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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1998
Aktenzeichen: VII B 143/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 155
FGO § 126 Abs. 4
ZPO § 295
AO 1977 § 166
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt ist, daß die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) vorliegen. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Angaben, aus denen sich entnehmen ließe, daß die Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat. Aber auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht bezeichnet:

Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Nichterhebung des in der Klageschrift beantragten Beweises einer Einvernahme des Hausarztes des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wäre es insbesondere erforderlich gewesen darzulegen, daß der Kläger die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1997 I R 101/95, BFHE 182, 269, BStBl II 1997, 464). Denn da eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) einen verzichtbaren Mangel darstellt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich erforderlich, einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Aufklärungspflicht in der nächsten mündlichen Verhandlung zu rügen (vgl. u.a. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1996 VII B 112/96, BFH/NV 1997, 553, m.w.N.). Eine solche Rüge war dem Kläger hier nicht unzumutbar; denn nachdem das FG zur mündlichen Verhandlung nur seinen Mitgeschäftsführer als Zeugen geladen und bis dahin auch keine schriftliche Stellungnahme seines Hausarztes eingeholt hatte, mußte er erkennen, daß das FG es nicht für erforderlich hielt, zur Aufklärung des Sachverhalts dem --in der eineinhalb Jahre zuvor vorgelegten Klageschrift enthaltenen-- Beweisantrag zu entsprechen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob dieser Beweisantrag --insbesondere etwa, was die Substantiierung des Beweisthemas angeht-- den gesetzlichen Anforderungen entsprach und ob das Vorbringen der Beschwerde zu der angeblich verfahrensfehlerhaften Nichterhebung des Beweises im übrigen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Der beschließende Senat braucht ferner nicht näher zu prüfen, ob die Verfahrensrüge, wenn sie zulässig und begründet wäre, trotz des im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 126 Abs. 4 FGO durchdringen könnte oder ob dem nicht ohnehin entgegensteht, daß der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sein Geschäftsführeramt niederzulegen, wenn er --wie er jetzt geltend macht-- durch Krankheit dauerhaft an der Erfüllung seiner Geschäftsführerpflichten gehindert gewesen sein sollte (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657, mit zahlr. w. Nachw.).

Mit dem übrigen Vorbringen der Beschwerde sind Verfahrensmängel ebenfalls nicht bezeichnet, sondern lediglich sachlich-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils erhoben. Insbesondere sind weder ausreichende Anhaltspunkte dafür benannt noch ist sonst erkennbar, daß das FG gegen das Gebot, das Vorbringen der Beteiligten zu würdigen, verstoßen haben könnte, indem es in den Entscheidungsgründen nicht näher auf die Sequestration bzw. die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die GmbH sowie auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, die Steuerforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sei gesichert gewesen. Der Kläger übersieht im übrigen, daß sein Hinweis auf Sicherheiten des FA der Haftungsinanspruchnahme schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, weil diese Sicherheiten --wie in dem Haftungsbescheid näher ausgeführt-- wegen der Höhe der Steuerrückstände unzureichend waren und den Ausfall der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerforderungen des FA nicht verhindert haben. Daß der Kläger bei Erlaß des Haftungsbescheides wegen der eingeleiteten Gesamtvollstreckung keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen der GmbH hatte, ändert im übrigen nichts daran, daß es an ihm gewesen wäre, die Steuerschulden ggf. substantiiert zu bestreiten, sofern er damit trotz § 166 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt hätte gehört werden können.

Ende der Entscheidung

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