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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: VII B 139/98
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 203 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Hauptzollamt am 25. November 1993 ein Kontrollexemplar für die Ausfuhr von Weißzucker nach X. erteilt worden. Die Klägerin hat dafür von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) antragsgemäß vorschußweise Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach der Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Bei Nichteinhaltung dieser Ausfuhrfrist verfällt der bei vorschußweiser Erstattung zu leistende Sicherheitsbetrag nach Art. 48 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 1 Buchst. a und b Unterabs. i VO Nr. 3665/87 in Höhe von 15 % der zu gewährenden Erstattung, zuzüglich 5 % dieser verminderten Erstattung für jeden Tag, um den die Ausfuhrfrist überschritten worden ist, wobei dieser Verminderungsbetrag um weitere 15 % erhöht wird.

Die Warensendung der Klägerin hat die Gemeinschaft erst am 5. Februar 1994 verlassen. Deshalb hat das HZA die gewährte Ausfuhrerstattung neu festgesetzt und rund 3/4 des Erstattungsbetrages zurückgefordert.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt im wesentlichen folgendes aus: Mit der Annahme des Kontrollexemplars am 25. November 1993 habe die 60-Tage-Ausfuhrfrist zu laufen begonnen; sie sei somit um zwölf Tage überschritten worden. Die Nichteinhaltung der Ausfuhrfrist sei nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Daß in der Zeit vom 21. bis 26. Dezember 1993 ein Transport auf der Donau wegen Hochwassers nicht möglich gewesen sei, könne nicht berücksichtigt werden, da gleichwohl ausreichend Zeit für einen Transport aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sei. Die Frist sei auch nicht gemäß § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt worden. Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 treffe insoweit eine abschließende Regelung; danach könne die Frist nur durch eine Entscheidung der zuständigen Stelle verlängert werden.

Ob der Umstand, daß in der fraglichen Zeit keine Motorschiffe zum Schleppen der Barge zur Verfügung standen, ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis war, bedürfe keiner Entscheidung; denn die nachteiligen Folgen dieses Umstandes hätten vermieden werden können. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nämlich nur, daß der Warentransport nach Rumänien infolge von Embargomaßnahmen und Blockaden auf dem serbischen Abschnitt der Donau behindert gewesen sein möge. Es sei aber nichts dafür vorgetragen, daß die Warensendung nicht innerhalb der Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hätte ausgeführt werden können, wofür allein die Strecke von Regensburg nach Passau habe zurückgelegt werden müssen. Da die Schwierigkeiten hinsichtlich des Transportes nach Rumänien Anfang Dezember 1993 eingetreten seien, habe bis zum Ablauf der 60-Tage-Frist ausreichend Zeit bestanden, die Warensendung umzuladen, um sie wenigstens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen. Obwohl das umständlich gewesen sein möge und zusätzliche Kosten verursacht hätte, lasse sich nicht annehmen, daß die Folgen nicht vorhandener Schleppmöglichkeiten nach Rumänien unvermeidbar in dem Sinne waren, daß sich die Versäumung der Ausfuhrfrist als ein Fall höherer Gewalt darstelle.

Ferner sei bei der Prüfung höherer Gewalt bedeutsam, ob für die Klägerin verfahrensrechtliche Ausweichmöglichkeiten bestanden hätten, wie z.B. Anträge auf Fristverlängerung. Wer derartige Möglichkeiten habe, sie aber nicht wahrnehme, könne sich nämlich nicht auf höhere Gewalt berufen. Die Ausfuhrfrist des Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 könne nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung auf Antrag verlängert werden, wenn sie infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden könne. Ein Antrag sei jedoch innerhalb der 60-Tage-Frist nicht gestellt worden, obwohl die fehlenden Schleppmöglichkeiten frühzeitig bekannt gewesen seien. Dem erst im Einspruchsverfahren gestellten Fristverlängerungsantrag sei nicht zu entsprechen gewesen, da bereits das Verstreichenlassen der Frist, ohne sich unter Darlegung der bestehenden Hinderungsgründe um eine Verlängerung zu bemühen, die Annahme höherer Gewalt ausschließe. Ob es im übrigen überhaupt möglich sei, einen Antrag auf Fristverlängerung erst nach Ablauf der Frist zu stellen, erscheine zweifelhaft, bedürfe aber keiner Entscheidung.

Das HZA habe daher die Erstattung kürzen und den sich ergebenden Verminderungsbetrag um 15 % erhöhen müssen. Hierin liege kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, wegen der Schwere der Sanktion bei Verletzung einer bloß administrativen Nebenpflicht sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Denn mit der lediglich abgestuften Kürzung je nach Dauer der Fristüberschreitung und der zusätzlich vorgesehenen Möglichkeit der Fristverlängerung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber diesem Grundsatz ausreichend Rechnung getragen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und ein Verfahrensmangel gerügt werden.

Als Verfahrensmangel sieht die Klägerin an, daß das FG im Widerspruch zum klaren Inhalt der Akten, nämlich den von ihr vorgelegten --in der Beschwerdeschrift im einzelnen bezeichneten-- Bestätigungsschreiben angenommen habe, nur der Transport nach Rumänien sei durch Embargomaßnahmen bzw. Blockaden behindert gewesen und daß die Ware auf andere Schiffe hätte umgeladen werden können; aus den Schreiben ergebe sich eindeutig, daß es auf dem Flußabschnitt Deutschland/Österreich keinerlei Schiffsraum und Transportkapazitäten gegeben habe, womit die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hätten ausgeführt werden können.

Die Klägerin mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob die 60-Tage-Frist einem Ausführer effektiv eingeräumt sein müsse. Die Möglichkeit der Fristverlängerung belege, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt habe, daß einem Ausführer volle sechzig Tage zur Verfügung stehen, an denen er die Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet ausführen kann. Das FG habe die Berufung auf höhere Gewalt von extrem eng ausgelegten prozeduralen Regelungen abhängig gemacht und damit den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgehebelt. Ferner habe es eine rückwirkende Fristverlängerung nicht als möglich angesehen, was aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 nicht ableitbar und mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Dezember 1982 in der Rechtssache 71/82 (EuGHE 1982, 4647) nicht vereinbar sei. Im übrigen habe das FG die Frage übergangen, ob nicht jedenfalls bei einem --hier gegebenen-- Irrtum über den Beginn der 60-Tage-Frist eine rückwirkende Fristverlängerung möglich sein müsse.

Schließlich sei von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob der Sanktionsmechanismus der VO Nr. 3665/87 zu unverhältnismäßigen Konsequenzen für den Ausführer führe. Entscheide sich nämlich ein Unternehmen nach Ablauf der 60-Tage-Frist dafür, die Ware überhaupt nicht auszuführen, verfalle die Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %, so daß sich der Gesamtschaden des Exporteurs auf 15 % des Sicherheitsbetrages belaufe; denn der Verlust des Erstattungsanspruches belaste ihn nicht, da er bei nicht erfolgter Ausfuhr die Ware nach wie vor zur Verfügung habe. Im Streitfall, in dem der Export erfolgt sei, werde hingegen eine Zahlungsverpflichtung von 75 % der Ausfuhrerstattung auferlegt. Die Verletzung einer administrativen Nebenpflicht werde damit erheblich schwerer geahndet als der Verstoß gegen die Pflicht, die Ware auszuführen. Das verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen.

1. Die in der Beschwerdeschrift zur Auslegung des Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 aufgeworfenen Rechtsfragen --nämlich ob die Ausfuhrfrist auf einen nach ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden kann und ob eine Verlängerung entsprechend der Dauer, während derer die Ausfuhr behindert war, gewährt werden kann, wenn die Ausfuhr nur vorübergehend aufgrund höherer Gewalt unmöglich war-- rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die (angebliche) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf diese Rechtsfragen ausreichend (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt ist, obwohl die Beschwerde nicht, wie es dafür im allgemeinen erforderlich ist, erörtert, warum anhand von Wortlaut, Sinn und Begründung der Rechtsvorschrift eine zweifelsfreie Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist oder aus welchen sonstigen Gründen --etwa wegen divergierender Rechtsprechung der Finanzgerichte oder unterschiedlicher Meinungsäußerungen im Schrifttum-- diese Fragen höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Denn jedenfalls ist die richtige Antwort auf diese Fragen, soweit sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden, zweifelsfrei.

Nach Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 kann die Ausfuhrfrist (Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3665/87) auf Antrag des Ausführers von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, für eine aufgrund der geltend gemachten Umstände erforderlich erachtete Dauer verlängert werden, wenn die in Absatz 1 genannte Frist infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift wäre unverständlich, wenn die Ausfuhrfrist, wie die Beschwerde annimmt, um den Zeitraum verlängert werden müßte, um den sich die tatsächlich zur Verfügung stehende Frist aufgrund höherer Gewalt verkürzt hat. Die Vorschrift verlangt vielmehr, daß höhere Gewalt die Folge gehabt hat, daß die Ausfuhr bis zum Ablauf der Frist nicht durchgeführt werden konnte, und sie verlangt nicht eine Verlängerung der Frist um den Zeitraum, in dem das Ausfuhrhindernis bestanden hat, sondern "für eine aufgrund der geltend gemachten Umstände erforderlich erachtete Dauer". Die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung würde überdies zu dem mit dem Sinn der bei höherer Gewalt vorgesehenen Nachsicht, die nur anderweit nicht abwendbare Folgen vom Exporteur nicht zu beeinflussender Ereignisse ausgleichen soll (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 1986 Rs. 266/84, EuGHE 1986, 149, 170 Tz. 27), nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, daß ein von einem Ereignis höherer Gewalt während der Ausfuhrfrist betroffener Exporteur sich gar nicht erst bemühen müßte, die Frist ggf. durch vermehrte Anstrengungen dennoch einzuhalten.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verlängerbarkeit einer bereits bei Antragstellung abgelaufenen Ausfuhrfrist (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 VII R 105/96, BFH/NV 1997, 917) würde sich demnach im Revisionsverfahren nur stellen, wenn das FG festgestellt hätte, daß eine Verlängerung der Ausfuhrfrist erforderlich war, weil die Ausfuhr der angemeldeten Waren bis zum Ablauf der 60-Tage-Frist aufgrund höherer Gewalt unter zumutbaren Anstrengungen nicht möglich war. Das FG hat dies indes nicht festgestellt. Es ist vielmehr, wie die Beschwerde selbst vorträgt, davon ausgegangen, daß die Klägerin hätte dafür sorgen können, daß die Waren bis zum Ablauf der Frist das Gebiet der Gemeinschaft --wenn auch möglicherweise nicht auf dem ursprünglich vorgesehenen Beförderungsweg-- verlassen. Ob das FG dabei von zutreffenden Anforderungen an die einem Exporteur abzuverlangenden Bemühungen, für eine rechtzeitige Ausfuhr zu sorgen, ausgegangen ist, bedarf keiner Untersuchung, weil die Beschwerde dazu keine Grundsatzfragen formuliert hat, die eine Revisionszulassung erfordern könnten.

2. Die von der Beschwerde gegen die Annahme des FG, die rechtzeitige Ausfuhr sei möglich gewesen, erhobene zulässige Verfahrensrüge ist unbegründet. Das FG hat seine tatsächliche Würdigung ausdrücklich auf die Schriftstücke gestützt, auf die sich die Beschwerde bezieht. Es hat aus ihnen lediglich andere Schlüsse gezogen, als die Klägerin für richtig hält. Das rechtfertigt die von der Beschwerde erhobene Rüge, das FG habe § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, nicht. Denn § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht verletzt, wenn das Tatsachengericht aus den ihm vorliegenden Akten in tatsächlicher Hinsicht Schlüsse zieht, die zumindest möglich und nicht handgreiflich unzutreffend sind; es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens nachzuprüfen, ob sie richtig oder gar zwingend sind. Die von der Beschwerde bezeichnete Anlage K 17 bezieht sich ausdrücklich auf das Schleppen von Bargen/Kähnen nach Rumänien, die Anlage K 16a auf "Zugschiffe zum Schleppen", die Anlage K 18 auf Zugschiffe rumänischer Schiffahrtsgesellschaften; der Anlage K 14 schließlich liegt ersichtlich eine Anfrage der Klägerin über die Möglichkeiten des Schiffstransportes nach Rumänien zugrunde. Dementsprechend hat die Klägerin selbst diese Dokumente zumindest in erster Linie zum Beweis ihrer Behauptung vorgelegt, es hätten für den Transport der Bargen nach Rumänien keine Schleppschiffe zur Verfügung gestanden. Die Schlußfolgerung des FG, durch die Dokumente sei nicht bewiesen, daß nicht andere Schiffe die Ware bis nach Passau hätten bringen können, ist deshalb zumindest möglich, auch wenn einzelne Formulierungen in den vorgenannten Schreiben, aus dem Zusammenhang gelöst, dafür sprechen mögen, daß auch dafür keine Schiffe verfügbar gewesen wären.

3. Die im Hinblick auf die in Art. 48 VO Nr. 3665/87 getroffenen Regelungen über die Verminderung des Erstattungsbetrages (bzw. einen entsprechenden Verfall der geleisteten Sicherheit) bei Überschreitung der Ausfuhrfrist von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordern --unabhängig von der zweifelhaften Ordnungsmäßigkeit der Darlegungen der Beschwerde zu deren angeblicher Klärungsbedürftigkeit-- die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß diese Regelungen nicht unverhältnismäßig sind; dies ist vielmehr offensichtlich. Sie sind zur Erreichung des vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber verfolgten Zwecks, die Nichteinhaltung der Ausfuhrfrist zu verhindern, geeignet, entsprechen der Bedeutung dieses Zwecks und erscheinen erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen ist um so weniger einzuwenden, als die VO Nr. 3665/87 eine anteilige Kürzung des Erstattungsanspruchs nach der Dauer der Fristüberschreitung in dem Bestreben vorschreibt (vgl. den 25. Absatz der Begründungserwägungen der VO), eine "großzügigere" Regelung der Sanktionen bei Nichterfüllung vom Exporteur selbst eingegangener Verpflichtungen einzuführen als z.B. noch in der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 317/1) vorgesehen war, nach der der Erstattungsanspruch bei Fristüberschreitung vollständig verloren ging. Selbst wenn sich der Exporteur unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter Umständen besser stehen sollte, wenn er eine Ware, für die ein Kontrollexemplar zur Ausfuhr ausgestellt worden ist, entgegen seiner nach Art. 472 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung begründeten Verpflichtung nicht ausführt und dadurch der Anwendung des Art. 48 VO Nr. 3665/87 sollte ausweichen können, wie die Klägerin geltend macht, verbietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, einen Exporteur, der an dem Ausfuhrgeschäft festhält und dafür Ausfuhrerstattung in Anspruch nehmen möchte, den vorgenannten Sanktionen zu unterwerfen, wenn er die 60-Tage-Ausfuhrfrist nicht einhält. Selbst der Gleichheitssatz, zu dem die Beschwerde im übrigen konkrete Rechtsfragen nicht formuliert hat, könnte dem nicht entgegengehalten werden, da es ungeachtet rechtlicher Folgen der Nichterfüllung der Ausfuhrverpflichtung --z.B. nach der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABlEG Nr. L 331/1 m.zahlr.Änd.)-- schon aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage eines Exporteurs, der eine bereits eingeleitete Ausfuhr nicht durchführt, jedenfalls nicht willkürlich ist, diesen nicht den gleichen Sanktionen zu unterwerfen wie einen Exporteur, der seine Ausfuhrverpflichtung trotz Inanspruchnahme von Ausfuhrvergünstigungen nicht fristgerecht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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