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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: VII B 147/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 1
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 175
ZPO § 175 Satz 1
ZPO § 175 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte vor dem Finanzgericht (FG) die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefochten. Mit Verfügung des Gerichts vom 10. Mai 2007 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 30. Mai 2007, 12.30 Uhr, bestimmt worden. Dem Kläger sollte die Terminsladung durch Einschreiben gegen Rückschein zugestellt werden. Auf dem als Empfangsbestätigung dienenden Vordruck des Postzustellungsunternehmens ist zwar am 15. Mai 2007 ein Zustellungsversuch oder eine Zustellung durch den Zusteller vermerkt worden. Der Kläger als Adressat hat aber den Rückschein nicht unterschrieben. Das Einschreiben ist an das Gericht nach Ablauf der Lagerfrist als unzustellbar zurückgesandt worden. Eine Übergabe des Einschreibens an den Kläger ist nicht erfolgt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Das FG stellte die Ordnungsmäßigkeit der Ladung fest und wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden; eine Ladung sei ihm nicht zugegangen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat den Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Da der Ladungsfehler nicht geheilt worden ist, war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO).

Nach § 53 Abs. 1 und 2 FGO sind Ladungen den Beteiligten von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzustellen. Das FG hat sich im Streitfall für die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO entschieden. Die Wirksamkeit der Zustellung ist im Streitfall jedoch nicht nachgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist.

Nach § 175 Satz 1 ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Die Zustellung ist mit Übergabe des Einschreibebriefs an den Adressaten wirksam vollzogen. Nach § 175 Satz 2 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein, der vom Empfänger oder einem Empfangsbevollmächtigten unterschrieben werden muss (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 175 Rz 6). Im Streitfall hat der Kläger den Rückschein nachweislich nicht unterschrieben und die wirksame Zustellung bestritten. Die Ladung ist zusammen mit dem nicht unterschriebenen Vordruck des Rückscheins wieder an das FG zurückgelangt. Damit ist der Nachweis der wirksamen Zustellung nicht erbracht.

Aufgrund dieses Verfahrensmangels war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

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