer zugeteilte Referenzmenge überschreiten; nur solche Lieferungen lassen sich auch als "Überlieferungen" bezeichnen. Die Klägerin besitzt indes keine Referenzmenge.

Die eben dargestellten Regelungen sind wegen ihres klaren Wortlauts keiner korrigierenden Auslegung dahin zugänglich, dass auch Lieferungen von Milcherzeugern, denen keine Referenzmenge zugeteilt ist, saldiert werden können. Sie verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Saldierung soll zwar (jedenfalls in erster Linie) den Mitgliedstaaten eine möglichst weitgehende Ausschöpfung der ihnen zustehenden Garantiemenge und des darin verkörperten volkswirtschaftlichen Kapitals ermöglichen (vgl. näher und zur Entwicklung des Saldierungsrechts Gehrke, Die Milchquotenregelung, 1996, 70 ff., 75). Das spricht an sich dafür, nicht belieferte Teile der nationalen Garantiemenge in keinem Fall unausgenutzt zu lassen, also zumindest subsidiär solchen Milcherzeugern zuzuteilen, die am Quotensystem in dem betreffenden Zeitraum nicht in der vorgeschriebenen Weise teilgenommen haben. Andererseits steht die Saldierung in Widerspruch zu dem die Milch-Garantiemengenregelung prägenden Grundprinzip der Verantwortlichkeit der einzelnen Milcherzeuger für einen Abbau der Überproduktion von Milch und zu dem Interesse der Gemeinschaft an einer solchen Drosselung ihrer Gesamtproduktion (vgl. auch dazu Gehrke, a.a.O., 76, 81 f.). Es ist daher nicht willkürlich und verletzt folglich den Gleichheitssatz nicht, wenn der deutsche Verordnungsgeber Milcherzeuger, denen keinerlei Produktionsrecht (Quote) zusteht, an der Saldierung nicht teilnehmen lässt. Dafür spricht neben dem Interesse an einer Beschränkung des Saldierungsverfahrens auf Erzeuger, die als Inhaber einer Referenzmenge behördlich erfasst sind, überdies die Überlegung, dass Quoteninhaber eher als solche Milcherzeuger Verschonung von der Zusatzabgabe erwarten können, weil nur sie Gefahr laufen, bei voller Nutzung der mit Rücksicht auf ihre Quote unterhaltenen Produktionseinrichtungen diese unter Umständen zu überliefern oder umgekehrt einen Nachteil zu erleiden, weil sie ihr Produktionsrecht nicht ausgeschöpft haben und dies, wenn es erkennbar geworden ist, in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht mehr aufholen können.

Da nach alledem die Saldierungsvorschriften der Klägerin von vornherein nicht zugute kommen, stellt sich nicht die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Gemeinschaftsrecht unter einem Milcherzeuger nur den Inhaber einer Referenzmenge versteht. Im Übrigen enthält Art. 9 Buchst. c) VO Nr. 3950/92 eine Legaldefinition des Erzeugerbegriffes, deren Auslegungsbedürftigkeit in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt ist. Ebenso wenig ist dargelegt, weshalb aufgrund angeblicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Quotenzuteilung in den neuen Ländern klärungsbedürftig sein soll, ob von einem Milcherzeuger in diesem Gebiet eine Zusatzabgabe gefordert werden darf, wenn dieser keine Erzeugerquote erhalten, aber gleichwohl Milch geliefert hat.

Dieses Streitverfahren ist anders als die Beschwerde meint auch nicht auszusetzen, bis über die Übertragung einer Referenzmenge auf die Klägerin im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig entschieden ist. Das FG hat also nicht dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass es zur Sache entschieden hat. Die Revision kann mithin nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassen werden. Ebenso wie eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 MGV (dazu u.a. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, 88) ist eine Bescheinigung der Landesstelle nach § 16 h MGV ein für das HZA bindender Grundlagenbescheid. Sollte dieser noch ergehen, so wäre folglich die strittige Abgabenerhebung ggf. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern. Der Streit um den bereits ergangenen, negativen Grundlagenbescheid der Landesstelle ist aber nicht i.S. des § 74 FGO für den Ausgang dieses Verfahrens vorgreiflich. Die Entscheidung in diesem Verfahren hängt nicht von dem Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits ab, da die Klägerin die festgesetzten Abgaben schuldet, solange sie nicht die (rückwirkende) Übertragung einer Referenzmenge erstritten hat. Das HZA muss mit der Abgabenerhebung nicht etwa abwarten, bis jener Rechtsstreit abgeschlossen ist. Auch dies bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Ende der Entscheidung

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