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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: VII B 144/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er sich gegen die Entscheidung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 1999 wendet, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Der Kläger trägt vor, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihm gegenüber erklärt habe: "Sie haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass Sie gar nicht gewillt sind, die Steuerberaterprüfung zu bestehen," und dass kein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses gegen diese Erklärung Einwendungen erhoben habe. Über diese Behauptungen habe das FG durch Vernehmung mehrerer Zeugen, u.a. aller Mitglieder des Prüfungsausschusses, Beweis erhoben. Das FG habe aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass diese Äußerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn auch ihr genauer Wortlaut sich nicht habe feststellen lassen, sinngemäß in dieser Weise erfolgt sei. Gleichwohl habe das FG gemeint, dass mit dieser Äußerung nur der Eindruck der Prüfer habe wiedergegeben werden sollen, dass die durchgefallenen Prüflinge nicht mit allem Einsatz um das Bestehen der Prüfung gekämpft hätten, so dass diese Äußerung des Vorsitzenden nicht auf eine Befangenheit des Prüfungsausschusses oder einzelner seiner Mitglieder habe schließen lassen. Entgegen der Ansicht des FG gehe aber die genannte Äußerung über die bloße Wiedergabe eines Eindrucks des Prüfungsausschusses über den Verlauf der Prüfung hinaus. Sie enthalte vielmehr eine gezielte Herabwürdigung und Kränkung mit einer Tendenz des Quälenwollens.

Der Prüfungsausschuss habe seinen (des Klägers) Vortrag wegen Überschreitens der auf fünf Minuten begrenzten Vortragszeit um zwei Minuten mit der Note 4,5 bewertet. In der Überschrift seines Vortragsthemas sei aber eine Paragraphenbezeichnung falsch gewesen, worüber er sich nach dem Betreten des Prüfungszimmers zunächst habe Gewissheit verschaffen müssen; dadurch habe er mindestens zwei Minuten Vortragszeit verloren. Das FG habe dagegen aufgrund des Protokolls über die mündliche Prüfung angenommen, dass ihm die volle Vortragszeit eingeräumt worden sei, und habe zu Unrecht seinen Beweisantrag abgelehnt, die Kandidatin, die vor ihm den Vortrag gehalten habe, zu der Frage zu vernehmen, ob sie das Prüfungszimmer in demselben Moment verlassen habe, als er den Raum betreten habe. Die abgelehnte Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Zeitangaben in dem Prüfungsprotokoll unzutreffend seien. Er habe weniger Vorbereitungs- und Vortragszeit gehabt, als sich aus dem Prüfungsprotokoll ergebe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Mit der Beschwerde wird keine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage formuliert. Der Kläger hält die Beweiswürdigung des FG, dass die umstrittene Äußerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar sinngemäß in der o.g. Weise erfolgt sei, dass sie aber nicht auf eine Befangenheit des Prüfungsausschusses oder einzelner seiner Mitglieder schließen lasse, für unzutreffend. Damit wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Im Übrigen wäre die Frage, unter welchen Umständen Äußerungen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben können --sollte sie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lassen--, eine Frage des Einzelfalls, die keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich ist.

2. Auch ein Verfahrensmangel wird von der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise dargelegt.

Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.). Dementsprechend hat das FG im Streitfall in der mündlichen Verhandlung den o.g. Beweisantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die Aussage der Zeugin für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankomme und dass die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers als wahr unterstellt werden könne. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht schlüssig dar, dass unter Zugrundelegung der --insoweit maßgebenden-- Rechtsauffassung des FG auf die Vernehmung der Zeugin nicht hätte verzichtet werden können.

Der Kläger behauptet insoweit, dass sein Vortrag wegen Überschreitens der Vortragszeit um zwei Minuten mit der Note 4,5 bewertet worden sei, dass er aber nach dem Betreten des Prüfungszimmers mindestens zwei Minuten benötigt habe, um sich Gewissheit über eine falsche Paragraphenbezeichnung in der Überschrift seines Vortragsthemas zu verschaffen. Das FG hat aber weder festgestellt, dass eine zu lange Vortragszeit die Note beeinflusst hat, noch ist erkennbar, in welchem Zusammenhang dieses Vorbringen des Klägers mit dem Umstand steht, dass er angeblich der zuvor geprüften Prüfungskandidatin X begegnete, als er den Prüfungsraum betrat, um seinen Vortrag zu halten.

Das FG hat aufgrund der Aussage der Zeugin Y und anhand des Prüfungsprotokolls festgestellt, dass dem Kläger sowohl eine ausreichend lange Vortrags- als auch Vorbereitungszeit eingeräumt worden ist. Weshalb, wie die Beschwerde meint, sich aus der unterlassenen Vernehmung der benannten Zeugin X etwas anderes ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Anders als der Kläger meint, kann aus dem Umstand, dass er angeblich beim Betreten des Prüfungsraums der zuvor geprüften Kandidatin X begegnete, nicht geschlossen werden, dass die in dem Prüfungsprotokoll enthaltenen Zeitangaben unzutreffend sind. Das Prüfungsprotokoll enthält Angaben über den Zeitpunkt der Aushändigung des jeweiligen Prüfungsthemas sowie über den Beginn und das Ende des Vortrags des jeweiligen Kandidaten, jedoch keine Angaben über den Zeitpunkt des Betretens bzw. Verlassens des Prüfungsraums durch die Kandidaten. Deshalb steht die Behauptung des Klägers, der zuvor geprüften Kandidatin beim Betreten des Prüfungsraums begegnet zu sein, auch nicht im Widerspruch zu den Zeitangaben im Prüfungsprotokoll, wonach der Vortrag dieser Kandidatin um 9.48 Uhr beendet war und der Vortrag des Klägers um 10.02 Uhr begann.

Ende der Entscheidung

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