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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: VII B 14/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, VwVfG


Vorschriften:

AO 1977 § 127
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
VwVfG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 26. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Ob der angefochtene Widerrufsbescheid vom 26. Juni 2002 formell rechtswidrig sei, weil er die an dem Beschluss der Steuerberaterkammer beteiligten Vorstandsmitglieder nicht namentlich aufführe und nicht vom Präsidenten, sondern vom Hauptgeschäftsführer unterzeichnet sei, könne gemäß § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) offen bleiben, da in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Jedenfalls sei der Widerrufsbescheid wegen der genannten Gründe nicht nichtig.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie behauptet lediglich, dass die Frage, ob die Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde verfassungskonform dahin auszulegen seien, dass in Verfahren betreffend den Widerruf der Bestellung als Steuerberater die Revision wegen der existenziellen Bedeutung der Maßnahme regelmäßig zugelassen werden müsse, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei. Es fehlt jedoch an Darlegungen, ob und weshalb es sich hierbei um eine rechtlich zweifelhafte und in Literatur und/oder Rechtsprechung umstrittene Frage handelt, welche eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren erfordert. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser von der Beschwerde bezeichneten Frage ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich geklärt, dass weder Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine gerichtliche Instanz gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86, BVerfGE 92, 365, 410). Gründe, weshalb dies in berufsrechtlichen Streitigkeiten von Steuerberatern verfassungsrechtlich anders zu beurteilen ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Hinweis der Beschwerde auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ändert nichts daran, dass für berufsrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art nach dem StBerG der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegeben ist und dass den Beteiligten gegen Urteile der FG die Revision nur zusteht, wenn sie zugelassen worden ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

b) Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde § 127 AO 1977 im Streitfall für nicht anwendbar hält, weil diese Regelung mit dem Rechtsschutz gegen einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht vereinbar sei. Dass es sich hierbei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Anders als die Beschwerde meint, liegt der die Vorschrift des § 127 AO 1977 rechtfertigende Grund nicht lediglich in der Gewährleistung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuererhebung. Vielmehr ist die Vorschrift Ausdruck des im öffentlichen Recht geltenden (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) Grundsatzes, dass Rechtsschutz gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln nur derjenige beanspruchen kann, der durch dieses Verwaltungshandeln in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1982 6 C 60/79, BVerwGE 65, 287). Weshalb dieser Grundsatz nicht in gleicher Weise in berufsrechtlichen Angelegenheiten von Steuerberatern zu gelten hat, zeigt die Beschwerde nicht auf.

c) Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des FG zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater im Fall des Klägers wendet und diese für nicht überzeugend bzw. für unzutreffend und überholt hält, bezeichnet sie ebenfalls keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

2. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835). Darlegungen zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO enthält die Beschwerde ebenfalls nicht.

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