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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: VII B 150/03
Rechtsgebiete: FGO, MinöStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
MinöStG § 3 Abs. 2 Nr. 3
MinöStG § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
MinöStG § 12
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
MinöStG § 32 Abs. 1
MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage), in der sie steuerbegünstigtes Erdgas verwendet. Hierzu hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 1999 rückwirkend zum 17. September 1999 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 378) zur Verwendung von steuerbegünstigtem Erdgas zum Antrieb eines in der Anlage installierten Verbrennungsmotors erteilt. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 setzte das HZA die Vergütung für den Zeitraum April bis August 1999 entgegen dem von der Klägerin errechneten Vergütungsanspruch in Höhe von ... DM auf lediglich ... DM fest. Für das im Verbrennungsmotor der Anlage verwendete Erdgas gewährte das HZA eine Vergütung von 6,80 DM je MWh. Für das in den Abhitzekesseln und zum Beheizen von Verwaltungsräumen verwendete Erdgas wurde dagegen nur ein Vergütungssatz von 2,56 DM je MWh zugestanden.

Einspruch und Klage gegen den Mineralölsteuerbescheid, soweit für die vorgenannten Verwendungszwecke lediglich eine Vergütung von 2,56 DM je MWh gewährt wurde, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klägerin schon deshalb keine Vergütung für das im streitgegenständlichen Zeitraum von April bis August 1999 verwendete Erdgas beanspruchen könne, weil sie nicht Inhaberin einer Erlaubnis nach § 12 MinöStG gewesen sei. Der Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG 1993 setzte eine solche förmliche Erlaubnis jedoch voraus, wie sich aus der Verweisung auf § 12 MinöStG 1993 in § 3 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MinöStG 1993 entnehmen lasse. Das HZA habe seine am 24. November 1999 erteilte Erlaubnis rückwirkend zum 17. September 1999 erteilt, so dass der Zeitraum von April bis August 1999 von der Erlaubnis nicht abgedeckt sei. Diesem Umstand stehe nicht entgegen, dass das HZA für diesen Zeitraum dennoch eine --wenn auch nicht der Steueranmeldung der Klägerin entsprechende-- Vergütung gewährt habe.

Gegen das erstinstanzliche Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Für die nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232 und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt hat. Im Streitfall ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich nämlich bereits aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 25 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a MinöStG 1993 in der im Streitjahr geltenden Fassung gewährt einen Entlastungsanspruch in Bezug auf Erdgas, das von bestimmten Unternehmen zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie nach § 32 Abs. 1 MinöStG 1993 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden ist. Das Erfordernis einer förmlichen Erlaubnis ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 MinöStG 1993, der die steuerbegünstigte Verwendung "vorbehaltlich des § 12", d.h. vorbehaltlich einer nach § 12 MinöStG 1993 zu erteilenden Erlaubnis, gestattet. Die Ansicht der Klägerin, dass die Verweisung auf § 3 Abs. 3 MinöStG 1993 lediglich den begünstigten Zweck selbst erfasst und dabei den ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt außer Acht lässt, vermag nicht zu überzeugen. Der insoweit eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen lässt nach Auffassung des Senats eine abweichende Deutung nicht zu.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung lässt das von der Klägerin dargelegte Verständnis der Vorschrift nicht geboten erscheinen. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag allein die beabsichtigte Förderung von KWK-Anlagen durch Schaffung eines steuerlichen Anreizes die Annahme eines Erlaubnisverzichts nicht zu begründen. Denn die Inanspruchnahme einer originären Mineralölsteuerbegünstigung zu diesen Zwecken hat der Gesetzgeber --insbesondere aus Gründen der Gewährleistung der Steueraufsicht-- ausdrücklich unter Erlaubnisvorbehalt gestellt (§ 3 Abs. 3 MinöStG 1993). Mit den in § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 normierten Entlastungsregelungen hat der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, den Steuervorteil auch nachträglich durch Entsteuerung des versteuert bezogenen Mineralöls in Anspruch zu nehmen. Auch für ein solches Entlastungsverfahren besteht ein Bedürfnis der Zollverwaltung, die Ausübung der Steueraufsicht effektiv zu gestalten und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Sowohl die Verwaltung als auch der Verwender haben ein berechtigtes Interesse, bereits vor dem Einsatz des Mineralöls verbindlich zu klären, ob die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Verwendung überhaupt vorliegen (z.B. bei bestehenden Zweifeln über den Nutzungsgrad der KWK-Anlage). Durch die Erteilung einer förmlichen Erlaubnis kann diesen Anforderungen in besonderem Maße entsprochen werden. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt einer solchen Erlaubnis eine konstitutive Wirkung zu. Das Fehlen einer Erlaubnis führt zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, auch wenn das Mineralöl zu begünstigten Zwecken verwendet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1990 VII R 3/89, BFH/NV 1991, 487).

Dass die Entlastung --entgegen dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 MinöStG 1993-- nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden dürfte, ist dem von der Klägerin angeführten Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 VII B 191/00 (BFH/NV 2001, 1610) nicht zu entnehmen. Denn eine Aussage zum Erfordernis einer Erlaubnis im Falle einer nachträglichen Entsteuerung enthält die Entscheidung nicht. Vielmehr befasst sie sich mit der verfassungsrechtlich nicht gebotenen rückwirkenden Anwendung einer nachträglich eingeführten Entlastungsmöglichkeit, ohne auf die Ausgestaltung des Verfahrens näher einzugehen.

Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis, dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sämtliche Betreiber von KWK-Anlagen von entscheidender Bedeutung sei und dass eine höchstrichterliche Klärung bislang ausstehe, das allgemeine Interesse an einer Klärung nicht belegt und damit die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 34).

Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob die von ihr betriebene Anlage steuerlich als zwei getrennte Anlagen zu behandeln sei --mit der Folge, dass die Vergütungsansprüche auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt werden müssten (§ 25 Abs. 3 Nr. 4.1 bzw. § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG 1993)--, wäre diese Frage durch die angestrebte Revisionsentscheidung nicht klärungsfähig, weil die Entscheidung des FG auf einer Aussage zu dieser Frage nicht beruht. Denn das FG hat die Abweisung der Klage allein darauf gestützt, dass die Klägerin im Hinblick auf den Zeitraum April bis August 1999 nicht Inhaberin einer Erlaubnis nach § 12 MinöStG 1993 gewesen sei. Aus seiner Sicht kam es auf die Unterscheidung der Verwendung des eingesetzten Erdgases für den Betrieb der Gasturbine und für die Erzeugung von Wärme in dem der Gasturbine nachgeschalteten Abhitzekessel und zum Beheizen der Verwaltungsräume nicht an. Es fehlt daher an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Definition des Begriffes der "Kraft-Wärme-Kopplung", den die Klägerin geklärt wissen möchte. Aus seiner Sicht hatte das FG keine Veranlassung, sich mit einer Deutung dieses Begriffes zu befassen.

Ende der Entscheidung

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