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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: VII B 142/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass einer der in § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe vorliegt, aus denen eine Revision zugelassen werden kann; erst recht nicht ist das Vorliegen solcher Revisionszulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es für eine zulässige Beschwerde erforderlich wäre.

Im Einzelnen:

1. Die Beschwerde behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei wegen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich. In dieser schlichten Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft sich freilich ihr Vorbringen, so dass die Beschwerde insoweit im Ergebnis jeder Begründung entbehrt.

2. Die Beschwerde rügt ferner sinngemäß als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das Finanzgericht (FG) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vor Erlass des Urteils offenbart habe, dass und aus welchen Gründen es den vom Kläger gegen den Richter gestellten Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich ansehe. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die damit offenbar erhoben werden soll, verlangt jedoch u.a., dass angegeben wird, was der Beteiligte noch hätte vortragen wollen, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern dies geeignet gewesen wäre, eine ihm günstigere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dazu enthält die Beschwerde lediglich (unter der im Übrigen in einen rechtlichen Zusammenhang nicht eingeordneten Nr. 6 ihrer Ausführungen) Andeutungen, die indes den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügen. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass sich ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Allgemeinen nicht daraus ergeben kann, dass dieser mit einem Beteiligten die Streitsache (telefonisch) erörtert hat, und es ist durch keine Tatsachen belegt, wenn die Beschwerde ferner mutmaßt, der Richter habe in einem solchen Telefongespräch Einfluss auf die Erstellung eines Aktenvermerks des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) genommen, ganz abgesehen davon, dass es an jeglichen Darlegungen dazu fehlt, inwieweit sich daraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, ein darauf gestützter (erneuter) Befangenheitsantrag also geeignet gewesen wäre, das FG an einer Entscheidung in der seinem Geschäfts- und Mitwirkungsplan entsprechenden Besetzung zu hindern.

3. Die Ausführungen der Beschwerde zu der angeblich verzögerlichen Übersendung des Protokolls für die mündliche Verhandlung sind schon deshalb von vornherein ungeeignet, etwas für den Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu ergeben, weil nicht dargelegt und auch nicht erkennbar ist, inwiefern das Urteil des FG auf dem insoweit vom Kläger beklagten vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann.

Ende der Entscheidung

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