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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: VII B 143/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert worden, wegen Steuerschulden in Höhe von über 61 000 € das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt dessen Richtigkeit zu versichern. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als ermessensfehlerhaft wandte, weil dem FA bekannt sei, dass er derzeit Honoraransprüche im Umfang von rund 200 000 € beim Landgericht (LG) einklage, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte unter anderem, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn --was offen bleiben könne-- das Vermögensverzeichnis mittlerweile abgegeben worden sei. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, er führe vor dem LG einen Honorarstreit. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sei der Regelfall, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet sei. Derartige Anhaltspunkte lägen aber nicht vor.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zur Abgabe derselben verbunden werden dürfe, wenn die Abnahme wegen besonderer Umstände im konkreten Zeitpunkt unverhältnismäßig sei. Außerdem rügt er, das FG habe im konkreten Fall die Unverhältnismäßigkeit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verkannt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 10. September 2002 III B 56/02, nicht veröffentlicht). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Senat schon im Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) judiziert hat, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 der Abgabenordnung (AO) als Einheit anzusehen seien. Die Aufforderungen hierzu könnten daher grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, in der Regel in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen. Mit diesen Ausführungen lässt sich ohne weiteres auch die mit der Beschwerde gestellte Frage beantworten, ob die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung bereits die Ladung zur Abgabe beinhalten darf. Der Senat hat --vom Kläger ebenfalls unbeachtet-- klargestellt, dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde (erst) bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall --d.h. ggf. auch zu einem bestimmten Zeitpunkt-- von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438, m.w.N.). Daraus folgt, dass das FA wegen besonderer Umstände gehalten sein kann, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuschieben bzw. ganz darauf zu verzichten (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). Weiterer Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.

b) Der Vorwurf der fehlerhaften Ermessensausübung wegen Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt eine Rüge in Bezug auf die materiell-rechtliche Würdigung des FG dar und kann daher nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2005 VII B 201/04, BFH/NV 2005, 1852).

c) Im Übrigen hat der Kläger nicht beachtet, dass das FG die Frage, ob das FA mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung noch habe abwarten müssen, nicht als Gegenstand des Verfahrens angesehen hat, in welchem es allein um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Versicherung an Eides statt gehe. Der Kläger hätte zumindest darlegen müssen, woraus er angesichts dieser Rechtsauffassung des FG die Klärungsfähigkeit der von ihm gestellten Rechtsfrage herleitet.

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