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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: VII B 141/98
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO § 43 Abs. 2 Buchst. c
AO § 21
AO § 35
AO § 35 Abs. 3
AO § 3 Abs. 1
AO § 2 Abs. 1 u. 2 Buchst. e
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit wegen Abänderung der gegen ihn für die Jahre 1972 bis 1985 ergangenen Steuerfestsetzungen des Rates des Kreises (früher DDR) und Erstattung der von ihm erhobenen Produktionsfondssteuern einschließlich der Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und der Vereinigte Volkseigene Betriebe-Umlage (VVB-Umlage) nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr).

In den Jahren 1965 bis 1985 war der Kläger Inhaber eines Handwerksbetriebes, der unter der Bezeichnung "Elektromechanikerhandwerk" in die Handwerksrolle eingetragen war. Seit Mitte 1965 führte der Betrieb des Klägers nahezu ausschließlich Reparaturen an Gabelstaplern durch. Die Besteuerung erfolgte bis zum 31. März 1966 nach der Handwerksteuer (Pauschalsteuer) und ab 1. April 1966 nach dem Gewinntarif gemäß der Verordnung über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 (Gesetzblatt DDR --GBl-- II 1966 Nr. 32, S. 71). Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Besteuerung der Handwerker vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 676) i.V.m. dem Beschluß vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 667) und der Anordnung vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 677) wurde für die privaten Handwerks- und Kleinbetriebe, für deren Erzeugnisse und Leistungen Industriepreise galten, bzw. die Preise aus planmäßigen Industriepreisänderungen berechneten, die Produktionsfondssteuer und die Abführung der Preisbestandteile für Forschung und Entwicklung sowie einer VVB-Umlage eingeführt. Diese wurden auf den Umsatz bezogen und bei der Produktionsfondssteuer in Höhe von 3 % und bei den Preisbestandteilen und VVB-Umlage in Höhe von je 1 % erhoben und waren zusammen mit der Steuerrate an den Rat des Kreises --Abteilung Finanzen-- abzuführen.

Der Kläger hatte seine Preise bis zu diesem Zeitpunkt nach der Preisanordnung (PAO) Nr. 1771 (GBl Sonderdruck Nr. P 1411 vom 15. November 1959) und der PAO 1643 vom 17. November 1958 (GBl Sonderdruck Nr. P 1249 vom 18. Oktober 1959), die durch die Anordnung vom 6. Juli 1967 über die Preisbildung für neue und weiterentwickelte, sowie veraltete Erzeugnisse der metallverarbeitenden Betriebe (GBl II 1967, 412) ergänzt waren, kalkuliert. Mit Preiskarteiblatt Nr. 11 --Ergänzung zur PAO 1771-- vom 16. Juli 1972 bewilligte das damalige Preisbildungsorgan der Vereinigten Volkseigenen Betriebe VVB (Tagebauausrüstungen, Kräne und Förderanlagen) neue Preise ab dem 1. August 1972. Nach diesem Preiskarteiblatt kalkulierte auch der Kläger seine Preise. Das dort bezeichnete Kalkulationsschema lautete: Fertigungslohn + Fertigungsgemeinkosten = Produktionsselbstkosten + VVB-Umlage = Gesamtselbstkosten + Gewinn = Betriebspreis für Außerregelleistungen ohne Material. In I.2.6. der Regelungen heißt es, die bestehenden Regelleistungspreise und die ermittelten Außerregelleistungspreise sind Industrieabgabepreise (IAP) und nach der Preisreform Höchstpreise. Sie sind keine fondsbezogenen Industriepreise. Die IAP enthalten VVB-Umlage aber keine Umsatzsteuer. Für Leistungen gegenüber der Bevölkerung und gegenüber klein- und privaten Handelsbetrieben galten die alten Preise weiter (Anordnung Nr. 250 vom 30. März 1977 GBl I 1977, Nr. 143, 154).

Da zwischen dem Kläger und den DDR-Behörden streitig war, ob der Kläger der Produktionsfondssteuerpflicht unterlag, teilte ihm der Rat des Kreises --nach mehreren mündlichen Auseinandersetzungen-- im Januar und Februar 1973 mit, daß der vom Kläger aufgelistete Kundenkreis --von wenigen Ausnahmen abgesehen-- nicht unter den steuerlich begünstigten Abnehmerkreis der "Bevölkerung und privaten Handwerker" falle. Mit Schreiben vom 7. September 1978 erklärte der Rat des Kreises den Kläger seit 1974 für abgabenverpflichtet. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, seine Buchführung ab 1. Januar 1978 so zu gestalten, daß die der Produktionsfondssteuer unterliegenden Beträge (Leistungen einschließlich Material) daraus ersichtlich sind. Auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen, für seinen Betrieb seien Preisänderungen durch die Industriepreisreform nicht eingetreten und er rechne keine Industriepreise ab, schrieb ihm der Rat des Bezirkes --Abteilung Finanzen und Preise-- am 19. Juni 1979, eine Anfrage bei der Preisstelle VVB-TAKRAF habe ergeben, daß für Reparaturen an Gabelstaplern Produktionsfondssteuer zu zahlen sei, weil für genossenschaftliche und private Handwerksbetriebe mit derartigen Leistungen durch die Preisabteilung am 25. Februar 1974 in Ergänzung zur PAO 1771 lt. Preiskarteiblatt Nr. 11 Preise nach der Industriepreisreform festgelegt worden seien. Dabei seien für den Betrieb des Klägers die Abgabe Forschung und Entwicklung und die VVB-Umlage mit je 1 % sowie eine zusätzliche Absetzung für Abnutzung von 1 % und ein Gewinnzuschlag kalkuliert worden. Die Produktionsfondssteuer von 3 % des Umsatzes werde für den Handwerksbetrieb des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erhoben, für die zurückliegenden Jahre werde auf die Erhebung aus Billigkeitsgründen verzichtet. Die Zahlung der Produktionsfondssteuer sei nach den in den letzten Jahren erzielten Bruttogewinnen (1977 = 176 420 M) finanziell auch zu vertreten. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen wurden dem Kläger im Februar 1980 nochmals schriftlich bekanntgegeben. Auf Eingabe des Klägers beim Staatsrat der DDR beschied ihn dieser abschließend mit Schreiben vom 14. März 1984 in der Weise, daß die geltenden Preisregelungen für die Reparaturen von Gabelstaplern Preise der Industriereform seien. Der Staatsrat verwies auf die Anordnung vom 1. November 1972 über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen (GBl II 1972 Nr. 67, S. 741), die auch gegenüber dem Kläger gelte. Nach § 43 Abs. 2 Buchst. c dieser Anordnung sei die Anordnung vom 6. Juli 1967 über die Preisbildung für neue und weiterentwickelte, sowie veraltete Erzeugnisse der metallverarbeitenden Betriebe (GBl II 1967, Nr. 64, S. 423) als Grundlage für die PAO 1771, auf die sich der Kläger berufe, außer Kraft gesetzt worden. Der Ministerrat der DDR (Ministerium der Finanzen) bezog sich auf ein Schreiben vom 14. Oktober 1982, in welchem ausgeführt sei, daß für Reparaturleistungen an Gabelstaplern in der DDR eine einheitliche Preisregelung bestehe, wonach nicht nur Handwerksbetriebe, sondern auch VEB die mit Preiskarteiblatt Nr. 11 zur PAO 1771 bekanntgegebenen Preise anzuwenden hätten. Die auf dieser Grundlage gebildeten Preise seien sog. fondsbezogene Industriepreise. In § 21 der Anordnung Nr. Pr. 54 vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 672) sei festgelegt, daß mit Einführung fondsbezogener Industriepreise für Leistungen, die auch vom Handwerk erbracht werden, der einheitliche Gewinnzuschlag auch für das Handwerk anzuwenden sei. Das habe der Kläger auch getan. Der Kläger sei durch die Befreiung von der Produktionsfondssteuer bis zum Jahre 1979 bereits ungesetzlich begünstigt worden. Es sei mit den Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht vereinbar, wenn die für alle Handwerksbetriebe mit gleichen Leistungen geltenden Rechtsvorschriften auf einen einzelnen Handwerker nicht angewendet werden würden.

Im Jahre 1984 spitzte sich die Situation für den Betrieb des Klägers wegen Belieferungsschwierigkeiten derart zu, daß er seine Aufträge nicht mehr erfüllen konnte und zum 30. September 1984 den Teil "Reparaturbetrieb für hydraulische Flurfördergeräte" abmeldete. Der Rat des Kreises vertrat mit Schreiben vom 3. Januar 1985 die Auffassung, der Kläger dürfe nunmehr auch die lediglich ergänzend genehmigte Tätigkeit "Vorrichtungs- und Ausrüstungstechnik" nicht mehr ausüben, veranlaßte die Löschung des Betriebes in der Handwerksrolle und forderte den Kläger auf, bis zum 10. Juni 1985 die Auflösung seines Betriebes abzuschließen. Der Kläger und seine Familie wurden am 12. September 1985 aus der DDR zwangsausgebürgert.

In den Jahren 1972 bis 1984 wurde der Kläger aufgrund der in den Steuererklärungen (bereinigt durch Betriebsprüfungen) erklärten Umsätze und Gewinne wie folgt zur Produktionsfondssteuer und den Preisbestandteilen Forschung und Entwicklung und VVB-Umlage in Anspruch genommen:

Jahr Umsatz Gewinn Produktions- VVB-Umlage Summe M M fondssteuer M 1970 960 150 104 670 - - - - 1971 907 091 69 535 - - - - 1972 1 546 671 174 008 - 3 896 - 1973 1 256 298 86 668 - 11 696 - 1974 2 113 724 184 102 - 30 949 - 1975 1 666 739 149 100 - 29 969 - 1976 1 450 976 51 719 - 25 065 - 1977 1 862 978 174 620 - 28 542 - 1978 2 028 472 186 880 - 29 104 -

Zwischensumme 159 221 159 221

1979 2 641 808 198 457 74 625 - 45 380 120 005 1980 1 505 503 104 145 35 589 - 28 123 63 712 1981 1 118 113 122 438 31 278 - 20 852 52 130 1982 1 301 553 127 154 36 032 - 24 022 60 054 1983 1 143 741 67 252 30 122 - 20 047 50 169 1984 2 186 031 215 646 46 823 - 27 884 74 707 1985 13 284

Gesamtbetrag 254 469 325 529 579 998

Während dieser Zeit waren im Betrieb des Klägers jeweils außer dem Kläger und seiner Ehefrau 10 bis 11 Arbeitnehmer beschäftigt.

Für 1983 wurde der Kläger, der sonst keine Umsatzsteuer zu zahlen hatte, wegen einer Eigenverbrauchsumsatzsteuer in Höhe von 680 M und für 1985 in Höhe von 4 566 M in Anspruch genommen. Ferner waren am 10. September 1984 eine Mehrerlösabführung und am 19. September 1984 weitere produktgebundene Abgaben in Höhe von insgesamt 10 490,94 M festgesetzt worden. Diese Steuern sollen lt. Betriebsprüfungsbericht 1985 vom 12. Juli 1985 "auf der Auflösung des Betriebes" beruhen.

Im Jahre 1996 beantragte der Kläger bei dem Beklagten (Finanzamt --FA--), die Steuerfestsetzungen für 1973 bis 1985 aufzuheben und die nach seiner Auffassung zu Unrecht gezahlten Beträge für Produktionsfondssteuer und Preisbestandteile Forschung und Entwicklung sowie VVB-Umlage nebst Verspätungszuschlägen Zinsen und Gebühren im Verhältnis 2:1 zu erstatten. Der Antrag wurde abgelehnt. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und stellte unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Antrag, ihm für das Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) PKH zu gewähren.

Die Klage und den PKH-Antrag begründet er im wesentlichen damit, daß er den steuerlichen Tatbestand für die Erhebung dieser Abgaben nicht erfüllt habe. Voraussetzung für die Einbehaltung der Produktionsfondssteuer sei die Erzielung von Industriepreisen aus der Industriepreisreform, bzw. die Berechnung geänderter Industriepreise gewesen. Diese seien für seinen Handwerksbetrieb nicht eingeführt worden. Er habe diese Preise seinen Kunden nicht in Rechnung stellen können. Seine Preise beruhten auf der PAO 1771 und Preiskarteiblatt Nr. 11 vom 16. Juli 1972. Diese gingen zurück auf die Kalkulationsvorschriften der Preisanordnung Nr. 1643 (GBl Sonderdruck Nr. P 1249 vom 28. Oktober 1959). Danach habe der Fertigungsgemeinkostenzuschlag einschließlich Wagnis und Gewinn höchstens 90 % und der Materialgemeinkostenzuschlag 10 % betragen und fondsgebundene Industriepreise, Preisbestandteile für Forschung und Entwicklung sowie VVB-Umlage, Dienstleistungs- und Verbrauchsabgaben sowie Umsatzsteuer seien in der Kalkulation der Preise nicht enthalten gewesen. Tatsächlich hätte in der DDR ein duales Preissystem derart bestanden, daß private Handwerksbetriebe gegenüber ihren Kunden lediglich die alten, vor der Industriepreisreform geltenden Preise hätten abrechnen können, während für die VEB-Betriebe und Großbetriebe neue Preise bewilligt worden seien. Die Umsetzung der in der Anordnung vom 1. November 1972 Nr. Pr. 54 vorgesehenen Industriepreisreform durch Anordnung neuer preisrechtlicher Bestimmungen für private Handwerker sei für seinen Bereich des elektromechanischen Handwerks nicht erfolgt. Auch aus der Anordnung Nr. Pr. 250 vom 30. März 1977 (GBl I 1977, 154) ergebe sich, daß private Handwerker die planmäßigen Industriepreisänderungen nicht hätten anwenden können. Die Steuerfestsetzungen gegen ihn seien auf die Vernichtung der elektrohandwerklichen Existenz gerichtet gewesen. Die Erhebung dieser Abgaben habe zur Aushöhlung der Substanz und Zerstörung des Betriebes geführt. Es seien Umsatzstagnation und Gewinnschmälerungen eingetreten. So habe der Gewinn nach Steuern in der Zeit von 1965 bis 1971 5,44 %, in der Zeit von 1972 bis 1978 2,71 %, jedoch in der Zeit von 1979 bis 1985 nur noch 1,79 % des Umsatzes betragen. Insgesamt seien auf diese Weise in den Jahren 1972 bis 1985 608 802 M konfiskatorisch einbehalten worden. Dies sei seit Mitte 1985 von politischen Verfolgungsmaßnahmen begleitet gewesen.

Das FA hat unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vorgetragen, die angefochtenen Bescheide hätten dem geltenden DDR-Recht entsprochen. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Produktionsfondssteuer seien dem Kläger zu DDR-Zeiten mitgeteilt worden. Vom zuständigen Preisbildungsorgan (VVB-TAKRAF) sei mit Schreiben vom 26. Juni 1973 an das Ministerium der Finanzen bestätigt worden, daß für Reparaturen an Gabelstaplern Preise nach der Industriepreisreform gelten, die nach der PAO 1771 vom 27. Oktober 1959 i.V.m. dem Preiskarteiblatt Nr. 11 kalkuliert worden seien. Da der Kläger mit dem Reparaturbetrieb gegenüber Unternehmen tätig geworden sei, könne er sich auch nicht auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Anordnung Nr. Pr. 250 vom 30. März 1977 (GBl I 1977, 154) berufen, wonach für die Leistungen von Handwerkern die unveränderten "alten" Preise für Erzeugnisse und Leistungen gegenüber der Bevölkerung und privaten Handwerkern hätten weiter gelten sollen. Für den Betrieb des Klägers hätte daher die Anordnung vom 1. November 1972 (GBl II 1972, Nr. 67, 741 ff.) über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen gegolten. Im übrigen sei selbst eine fehlerhafte Anwendung von DDR-Steuergesetzen dann ohne Bedeutung, wenn sie nicht willkürlich gewesen sei. Dafür, daß es sich bei den Steuerfestsetzungen um Willkürmaßnahmen der DDR-Behörden gegenüber dem Kläger gehandelt habe, gebe es keinen Anhaltspunkt.

Das FG hat den PKH-Antrag mangels hinreichender Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg abgelehnt. Es hat unter Bezugnahme auf die zur Regelung des Art. 19 EinigVtr, die der Bestandskraft staatlicher Entscheidungen der DDR-Behörden den Vorrang vor einer umfassenden Beachtung des Rechtsstaatsprinzips einräumt, vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Rechtsprechung, wonach eine Aufhebung solcher Akte nur bei grober Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 146/93, BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und vom 8. Mai 1996 XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874) die Möglichkeit der Aufhebung der Steuerfestsetzungen verneint, weil diese für 1972 bis 1984 den ausdrücklich auch für das Handwerk geltenden gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften der DDR entsprochen hätten. Lediglich für die Steuerfestsetzungen vom 10. September 1984 (Mehrerlösabführungsbescheid) und vom 19. September 1984 (produktgebundene Abgaben) sowie für die mit Bescheid vom 12. Juli 1985 erhobene Umsatzsteuer sei nicht auszuschließen, daß es sich um ungesetzliche Willkürakte gehandelt haben könne, weil dem Kläger bereits mit Schreiben vom 3. Januar 1985 die weitere gewerbliche Betätigung verboten worden sei. Insoweit fehle es sowohl an der gesetzlichen Grundlage, als auch an einer nachvollziehbaren steuererheblichen Tatbestandsverwirklichung. Der hierauf entfallende Betrag mit einer steuerlichen Auswirkung von 7 528 DM sei jedoch gegenüber dem auf den Streitwert von 303 531 DM beruhenden voraussichtlichen Prozeßkosten so gering, daß er nicht ins Gewicht fallen und auch eine teilweise PKH nicht rechtfertigen würde.

Der Kläger hat Beschwerde gegen den PKH-Beschluß des FG eingelegt, zu deren Begründung er weiterhin vorträgt, er habe den steuerlichen Tatbestand für die Erhebung von Produktionsfondssteuer mangels Erzielung von Industriereformpreisen bzw. solchen aus planmäßigen Industriepreisänderungen nicht erfüllt. Für ihn hätten bis zum Jahre 1985 nicht die Vorschriften über die Bildung von Industriepreisen, sondern die Vorschriften der Preisanordnung Nr. 1643 vom 28. Oktober 1959 gegolten, auf denen auch das Preiskarteiblatt Nr. 11 vom 16. Juli 1972 zur PAO 1771 beruhe. Preisrechtliche Bestimmungen, die für das private elektromechanische Handwerk fondsgebundene Industriepreise angeordnet hätten, seien von den Behörden nicht erlassen worden. Die bestehenden Preisregelungen seien nicht widerrufen und noch am 17. Juli 1984 von der staatlichen Revision als rechtsverbindliche Preisgrundlage bezeichnet worden. Damit sei für seinen Bereich die Preisbildung nach Industriereformpreisen nicht verwirklicht worden. Es hätte vielmehr ein "duales" Preissystem geherrscht. Die privaten Handwerker seien von der Industriepreisreform ausgenommen gewesen, sie hätten die "alten" und nicht die neuen Preise nach der Industriepreisreform berechnen müssen. Das ergebe sich auch aus dem Regelungsgehalt der Anordnung Nr. Pr. 250 vom 30. März 1977. Sein Kundenkreis habe sich aus Klein- und Dienstleistungsbetrieben zusammengesetzt, denen gegenüber die neuen Preise gemäß der Anordnung Nr. Pr. 250 nicht hätten erhoben werden dürfen. Entgegen der Auffassung des FG hätte er nicht einen Gemeinkostenzuschlag von 160 %, sondern lediglich von 90 % ansetzen können. Daß sein Betrieb auf der Grundlage der Preise vor der Industriepreisreform hätte abrechnen müssen, werde u.a. dadurch belegt, daß ihm für die von Reparaturbetrieben mit neuer Preiskalkulation in Rechnung gestellten Preise für Kfz-Reparaturen ein Preisausgleich gewährt worden sei. Es liege eine schwerwiegende Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit darin, daß die streitigen Abgaben von ihm verlangt worden seien, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe und die zuständigen DDR-Behörden trotz mehrfacher Prüfung vorsätzlich an der rechtswidrigen Abgabenerhebung festgehalten hätten.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde, mit der der Kläger sein Begehren auf Gewährung von PKH weiter verfolgt, ist unbegründet.

Dem Kläger kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden worden ist, PKH nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn auch danach ist bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Klägers im Hauptsacheverfahren nicht zu bejahen.

1. Nach den vom FG zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO), fehlt der Klage auf Änderung der Steuerfestsetzungen 1972 bis 1985 insoweit, als mit ihnen gegen den Kläger Produktionsfondssteuer sowie die Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und die VVB-Umlage festgesetzt und erhoben worden ist, die hinreichende Erfolgsaussicht, weil diese Festsetzungen --angesichts der durch Art. 19 EinigVtr getroffenen Entscheidung für den Vorrang der Bestandskraft staatlicher Verwaltungsakte der DDR auch bei nicht vollständiger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze-- nicht in der Weise schwerwiegend rechtsfehlerhaft sind, daß sie eine grobe rechtsstaatswidrige Verletzung des Willkürverbotes oder einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit darstellen. Es sind auch keine Umstände dafür erkennbar, daß der Kläger insoweit aus einer politisch sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden und unter Mißbrauch des Steuerrechts zu Abgaben herangezogen worden wäre, die eine enteignende Wirkung derart gehabt hätten, daß die Gewinne des Betriebes vollständig weggesteuert oder aufgezehrt worden wären (vgl. dazu die von der Rechtsprechung des BFH zur Annahme gröblich gegen das Willkürverbot verstoßender Steuerverwaltungsakte entwickelten Grundsätze in den Entscheidungen vom 19. April 1968 III R 78/67, BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620; vom 14. Januar 1994 III B 47/93, BFH/NV 1994, 602; in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und in BFH/NV 1996, 874). Die angegriffenen steuerlichen Belastungen stellten für den Betrieb des Klägers keine Existenzbedrohung dar. Sie waren --obwohl am Umsatz orientiert-- in keinem Jahr so hoch, daß sie nicht aus den Gewinnen hätten bezahlt werden können und dennoch ein nicht unerheblicher Nettogewinn für den Kläger verblieb.

2. Zutreffend und ausführlich hat das FG auch dazu Stellung genommen, daß der Kläger nach den --ihm gegenüber wiederholt von den DDR-Behörden als Rechtsgrundlagen benannten-- Vorschriften der DDR nicht ungesetzlich und willkürlich zu den von ihm bekämpften Abgaben herangezogen worden ist. So bestimmte das Gesetz zur Ergänzung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom 14. Dezember 1970 (GBl I 1970, Nr. 24, 371), daß für die privaten Betriebe und die individuell arbeitenden Handwerker, die im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der in der Volkswirtschaft einheitlich geltenden Industriepreise für ihre Leistungen Preise aus planmäßigen Industriepreisänderungen bzw. Preise der Industriepreisreform erzielen, ab dem Jahre 1971 eine Steuer in Abhängigkeit von der Höhe der produktiven Fonds (Produktionsfondssteuer) eingeführt werden sollte. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 667), der auch für das private Handwerk galt, legte der Ministerrat der DDR fest, daß gleiche Preisbildungsprinzipien und gleiche Industriepreise für die Betriebe aller Eigentumsformen gelten sollten. Deshalb hatten nach der Anordnung Nr. Pr. 54 vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 672) auch die privaten Handwerksbetriebe fondsbezogene Industriepreise zu kalkulieren (§ 1 Abs. 1 Buchst. d und § 2 Abs. 1). Ergänzt wurden diese Vorschriften durch die Anordnung über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen vom 1. November 1972 (GBl II 1972, Nr. 67, 741), die nach § 2 Abs. 1 für alle Bereiche der Volkswirtschaft, die Industriepreise anzuwenden hatten, galt. Mit dieser Anordnung wurde die vom Kläger als Rechtsgrundlage dafür, daß er von der Industriepreisbildung ausgenommen gewesen sei, benannte Anordnung vom 6. Juli 1967 (GBl II 1967, Nr. 64, 423) über die Preisbildung für Neu- und Weiterentwicklung sowie für veraltete Erzeugnisse der metallverarbeitenden Betriebe außer Kraft gesetzt (§ 43 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung) und eine Regelung über die Anpassung darauf beruhender Preiskarteiblätter getroffen (§ 44).

Es bestehen keine rechtlichen Zweifel, daß diese Vorschriften, die für private Handwerker allgemein galten, auch für den Betrieb des Klägers anzuwenden waren. Insbesondere teilt der Senat die Annahme des FG, daß der Abnehmerkreis des Klägers nicht zu dem in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchst. e der Anordnung Nr. Pr. 250 vom 30. März 1977 (GBl I 1977 Nr. 14, 15) benannten Abnehmerbereich des privaten Handwerks und der Bevölkerung gehörte, denen gegenüber die gesetzlichen Preise nach dem Stand vor der Industriepreisreform zu berechnen waren. Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger mit den Anlagen zu den Steuererklärungen 1974 eingereichten Aufstellungen über Forderungen (z.B. per 31. Dezember 1974) und beispielsweise aus einer Zusammenstellung des Betriebsprüfers für das Jahr 1978, daß der Kundenkreis nahezu einheitlich aus größeren Unternehmen bestanden hat und daß der Kläger --wie z.B. aus dem Jahresabschluß per 31. Dezember 1979 ersichtlich ist-- die Produktionsfondssteuer nur auf Leistungen, die dem Preisbildungsbereich des Preiskontrollorgans VVB-TAKRAF unterlagen, d.h. --nur für Leistungen an Unternehmungen-- errechnet und abgeführt hat. Dem stünde nicht entgegen, daß der Kläger, sofern er gelegentlich Leistungen für die Bevölkerung oder gegenüber privaten Handwerkern erbrachte, andere Preise abrechnen mußte. Allerdings werden Reparaturen von Gabelstaplern regelmäßig gegenüber Unternehmen und nicht gegenüber der Bevölkerung bewirkt. Zur Klarstellung dieser, von den DDR-Behörden bei der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung der privaten Handwerker vertretenen Rechtsauffassung hat der Ministerrat der DDR --Ministerium der Finanzen/Abteilung Steuern und Abgaben-- in seinem offiziellen Informationsbrief an die nachgeordneten Behörden Nr. 1/83 vom 8. Februar 1983 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Amt für Preise bestätigt habe, daß private Handwerks- und Gewerbebetriebe bei der Reparatur von Gabelstaplern eine Produktionsfondssteuer in Höhe von 3 % der Einnahmen zu entrichten haben (Steuerrechtssammlung für die Steuererklärungen in den neuen Bundesländern, DATEV, Bd. III).

3. Auch soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, er habe seiner Preiskalkulation sog. Industriepreise aus der Industriepreisreform bzw. Preise aus planmäßigen Industriepreissänderungen nicht zugrunde legen können, weil das zuständige Preisbildungsorgan die neuen Vorschriften für den Bereich des Elektromechanikerhandwerks nicht umgesetzt und keine neuen (Industrie-)Preise gebildet habe, und daß er deshalb die nach den einschlägigen DDR-Gesetzen maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Produktionsfondssteuer nicht erfüllt habe, so daß die dennoch erfolgte Inanspruchnahme eine, auch dem geltenden DDR-Recht widersprechende Willkürmaßnahme i.S. des Art. 19 EinigVtr der DDR-Behörden gewesen sei, mißt der Senat der Klage hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Ist im PKH-Verfahren der Sachverhalt streitig, so ist die Erfolgsaussicht nur zu bejahen, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung durch den Antragsteller im Klageverfahren überzeugt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682). Nach der im summarischen Verfahren in der Regel allein maßgeblichen in Betracht kommenden Beurteilung aufgrund der Aktenlage hält der Senat eine Beweisführung im Sinne des Klägers nicht für wahrscheinlich. Eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375).

Die für den Kläger in Betracht kommenden Preiskalkulationsvorschriften der DDR sowie die aus den dem Senat vorliegenden Akten erkennbaren Indizien sprechen bei summarischer Prüfung vielmehr dafür, daß die vom Kläger angesetzten Preise nach den Maßstäben der DDR-Gesetzgebung den sog. Industriepreisen nach der Industriepreisreform entsprachen. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, daß die vom Kläger kalkulierten Preise den Mindestkalkulationsmaßstäben des § 21 der Anordnung Nr. Pr. 54 über die Kalkulation ... von Industriepreisen für Erzeugnisse und Leistungen ... des Handwerks und der privaten Betriebe (GBl II 1970, 676) und des § 35 der Anordnung vom 1. November 1972 (GBl II 1972, 741 zur Industriepreisbildung bei Vorliegen vereinfachter Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik), wonach für die Bildung von Industriepreisen lediglich die technologischen Einzelkosten, die Kosten für den produzierenden Bereich sowie Leitung und Verwaltung (= Selbstkosten) und ein Gewinnzuschlag (= Betriebspreis = Industriepreis) anzusetzen war, nicht entsprochen hätten. Das gilt auch, wenn mit dem Kläger davon auszugehen ist, daß für ihn auch nach Inkrafttreten der Anordnung vom 1. November 1972 (GBl II 1972, 671) die Preise nach der PAO 1771 vom 20. Oktober 1959 i.V.m. dem Preiskarteiblatt Nr. 11 vom 16. Juli 1972 zu kalkulieren waren. Mit Ergänzung der PAO 1771 durch das Preiskarteiblatt Nr. 11 das in Tz. 1.7.1. gegenüber der PAO Nr. 1643 ein neues Kalkulationsschema für Handwerkspreise enthielt, waren die Preisbildungsregelungen der PAO 1643 ersetzt und überholt. Die Preisbildung beruhte seit dem 1. August 1972 allein auf dem Preiskarteiblatt Nr. 11 zur PAO 1771. Das in Tz. 1.7.1. des Preiskarteiblattes Nr. 11 niedergelegte Kalkulationsschema entsprach dem Kalkulationsschema für die Bildung von Industriereformpreisen in § 35 Abs. 3 der Anordnung vom 1. November 1972 und § 21 der Verordnung über die Besteuerung der Handwerker vom 15. Dezember 1970. Danach war das für das Handwerk gültige Kalkulationsschema bei der Kalkulation von Industriepreisen nach der Industriepreisreform lediglich um die Kalkulationselemente für Forschung und Entwicklung, VVB-Umlage (jeweils 1 %) und erhöhte Abschreibungen auf Grundmittel zu ergänzen. Das Kalkulationselement Umsatzsteuer war auszugliedern. Diesen Kalkulationsvorgaben entsprach die Preisbildung lt. Preiskarteiblatt Nr. 11 jedenfalls ab 1974. Entgegen der Auffassung des Klägers war ab 1. August 1972 die VVB-Umlage in Höhe von 1 % mit kalkuliert. Nach Mitteilung der zuständigen Preisbildungsstelle war das Preiskarteiblatt Nr. 11 zur PAO 1771 am 25. März 1974 in der Weise geändert worden, daß auch für den Betrieb des Klägers jeweils 1 % Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und VVB-Umlage sowie 1 % zusätzliche Abschreibung kalkuliert worden sind. Es erfüllte damit die Vorgaben der Industriepreisreform. Der Vortrag des Klägers, er habe die alten Preise berechnen müssen und Preise nach der Industriepreisreform nicht kalkulieren dürfen, widerspricht damit nicht nur der damaligen Gesetzeslage und dem Inhalt des Schreibens des Rates des Kreises an die VVB-TAKRAF vom 9. November 1978, in dem als Preisgrundlage für den Betrieb des Klägers das Preiskarteiblatt Nr. 11 vom 25. März 1974 benannt war, sondern auch den aus dem vom Kläger vorgelegten Geschäftsbericht ersichtlichen tatsächlichen Verhältnissen. Augenfällig ist nämlich, daß der Umsatz, der 1970 960 150 M und 1971 907 091 M betragen hatte, bei gleicher Betriebsausstattung und gleichgebliebenem Personalstand im Jahre 1972 auf 1 564 671 M angestiegen ist. Eine weitere erhebliche Umsatzsteigerung ergab sich im Jahr 1974 auf 2 113 724 M. Dies wertet der Senat als Indiz dafür, daß die Preise für den Kläger tatsächlich mit Inkrafttreten des Preiskarteiblattes Nr. 11 vom 1. August 1972 und der weiteren Preisänderung vom 25. März 1974 entsprechend der Preisbildung nach der Industriepreisreform und VVB-Umlage kalkuliert waren. Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen des in den Jahren 1983 und 1984 auf den Rechnungsbetrag für Reparaturen an dem LKW des Klägers gewährten Preisausgleichs gerechtfertigt. Aus den vorgelegten Rechnungen läßt sich weder der Rechtsgrund noch die Rechtsgrundlage für die Ausgleichszahlungen entnehmen. Daß der Kläger die Umsatzsteuer in seine Preisbildung nicht einbeziehen konnte, ergab sich schlicht daraus, daß der Betrieb des Klägers zur Leistung von Umsatzsteuer nicht verpflichtet war (vgl. Tz. 2.2. des Beschlusses vom 15. Dezember 1970, GBl II 1970, 667).

4. Entsprach damit die Inanspruchnahme des Klägers zur Produktionsfondssteuer, zur Erhebung der Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und der VVB-Umlage dem allgemein für Handwerksbetriebe geltenden Recht in der DDR, so könnte sich die Frage willkürlicher Steuererhebung durch die DDR-Behörden nur noch dann stellen, wenn die Belastung des klägerischen Betriebes mit diesen Steuern eine erdrosselnde, enteignende bzw. die Substanz des Betriebes zerstörende Wirkung gehabt hätte (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1994, 602, 603, und in BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620).

Das war nicht der Fall. Dem Kläger verblieb in den Jahren 1972 bis 1984 ein --gemessen an der allgemeinen Einkommenssituation in der DDR-- angemessener Unternehmerlohn. Wie das FG im einzelnen zutreffend dargelegt hat, erzielte er trotz der steuerlichen Belastungen einen durchschnittlichen Nettogewinn nach Steuern in den Jahren 1972 bis 1978 von 46 319 M und in den Jahren von 1979 bis 1984 von durchschnittlich 26 541 M. Damit lag er erheblich über dem Jahreseinkommen der bei ihm beschäftigten Arbeiter und Angestellten (Jahreslöhne zwischen 8 883 M und 12 867 M im Jahre 1983) und der übrigen werktätigen Bevölkerung der DDR. Auch die in § 3 Abs. 1 der Anordnung vom 15. Dezember 1970 (GBl II 1970, 677) getroffene Regelung, wonach die Produktionsfondssteuer sowie die Preisbestandteile Forschung und Entwicklung und die VVB-Umlage nicht abzuführen waren, wenn der Gewinn des Betriebes vor Entrichtung dieser Abgaben 12 000 M jährlich nicht überstieg, sieht erst in diesem Betrag eine für alle Betriebe geltende Belastungsgrenze. Dabei ging die DDR-Gesetzgebung ebenso wie die staatlich vorgeschriebenen Lohnfestsetzungen von einem durchschnittlichen Jahreslohn von 12 000 M als Regeleinkommen aus. Davon, daß sich die DDR-Behörden bei Inanspruchnahme des Klägers zur Produktionsfondssteuer von 3 % ab 1. Januar 1979 auch um eine gewisse Ermessensabwägung bemüht haben, zeugt das Schreiben des Rates des Kreises Neustrelitz vom 19. Juni 1979 an den Kläger, mit dem die Abgabenerhebung u.a. damit gerechtfertigt wurde, daß die Belastung angesichts des in 1977 erzielten Bruttogewinns von 176 420 M für den klägerischen Betrieb finanziell vertretbar sei.

Dem Einwand, dem Betrieb hätte bei der Gewinnabschöpfung durch die Produktionsfondssteuerabgaben das nötige Investitionskapital gefehlt, so daß er durch diese Besteuerung auf längere Sicht in seiner Substanz zerstört worden wäre, steht entgegen, daß nach der DDR-Gesetzgebung und der Handhabung durch die zuständigen Behörden Investitionen nicht nur genehmigt werden mußten, sondern auch --sofern die Gewinnsituation des Betriebes die Anschaffung nicht erlaubte-- entweder aus den abzuführenden Preisbestandteilen für Forschung und Entwicklung bzw. der VVB-Umlage finanziert werden durften, oder daß, wie es für den klägerischen Betrieb bei Anschaffung von Maschinen im Jahre 1975 und eines PKW im Jahre 1977 geschehen ist, Rationalisierungs- bzw. Investitionskredite bewilligt worden sind.

War somit der nach Auffassung der DDR-Gesetzgebung angemessene und ausreichende Gewinn von 12 000 M im Falle des Klägers nicht unterschritten, so kann seine Inanspruchnahme mit den streitigen Abgaben --angesichts der Zielsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Mittel zur Angleichung der Einkommen aus allen Betätigungen und zur Verhinderung der Bildung größeren Vermögens in privater Hand infolge der Möglichkeit erhöhter Einkommenserzielung durch selbständige Tätigkeit-- nicht als willkürlicher und nicht hinzunehmender Eingriff in die Substanz des Betriebes oder die persönliche Existenz des Klägers und damit nicht als grob rechtsstaatswidriger Akt i.S. des Art. 19 EinigVtr gewertet werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und in BFH/NV 1996, 874).

Angesichts all dessen hält es der Senat nach summarischer Prüfung aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens nicht für wahrscheinlich, daß der Kläger den Beweis, er habe den steuerrechtlichen Tatbestand mangels Preiskalkulation nach Industriereformpreisen nicht erfüllt und sei willkürlich und existenzgefährdend von den DDR-Behörden zu ungesetzlichen Abgaben herangezogen worden, in seinem Sinne führen und mit der Klage obsiegen könnte. Das FG hat den PKH-Antrag deshalb zu Recht abgelehnt, wobei der Senat den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der im Jahre 1985 erhobenen Umsatzsteuer über 4 566 M sowie der Inanspruchnahme durch die Bescheide vom 10. September 1984 (Mehrerlösabführungsbescheid) und vom 19. September 1984 (produktgebundene Abgaben) in Höhe von insgesamt 10 490,94 M auch hinsichtlich der Auswirkung auf die Bewilligung von PKH folgt.

Ende der Entscheidung

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