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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VII B 140/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte mit Ausfuhranmeldung vom 16. Januar 1997 eine Warensendung mit gefrorenem Rindfleisch nach B aus, der zollamtlich eine Probe entnommen wurde. Mit der Ausfuhranmeldung legte die Klägerin zwei an die X-GmbH gerichtete Verfügungen der Stadt X, Amt für Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinäramt), vor. In der ersten Verfügung vom 15. Januar 1997 heißt es, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Ware nicht den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts entspreche, dass der Eigentümer aufgefordert worden sei, eine Prüfung der Ware auf ihre Verkehrsfähigkeit vornehmen zu lassen, und dass bis zum Vorliegen eines Prüfungsergebnisses die Ware nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. In der zweiten Verfügung vom 16. Januar 1997 heißt es, die Verfügung vom Vortage werde mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Ware umgehend nach B exportiert werde. Außerdem legte die Klägerin eine Erklärung des ausländischen Herstellers vom 15. Januar 1997 vor, in der dieser bestätigte, dass die Ware eine Mindesthaltbarkeit bis Ende 1997 habe.

Die gezogene Probe wurde von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) untersucht. Nach dem Untersuchungsergebnis und Gutachten der ZPLA konnte eine gesunde und handelsübliche Qualität der Ware nicht bescheinigt werden, weil das auf den Kartons angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 4. März 1996 im Zeitpunkt der Anmeldung überschritten war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 7. August 1997 ab und setzte eine Sanktion fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin führte zur Aufhebung der Sanktion, hatte aber im Übrigen keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. September 1998). Die dagegen gerichtete Klage blieb aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2000, 350 veröffentlichten Gründen ebenfalls erfolglos.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt hat.

Ist die Entscheidung wie im Streitfall auf zwei, sie jeweils selbständig tragende Gründe (Ablauf des MHD und bestehendes Verkehrsverbot für die Ware mit Ausnahme ihrer Ausfuhr nach B) gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich beider Begründungen Rechtsfragen gestellt werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht.

Die Klägerin hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Anspruchsvoraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität bei der Ausfuhrerstattung gemäß Art. 13 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften der Ausfuhrware, ihrer tatsächlichen Beschaffenheit und ihres tatsächlichen Zustandes zu beurteilen ist, oder ob auch sonstige Umstände bei der Beurteilung herangezogen werden dürfen, die nicht die tatsächliche Beschaffenheit der Ware betreffen, wie --so im vorliegenden Fall-- Informationen des Herstellers über die Dauer, für die er für die Qualität der Waren einstehen will. Dabei gehe es um die Frage, ob das Merkmal "handelsüblich" entsprechend dem Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich Anforderungen an die Qualität der Ausfuhrware präzisiert oder ob die Handelsüblichkeit ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist, das gleichwertig neben den Anforderungen an die Qualität der Ausfuhrware steht.

In ihrer Beschwerdebegründung erörtert die Klägerin diese Frage zwar ausführlich in Bezug auf die Bedeutung einer Überschreitung des MHD. Darauf, welche Bedeutung die beiden Verfügungen des Veterinäramtes in Bezug auf den hier nach Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 entscheidenden Begriff der gesunden und handelsüblichen Qualität haben, geht die Klägerin aber nur in einem Nebensatz ein, in dem sie die Meinung des Finanzgerichts und des HZA wiedergibt. Insbesondere macht sie nicht deutlich, welche Auswirkungen die wegen nicht geklärter Qualität des Fleisches ergangenen Verfügungen des Veterinäramtes auf die Verkehrsfähigkeit des Fleisches im gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaften gehabt haben und weshalb insoweit über die Besonderheiten des Streitfalls hinaus eine Frage von allgemeinem Interesse und damit grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.



Ende der Entscheidung

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