Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: VII B 146/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 12. April 2005 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die verbindliche Zolltarifauskunft für einen LCD-Monitor erteilt, mit der die Ware in die Unterpos. 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Es handelt sich bei der Ware um einen LCD-Monitor mit Sub-D-, DVI-D-, S-Video-, Composite-Video- und Audio-Anschluss sowie USB-Ein- und Ausgängen, der zur Bildwiedergabe sowohl an automatische Datenverarbeitungsmaschinen als auch an verschiedene Videosignalquellen (Videokamera, Videorecorder, DVD-Player usw.) angeschlossen werden kann.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Ware in die Unterpos. 8471 60 90 KN begehrt, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Monitor wegen seiner Anschlüsse für verschiedene Videosignalquellen nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art i.S. der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung der Zollverwaltung gegeben werden könnte.
Das Beschwerdevorbringen ist indes nicht geeignet, Zweifel an der von der OFD sowie vom FG vorgenommenen Einreihung der Ware zu begründen, welche in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Zum einen ist die Frage, ob eine Einheit von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die in einem Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann. Zum anderen müssten die streitigen Monitore auch dann in die Pos. 8528 KN in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 327/1) eingereiht werden, wenn man die vorgenannte Frage im Sinne der Klägerin beantworten wollte. Die Anm. 5 B zu Kap. 84 KN gilt nämlich nur "vorbehaltlich" der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN. Das bedeutet, dass Maschinen unter den Voraussetzungen dieser Anmerkung aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2003, 161).
Im Streitfall ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass der streitige LCD-Monitor Videosignale verschiedener Quellen empfangen und darstellen kann und deshalb zur Bildwiedergabe sowohl an automatische Datenverarbeitungsmaschinen als auch an unterschiedliche Videosignalquellen (Videokamera, Videorecorder, DVD-Player usw.) angeschlossen werden kann. Daraus folgt, dass der Monitor eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) --nämlich die Funktion, Videosignale zu verarbeiten-- hat, welche er auch ohne eine Datenverarbeitungsmaschine ausüben kann. Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass Monitore unter solchen Voraussetzungen gemäß Anm. 5 E zu Kap. 84 KN nicht in die Pos. 8471 KN eingereiht werden können, sondern in die Pos. 8528 KN einzureihen sind (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 334/05, BFH/NV 2007, 797). Dem entspricht die Erläuterung zum Harmonisierten System zu Pos. 8471 Rz. 50.3, wonach Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen sich von Videomonitoren und Fernsehempfangsgeräten der Pos. 8528 KN u.a. dadurch unterscheiden, dass sie nicht in der Lage sind, ein von einem Video-Composite-Signal ausgehendes Farbbild wiederzugeben. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, wird seine Tarifauffassung und die der OFD zudem gestützt von den Einreihungs-Verordnungen (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABlEU Nr. L 118/32), Nr. 2147/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 (ABlEU Nr. L 370/19), Nr. 634/2005 der Kommission vom 26. April 2005 (ABlEU Nr. L 106/7) und Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. L 346/7).
Auch die seitens der Beschwerde vorgelegte Entscheidung des Gerichtshofs Amsterdam vom 3. August 2005 lässt diese Tarifauffassung nicht zweifelhaft erscheinen. Indem diese Entscheidung die zahlreichen Verwendungsmöglichkeiten jenes zu tarifierenden LCD-Monitors außer acht lässt, nur die Nutzungsmöglichkeit für Spiele erörtert und meint, dass der Bildschirm für diese Art der Nutzung zu teuer sei, verlässt sie zum einen die Tarifierungsregel, der zufolge das entscheidende Kriterium für die tarifliche Einreihung grundsätzlich in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware zu suchen ist. Zum anderen lässt jene Entscheidung Anm. 5 E zu Kap. 84 KN ungeprüft.
Anders als die Beschwerde meint, ist im Streitfall in Anbetracht jener Entscheidung des Gerichtshofs Amsterdam auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gegeben, da --wie die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen haben-- die Entscheidung des Gerichtshofs Amsterdam nicht rechtskräftig, sondern in der nächsthöheren Instanz angefochten ist. Die Rechtsvereinheitlichung in den Niederlanden ist Aufgabe des dortigen obersten Gerichtshofs. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass auch dieser die Tarifauffassung des Gerichtshofs Amsterdam bestätigt hat und es somit in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine abweichende Tarifauffassung zu LCD-Monitoren der hier streitigen Art gibt, bestünde Anlass, die Revision zuzulassen, um in einem Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass der vorliegend streitige LCD-Monitor nach der in den Niederlanden vorherrschenden Tarifauffassung in die Pos. 8471 KN eingereiht wird.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.