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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: VII B 148/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 54
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Abrechnung zur Umsatzsteuer 1997 abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. April 2003 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2003 Beschwerde ein, die er jedoch nicht begründete. Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2003 auf den Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf § 56 FGO hin. Daraufhin beantragte die Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen damit, dass die Einhaltung der Frist wegen einer fortbestehenden Erkrankung des Klägers übersehen worden sei. Zur Glaubhaftmachung wurde dem Schreiben ein ärztliches Attest beigefügt, in dem bestätigt wurde, dass die Erkrankungen des Klägers auch in der Zeit von Mitte Januar bis Anfang Februar 2002 bestanden hätten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist die Begründung bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Im Streitfall endete diese Frist für das am 15. April 2003 zugestellte Urteil des FG am 15. Juni 2003 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Da das Fristende auf einen Sonntag fiel, ist die Frist am Montag, dem 16. Juni 2003, abgelaufen. Dem BFH ist jedoch weder eine Beschwerdebegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) zugegangen.

b) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden.

Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO, ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Juni 2003 kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht --wie erforderlich-- mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 FGO dargelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1999 IX B 57/99, BFH/NV 2000, 445). Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus der vom Kläger zu den Akten eingereichten ärztlichen Bescheinigung ergibt sich nur, dass die Erkrankungen des Klägers in der Zeit von Mitte Januar bis Ende Februar 2002 bestanden. Weder für den hier entscheidenden Zeitraum noch zu ihrer Schwere ist aus ihnen irgendetwas zu entnehmen. Es fehlt insofern auch schon an einem substantiierten Vorbringen des Klägers.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden des Klägers. Von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss erwartet werden, dass er die oben dargelegten Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 II B 79/97, BFH/NV 1998, 478, m.w.N.).

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