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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: VII B 148/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Das deswegen angerufene Finanzgericht (FG) hat den Antrag mit Beschluss vom 21. April 2004 abgelehnt. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorgenannten Rechtsbehelf, den sie als "außerordentliche Beschwerde", für den Fall, dass diese nicht zulässig sei, hilfsweise als "Gegenvorstellung" angesehen wissen will, gewandt und vorgetragen, das FG habe sich mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie bittet daher, den Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA anzuordnen.

Mit auf den 28. Juni 2004 datiertem Beschluss hat das FG entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung zu werten und dementsprechend vom FG zu bescheiden. Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, zumal im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ist nicht gegeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Dementsprechend war der Rechtsbehelf, dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerin entsprechend, als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).

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