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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: VII B 145/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 108 Abs. 1 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392).
2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Gleichwohl ist von einer Rechtsmittelschrift zumindest zu fordern, dass eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird. Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 392). Entgegen seiner Ankündigung hat der Antragsteller eine solche Begründung nicht vorgelegt.
Ende der Entscheidung
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