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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VII B 143/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, FGO


Vorschriften:

InsO § 36 Abs. 1
InsO § 80 Abs. 1
ZPO § 240
ZPO § 857 Abs. 3
ZPO § 857 Abs. 4
FGO § 155
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Insolvenzverwalter), der sich für seine Prozessführungsbefugnis auf seine Stellung als Insolvenzverwalter beruft, steht eine solche Rechtsstellung im Hinblick auf die Bestellung des Insolvenzschuldners als Steuerbevollmächtigter und den diesem gegenüber vom Beklagten und Beschwerdegegner (der Steuerberaterkammer) erklärten angefochtenen Widerruf dieser Bestellung nicht zu. Denn die Bestellung ist vom Insolvenzverfahren nicht erfasst, so dass dem Insolvenzverwalter im Hinblick auf sie das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nicht zusteht. Dementsprechend ist das Verfahren wegen der Anfechtung des Widerrufs der Bestellung nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden und die erst mehr als zwei Monate nach wirksamer Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) begründete Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht zur Insolvenzmasse, auf die sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO erstreckt. Dies trifft auch auf die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu. Denn die Bestellung wird dem Steuerbevollmächtigten für seine Person erteilt. Sie ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann folglich nicht übertragen werden. Sie fällt damit nicht in die Insolvenzmasse, weil sie, wie sich aus § 857 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 VII C 52.68, BVerwGE 32, 316). Sie dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters zu unterwerfen, würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens widersprechen, das lediglich darauf gerichtet ist, den Gläubigern des Insolvenzschuldners eine gleichmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1978 VI ZR 67/77, BGHZ 72, 234). Befriedigung können indes die Gläubiger des Insolvenzschuldners allenfalls aufgrund der Fortführung seiner Kanzlei oder der Verwertung der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter erlangen, die diese ausmachen (vgl dazu Lwowski in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 Rdnr. 507 ff.), ohne dass dafür der Fortbestand der Bestellung des Insolvenzschuldners notwendig wäre. Dass deren Widerruf möglicherweise eine solche Fortführung oder Verwertung faktisch erschwert oder vereitelt --insbesondere weil die Mandate des Insolvenzschuldners bei Bestand des Widerrufs seiner Bestellung ganz oder teilweise verloren gingen--, genügt nicht, um dem Insolvenzverwalter ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht im Hinblick auf die berufsrechtliche Rechtsstellung des Insolvenzschuldners zuzugestehen.

Dass danach, anders als der Kläger meint, das vorliegende Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen worden ist, die Zustellung des Urteils des FG an den Insolvenzschuldner also die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in Lauf gesetzt hat und diese nicht gewahrt worden ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Ende der Entscheidung

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