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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: VII B 144/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte wegen nicht abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 Zwangsgelder jeweils gegen X, den Inhaber eines Unternehmens, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, die zur Unternehmensgruppe des X gehört und deren Geschäftsführerin die Ehefrau des X ist, sowie gegen die Ehefrau, die mit gewerblicher Vermietung von Grundstücken an Unternehmen ihres Ehemannes und an die Klägerin als Unternehmerin auftritt, gleichlautend angedroht und nach Ablauf der in den Androhungen gesetzten Fristen auch festgesetzt. Die Zwangsgelder wurden sämtlich gezahlt, die geforderten Umsatzsteuererklärungen nach diesen Zahlungen eingereicht.

Die Einsprüche und Klagen gegen diese sechs Bescheide blieben erfolglos.

Die Klagen des X und seiner Ehefrau wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es urteilte, das FA habe bei Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Die Klagen der Klägerin wies das FG als unzulässig ab, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die streitigen Bescheide und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen seien erkennbar an ihre Geschäftsführerin gerichtet gewesen. Abgesehen davon seien die Klagen --ebenso wie die des X und seiner Ehefrau-- auch unbegründet.

Die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG werden in allen sechs Verfahren --nahezu wortgleich-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Das FA habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Gesamtsumme der festgesetzten Zwangsgelder sei unverhältnismäßig und die Umsatzsteuern seien verfassungswidrig, da wegen einer Abgabenlast von mehr als 50% der Grundsatz der Halbteilung verletzt sei.

II.

Die Beschwerde gegen die Androhung des Zwangsgeldes ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr genannten Rechtsfrage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören regelmäßig auch substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage. An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058). Da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und die Klägerin hiergegen keine Rügen erhoben hat, ist die Klärung der von ihr aufgeworfenen, die Begründetheit der Klage betreffenden Rechtsfrage demnach in einem Revisionsverfahren nicht möglich (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Insoweit wird auf die Beschlüsse in den Verfahren VII B 140 bis 143/08 Bezug genommen, in denen das in allen Verfahren nahezu wortgleiche Beschwerdevorbringen erörtert worden ist.

Ende der Entscheidung

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