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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1997
Aktenzeichen: VII B 146/97
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 74, § 155 | |
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 |
Die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das 4. VwGOÄndG (gültig ab 1. Januar 1991) schließt im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nach der Rechtswegzuweisung zuständigen Gerichts über die Gegenforderung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Rechtsstreit über das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung vor dem anderen Gericht bereits anhängig ist.
FGO § 74, § 155 GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Beschluß vom 25. November 1997 - VII B 146/97
Vorinstanz: Hessisches FG
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit der beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage die Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen. Nach den inzwischen vorliegenden Abrechnungsbescheiden hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Regreßansprüchen des Landes Hessen und des Bundes aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften gegen die Steuererstattungsansprüche des Klägers aufgerechnet. Das FG hat das bei ihm anhängige Klageverfahren bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren ... gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Es hat den Aussetzungsbeschluß damit begründet, daß die Frage, ob die Steuererstattungsansprüche des Klägers infolge Aufrechnung mit einer Regreßforderung des Landes und des Bundes erloschen seien, davon abhänge, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich bestehe; hierüber hätten aber die Zivilgerichte zu entscheiden.
Gründe
Mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß des FG macht der Kläger im wesentlichen geltend, die Aufrechnung der Finanzbehörden sei unbegründet, da ein eventuell bestehender Regreßanspruch bereits durch eine vorangegangene Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen erloschen sei. Durch die unrechtmäßige Einbehaltung seiner Steuererstattungsansprüche seitens der Finanzverwaltung werde er in seiner Liquidität wesentlich beeinträchtigt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts über die bei diesem anhängige Klage wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Für den Fall, daß die rechtswegfremde Aufrechnungsgegenforderung (hier: Regreßforderung aus Bürgschaftsverträgen) --wie im Streitfall-- nicht rechtskräftig festgestellt und vom Kläger bestritten wird, stellt sich die Frage, ob das für die Hauptforderung zuständige Gericht (hier: FG) auch über das Bestehen der Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, entscheiden darf. Denn nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig. Es besteht somit die Gefahr, daß ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet.
a) Der beschließende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten --soweit noch nicht erfolgt-- eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Gericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (ebenso: Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124) und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).
b) Die Vorentscheidung entspricht den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen über das Verfahren bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung. Das FG hat das Verfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt, um eine Entscheidung des nach der Rechtswegregelung zuständigen Zivilgerichts über das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung herbeizuführen. Einer Fristsetzung zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung bedurfte es nicht mehr. Denn wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, ist bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem im Beschluß angegebenen Aktenzeichen bereits eine Klage hinsichtlich des Bestehens der vom FA zur Aufrechnung gestellten zivilrechtlichen Regreßforderung gegen den Kläger anhängig. Die Einwendungen der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß des FG, daß der Regreßanspruch seinerseits bereits durch Aufrechnung erloschen sei, beziehen sich auf den Bestand der Aufrechnungsgegenforderung. Hierüber hat aber --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nach der bisherigen Rechtsprechung das für die Regreßforderung zuständige Zivilgericht zu entscheiden.
2. Die vorstehend dargestellte Rechtslage könnte indes durch die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Neufassung des § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durch das 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, 2809), der gemäß § 155 FGO im Finanzgerichtsprozeß entsprechende Anwendung findet, eine Änderung erfahren haben. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet nunmehr das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten". Diese Bestimmung eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, sofern der beschrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für einen Klagegrund zulässig ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 11/7030, S. 37). Dem angerufenen Gericht wird hiermit die Pflicht auferlegt, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55 Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5; Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 5 ff.; BGH-Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53/90, NJW 1991, 1686).
a) Umstritten ist allerdings, ob sich die Ausweitung des Prüfungsumfanges durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch auf den Fall der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung erstreckt.
Teilweise wird angenommen, daß es sich insoweit nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne dieser Bestimmung handele, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, für das ebenso wie in den Fällen der objektiven Klagehäufung (vgl. BGH in NJW 1991, 1686) und der Widerklage keine Entscheidungsbefugnis bestehe (Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 20. Aufl., § 145 Rdnr. 24, § 17 GVG Rdnr. 7; Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, Juristische Schulung --JuS-- 1994, 817, 823). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, daß es bei der Zulassung der Prozeßaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen erneut zu unbefriedigenden Rechtswegzersplitterungen käme, die durch die §§ 17 ff. GVG n.F. gerade ausgeschaltet werden sollten. Soweit beispielsweise eine aufzurechnende Forderung des öffentlichen Rechts zur Tilgung einer zivilrechtlichen Forderung verwendet würde, wäre ein Zivilgericht zur Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zuständig, während der Streit um den restlichen Teil der Gegenforderung vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sei, wobei diese hinsichtlich dieses Forderungteiles nicht einmal an die rechtskräftige Beurteilung des Zivilgerichts hinsichtlich des anderen Teils gebunden seien; ein mißliches Ergebnis, das die angestrebte Prozeßökonomie in ihr Gegenteil verkehre. Die Aussetzung des Verfahrens mit der Auflage, die zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderung in dem ihr gemäßen Rechtsweg auszutragen, erscheine aus dieser Sicht immer noch sachgerechter (Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, JuS 1994, 823; Hessischer Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Urteil vom 7. Oktober 1993 5 UE 1398/91, NJW 1994, 1488, 1490).
Eine im Vordringen befindliche Gegenmeinung bejaht nunmehr die Entscheidungskompetenz des für die Klage zuständigen Gerichts auch für die zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung. Begründet wird dies im wesentlichen mit der Gesamttendenz der Neuregelung der §§ 17 bis 17b GVG durch das 4. VwGOÄndG, unnötige Rechtswegstreitigkeiten und Rechtswegaufspaltungen möglichst zu vermeiden, sowie die Verfahren zu beschleunigen und im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Gerichtsbarkeiten als Verfassungsprinzip. Diesem Gesetzeszweck würde es widersprechen, wenn man § 17 Abs. 2 GVG nur auf die Fälle der Anspruchskumulation anwenden und es im Falle der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen bei der Aufspaltung der Rechtswege belassen würde. Im Interesse der Prozeßökonomie und der Rechtschutzeffektivität sei daher die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung mit der rechtlichen Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegründe prozeßrechtlich gleich zu behandeln (so: Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 76, § 17 Rdnr. 40; Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505, 2510 ff., und NJW 1993, 1374; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 45; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Anhang § 33 Rz. 10; Hessischer VGH, Beschluß vom 28. Januar 1994 3 TG 2026/93, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1994, 806).
Eine höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage steht noch aus. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine generelle Beantwortung der Frage, welche Bedeutung die Rechtsänderung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Verwaltungsrechtsstreit hat, ausdrücklich offen gelassen. Es hat indes darauf hingewiesen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes unberührt bleiben. Daraus folge, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen (Entschädigung für Enteignung, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung) weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten; dies gelte auch für die Erklärung der Aufrechnung (BVerwG-Beschluß vom 31. März 1993 7 B 5/93, NJW 1993, 2255; ebenso Beschluß des Senats vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, 538, BStBl II 1995, 916; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 19. Mai 1994 5 C 33/91, NJW 1994, 2968, 2969).
b) Der Senat ist im Streitfall nicht gehalten, zur Frage der prozessualen Behandlung einer Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Finanzgerichtsprozeß unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. generell und abschließend zu entscheiden.
Er verweist auf die Ausführungen von Kissel (a.a.O., § 17 Rdnr. 40 am Ende), wonach auch die Annahme einer rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts bei zur Aufrechnung gestellten streitigen Forderungen für dieses nicht stets eine Pflicht zu einer solchen Entscheidung begründet, sondern es in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt ist, ob es über die zur Aufrechnung gestellte streitige Forderung (mit-)entscheidet oder nicht: Die Vorschriften, auf denen nach der bisherigen Rechtsprechung die Praxis beruhte, hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Forderung im für sie vorgeschriebenen Rechtsweg sind, wie Kissel ausführt, im Zusammenhang mit der Neuregelung der §§ 17 bis 17b GVG nicht verändert worden (vgl. §§ 148 ZPO, 94 der Verwaltungsgerichtsordnung, 74 FGO). Daraus sei zu folgern, daß zwar eine Entscheidungskompetenz bestehe, aber auch die Möglichkeit, nach dem seitherigen Verfahren zu prozedieren. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats zu den Fällen, in denen ein Zessionar (Abtretungsempfänger) klagt und ihm gegenüber nach § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einer Forderung gegenüber dem Zedenten aufgerechnet wird. In diesen Fällen kann es nicht zu einer Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen, die die bisherige Rechtsprechung veranlaßt hat, die Aussetzung der Verfahren bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden streitigen Forderungen zwingend vorzusehen. Denn die Rechtskraft eines Urteils wirkt nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber gegenüber dem Zedenten als dem Rechtsvorgänger des an dem Prozeß beteiligten Zessionars. Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).
In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen vertritt der Senat jedenfalls für den Streitfall, in dem der Rechtsstreit über das Bestehen der von dem beklagten FA zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (Regreßanspruch aus Bürgschaftsinanspruchnahme) bereits bei dem zuständigen Zivilgericht anhängig ist, die Auffassung, daß die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über die Aufrechnungsgegenforderung nach § 74 FGO ermessensgerecht und damit verfahrensrechtlich zulässig war, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch eine Entscheidungskompetenz des FG über die Gegenforderung bestand. Die wesentlichen Gründe, die von der neueren Auffassung für eine Ausdehnung der Sachkompetenz des angerufenen Gerichts auch auf rechtswegfremde Gegenforderungen nach dieser Vorschrift angeführt werden --Prozeßökonomie, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutzeffektivität (vgl. insbesondere: Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505, 2511; Hessischer VGH, DVBL 1994, 806, 808)--, verlieren in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- der Rechtsstreit über das Bestehen der Gegenforderung bei dem zuständigen Gericht bereits anhängig ist, ihre Bedeutung. Denn zu der erwünschten Konzentration des Rechtsschutzes in einem Verfahren kann es nicht mehr kommen, weil das zweite Verfahren über die Aufrechungsgegenforderung bereits rechtshängig ist. Daß in derartigen Fällen die Aussetzung des Verfahrens über die Hauptforderung generell zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, kann nicht angenommen werden. Da somit den Betroffenen zwei gerichtliche Verfahren ohnehin nicht erspart werden können, gewinnt hier die Argumentation der Gegenmeinung, die Rechtswegaufspaltungen und unterschiedliche rechtskräftige Entscheidungen über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vermeiden will (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO), an Gewicht. Die Aussetzung des Verfahrens vor dem FG bis zur Entscheidung des bereits angerufenen, nach der Rechtswegzuweisung zuständigen Gerichts über die Aufrechnungsgegenforderung gemäß § 74 FGO ist deshalb auch dann zulässig und unter Ermessensgesichtspunkten sachgerecht, wenn eine Entscheidungskompetenz des FG über die Gegenforderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bestehen sollte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da durch die Beschwerdeentscheidung nicht ein Verfahren i.S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist (vgl. Beschluß des Senats in BFH/NV 1994, 479, 480).
Ende der Entscheidung
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