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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: VII B 148/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
Das Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 1999 beschlossen, den Streitwert des Verfahrens auf ... DM festzusetzen, und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung dahin unterrichtet, der Beschluß sei unanfechtbar.
Die Klägerin hat jedoch gegen den Beschluß über den Streitwert Beschwerde erheben lassen.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist, ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (Beschluß des Senats vom 25. Juli 1996 VII B 111/96, unveröffentlicht).
Ende der Entscheidung
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