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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: VII B 139/08
Rechtsgebiete: AnfG, AO, FGO


Vorschriften:

AnfG § 4
AnfG § 11 Abs. 2 S. 2
AO § 191
AO § 191 Abs. 1 S. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Im Juli 2003 war ein Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des P, des Stiefvaters des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mangels Masse abgewiesen worden. Im Mai 2006 hatte P Steuerschulden von mehr als ... EUR. Im August 2005 eröffnete der Kläger ein Konto, auf welches P seine Lebensversicherung, die am 1. September 2005 fällig wurde, auszahlen ließ. Der Kläger hob das Geld im Dezember 2005 ab und übergab es seiner Mutter, Frau P.

Das FA focht die Auszahlung der Lebensversicherung an und erließ gegenüber dem Kläger einen Duldungsbescheid gemäß § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), § 191 der Abgabenordnung (AO). Einspruch und Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, er habe das Geld an die Mutter weitergeleitet und sei daher nicht mehr bereichert, Gläubigerbenachteiligungsabsicht liege nicht vor, da er nur periphere Kenntnisse über die finanzielle Situation seines Stiefvaters gehabt habe, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt die Auszahlung der Lebensversicherung auf das Konto des Klägers für eine unentgeltliche Leistung und die Anfechtung durch das FA nach § 4 AnfG für berechtigt mit der Folge, dass der Kläger die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen insoweit dulden müsse. Zwar sei der Kläger nicht mehr bereichert, das hindere gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG aber die Duldungspflicht nicht, weil der Kläger nach den Umständen habe wissen müssen, dass durch die Überweisung an ihn Gläubiger des P benachteiligt wurden.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger gegen die --im Wesentlichen auf der negativen Bewertung der Angaben des Klägers und der Aussagen der Eheleute P beruhenden-- Auffassung des FG, er habe die Umstände gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des P den Betrag der Lebensversicherung freigegeben und auch die Bank, an welche die Prämie abgetreten gewesen sei, insoweit keine Ansprüche geltend gemacht habe, gebe der Zahlung auf sein, des Klägers, Konto einen anderen Stellenwert und begründe keinesfalls die Erkenntnis, dass es sich um eine Gläubigerbenachteiligung im Zusammenwirken mit dem Kläger handele. Auch im Strafverfahren wegen Geldwäsche seien die beschlagnahmten Gelder wieder freigegeben und ihm kein strafbares Verhalten zur Last gelegt worden. Im Übrigen wäre eine Auszahlung an ihn nicht möglich gewesen, wenn das FA die Lebensversicherung, von der es Kenntnis gehabt habe, gepfändet hätte. Darüber hinaus sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob mittels eines Duldungsbescheids die Rechtsstellung des FA im Hinblick auf die übrigen Insolvenzgläubiger verbessert werden könne.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegen solche jedenfalls nicht vor.

Eine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig ist. Eine Begünstigung des FA gegenüber anderen Insolvenzgläubigern wegen der Möglichkeit des Vorgehens durch einen Duldungsbescheid kommt vorliegend nicht in Betracht, da im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids nach Aktenlage ein Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet war. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesetz selbst und ist deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Duldungsbescheid nur außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO).

Mit seinem übrigen Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des FG, er habe wissen müssen, dass durch die Überweisung an ihn Gläubiger des P benachteiligt wurden. Damit kann jedoch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden. Die behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist --selbst wenn sie vorläge-- für sich allein kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO. Die Umstände, die der Kläger zum Beleg dafür vorträgt, dass ihm die Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligung nicht angelastet werden könne, sind vom FG nicht festgestellt. Da der Kläger insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, könnten sie in einem Revisionsverfahren --sofern ihnen überhaupt materiell-rechtliche Bedeutung zukommen sollte-- keine Berücksichtigung finden.

Ende der Entscheidung

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