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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: VII B 146/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 82 | |
FGO § 114 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
ZPO § 485 ff. |
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat am 9. März 2004 einen "Antrag auf Beweissicherung" beim Finanzgericht (FG) gestellt, mit dem sie beantragt hat, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) aufzugeben, die der X GmbH erteilte Zulassung zur Sammelzollanmeldung vorzulegen, hilfsweise, den Vorsteher des HZA als Zeugen über die Erteilung und den Verbleib jener Urkunde in mündlicher Verhandlung zu vernehmen. Das FG hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) mögliche selbständige Beweisverfahren nicht für den Urkundsbeweis vorgesehen sei. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Eilbedürftigkeit der beantragten Beweiserhebung wegen eines drohenden Beweisverlustes nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. In der Fassung des mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 26. Mai 2004 gestellten Antrags, den Beschluss des FG aufzuheben, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Antragstellerin mit ihrem "Antrag auf Beweissicherung" vom 9. März 2004 eine Entscheidung des FG begehrt hat und sie somit für eine Beschwerde, mit der sie lediglich die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des FG beantragt, kein Rechtsschutzbedürfnis hat.
2. Wollte man die Beschwerde dahin auslegen, dass die Antragstellerin den Erlass des vom FG abgelehnten Beweisbeschlusses im Wege der Beweissicherung nunmehr vom Beschwerdegericht begehrt, wäre ihre Beschwerde gegen den FG-Beschluss zwar zulässig (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 82 FGO Rz. 99), aber jedenfalls unbegründet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG den beantragten Beweisbeschluss im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO zu Unrecht abgelehnt hat. Die Ansicht des FG, dass dieses Beweisverfahren nicht für den Urkundsbeweis vorgesehen sei, ist zutreffend und wird auch von der Antragstellerin selbst geteilt. Soweit das FG die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt hat, macht die Beschwerde keine Einwände geltend.
3. Wollte man --ungeachtet insoweit bestehender Zweifel-- mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgehen, dass es sich bei dem Antrag vom 9. März 2004 trotz der Bezeichnung als "Antrag auf Beweissicherung" nach seiner Begründung erkennbar um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gehandelt hat, wäre die Beschwerde gegen den FG-Beschluss unzulässig. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über einstweilige Anordnungen nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Zulassung der Beschwerde lässt sich auch nicht der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnehmen, wonach den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehen soll. Unter der Annahme, dass --wie die Beschwerde meint-- es sich vorliegend um ein Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt, läge eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung der Beschwerde eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann.
Ende der Entscheidung
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