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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: VII B 137/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 91 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (FG), weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen angeblich per Fax eingelegten Einspruch nicht beschieden habe. Auf den Hinweis des FG, dass sich den Behördenakten kein Einspruch entnehmen lasse, der Kläger aber den Nachweis für die rechtzeitige Einspruchseinlegung zu führen habe und deshalb die Erfolgsaussichten der Klage zu überdenken seien, legte der Kläger ein Sende-Journal seines Fax-Gerätes vor, wonach an die Rufnummer des FA zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt ein Fax gesendet worden ist. Daraufhin wurde der Kläger mit Postzustellungsurkunde zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Auf den Vertagungsantrag des Klägers wurde der Termin mit dem Hinweis verlegt, dass der in der ersten Ladung enthaltene Zusatz auch für diese Ladung gelte. Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht, seine ordnungsgemäße Ladung wurde im Protokoll festgestellt.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil sich ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren als Voraussetzung für eine zulässige Untätigkeitsklage nicht habe feststellen lassen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger als Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäße Ladung und Verkennung der Sachurteilsvoraussetzungen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Mit der vom Kläger als nicht ordnungsgemäß beanstandeten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 des Grundgesetzes) nicht zu begründen. Die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung und die Durchführung dieser Verhandlung in Abwesenheit des Klägers sind rechtlich nicht zu beanstanden. In der Umladung auf den später durchgeführten Termin, die aufgrund des Vertagungsantrags des Klägers verfügt worden ist, ist ausdrücklich auf die vorausgegangene Ladung und den darin enthaltenen Hinweis gemäß § 91 Abs. 2 FGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, Bezug genommen. Beide Verfügungen sind dem Kläger zugestellt worden. Damit hatte das FG alles Erforderliche veranlasst. Des Weiteren ist die ordnungsgemäße Ladung des Klägers im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 ausdrücklich festgestellt worden. Wenn der Kläger die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht wahrnahm, indem er zum Termin nicht erschien, kann er dies keinesfalls einem Verfahrensfehler des FG anlasten.

Die Entscheidung des FG beruht auch nicht auf einer Verkennung der Sachurteilsvoraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das FG keine Veranlassung, von Amts wegen weiter aufzuklären, ob das vom Kläger vorgelegte Einspruchsschreiben beim FA als Fax eingegangen ist. Nach der --zutreffenden-- Rechtsauffassung des FG trägt der Absender die Darlegungs- und Feststellungslast für den Zugang eines Einspruchsschreibens. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das FG das Sende-Journal, das keinen Hinweis auf den Inhalt des übermittelten Faxes gibt, nicht als Nachweis der Übersendung des Einspruchsschreibens anerkannt hat. Abgesehen davon hat das FG in den Behördenakten und durch Nachfrage beim FA --vergeblich-- nach sonstigen Indizien für den Zugang des Einspruchsschreibens geforscht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten das FG außer Acht gelassen haben könnte.

Wenn der Kläger meint, weil durch das Sende-Journal die Absendung eines Faxes an das FA nachgewiesen sei, müsse das FA widerlegen, dass es sich bei diesem Fax um den Einspruch gehandelt habe, so macht er keinen Verfahrensfehler, sondern fehlerhafte Rechtsanwendung des FG geltend. Er meint im Grunde, das FG habe das Sende-Journal als ausreichendes Beweismittel anerkennen müssen. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt ein solcher Fehler hier offensichtlich auch nicht vor. Der Aussagewert des Journals beschränkt sich darauf, dass der Kläger ein Fax an das FA gerichtet hat. Den Nachweis, dass mit diesem Fax der Einspruch versandt worden ist, hat der Kläger nicht geführt.

Ende der Entscheidung

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