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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: VII B 141/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen mehrerer von ihm abgegebener eidesstattlicher Versicherungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Hierfür hätte der Kläger seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen, eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und angeben müssen, ob diese Forderungen beglichen seien oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenke. Stattdessen habe der Kläger lediglich eine Bilanz auf den 31. Dezember 2005 der schon vor längerer Zeit aufgelösten GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer er gewesen sei, vorgelegt. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei; vielmehr zeuge seine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs und Untreue von einer nicht nur abstrakten, sondern konkreten Gefahr für Geld und Vermögen seiner Mandanten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vorliegen, weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.

Unzutreffend ist das Vorbringen der Beschwerde, das FG habe die Annahme des Vermögensverfalls auch auf die Verurteilung des Klägers wegen Betrugs und Untreue gestützt. Vielmehr hat das FG wegen dieser Verurteilung --zu Recht-- angenommen, dass der sog. Entlastungsbeweis, dass durch den Vermögensverfall Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind, nicht geführt sei. Der Vermögensverfall hingegen ist im Fall des Klägers zu vermuten, weil --wie vom FG zutreffend ausgeführt-- er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zwar besteht die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass trotz vorliegender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geordnete Vermögensverhältnisse gegeben sind, weil mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Diesen Nachweis hat das FG indes als nicht erbracht angesehen.

Dass das FG die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls als nicht widerlegt angesehen hat, beruht --anders als die Beschwerde meint-- nicht auf dem Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die dem Gericht obliegende Hinweispflicht. Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger ausreichend sachkundig oder sachkundig vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Bereits aus dem angefochtenen Widerrufsbescheid ergibt sich, dass die Steuerberaterkammer der Auffassung war, dass es für die Beurteilung der Vermögenssituation des Klägers an einer aktuellen privaten Vermögensaufstellung fehle und der Kläger somit seiner Nachweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei; diese Auffassung hatte die Steuerberaterkammer mit ihrer Klageerwiderung wiederholt. Der Kläger hatte keinen Grund anzunehmen, dass das FG dieser Auffassung der Steuerberaterkammer nicht folgen, sondern annehmen würde, dass der Kläger mit der Vorlage der Bilanz seiner bereits vor längerer Zeit aufgelösten GmbH alles Erforderliche getan habe. Er konnte als Steuerberater sowie in Anbetracht seiner anwaltlichen Vertretung als ausreichend sachkundig angesehen werden zu erkennen, dass die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG eineinhalb Jahre alte Bilanz der aufgelösten GmbH nicht geeignet war, Auskunft über seine aktuelle Vermögenssituation zu geben, zumal mit dieser Bilanz nicht dargelegt werden konnte, wie die Verbindlichkeiten des Klägers, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, zurückgeführt werden sollten.

Ohne Verfahrensfehler ist das FG auch dem Beweisantrag des Klägers, "einen Sachverständigen zur neutralen Beurteilung meiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bestellen", nicht gefolgt. Es handelte sich hierbei um einen unzulässigen Beweisantrag, der kein konkretes Beweisthema bezeichnete, dessen Befolgung vielmehr einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Zu Recht hat das FG ausgeführt, dass es dem Kläger in erster Linie oblegen hätte, seine Vermögenslage dem Gericht belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen. Erst hieran hätten sich etwaige weitere Aufklärungsmaßnahmen anschließen können.

Soweit die Beschwerde auf einzelne Gesichtspunkte hinweist, die ihrer Ansicht nach gegen die Annahme des Vermögensverfalls sprechen, wendet sie sich lediglich gegen die Tatsachenwürdigung des FG, legt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Soweit sie angibt, dass von den Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis eine inzwischen gelöscht und die Löschung einer anderen beantragt sei, handelt es sich um im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges neues Tatsachenvorbringen.

Ende der Entscheidung

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