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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: VII B 143/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 25. April 2003 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers habe sich auch nicht feststellen lassen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ausgeschlossen sei. Insoweit sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen habe, da er seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nachhaltig nicht nachgekommen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die nach Ansicht der Beschwerde im Streitfall gegeben ist, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit die Beschwerde meint, dass das FG § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unzulässig ausgelegt habe, indem es hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht lediglich auf den Vermögensverfall, sondern auf das Gesamtverhalten des Klägers abgestellt habe, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führt, weil damit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Soweit sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Beschwerde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt sieht und einen Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in der Form eines sog. Überraschungsurteils rügen will, fehlt es an jeglichen Darlegungen, weshalb der Kläger nicht damit zu rechnen brauchte, dass das FG die vom Gesetz vermutete Gefährdung der Auftraggeberinteressen als nicht widerlegt ansehen und dies auf die Unzuverlässigkeit des Klägers in steuerlichen Angelegenheiten stützen würde. Im Übrigen ist die Behauptung, der Kläger sei durch diese Auffassung des FG überrascht worden, offensichtlich unzutreffend. Die Steuerberaterkammer hatte im finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 24. September 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441) darauf hingewiesen, dass sich eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber auch dann nicht ausschließen lasse, wenn --wie im Streitfall-- feststehe, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei. Der Kläger hatte zu diesem Vorbringen auch mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 Stellung genommen. Es kann also keine Rede davon sein, dass er nicht damit rechnen musste, dass sich das FG dieser ständigen Rechtsprechung des Senats anschließen und die Unzuverlässigkeit des Klägers in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als einen für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstand ansehen würde.



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