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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: VII B 150/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 71 Abs. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit ihrer Einkommensteuererklärung 1998 die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Der Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheids wies Tilgungsbeträge aus, die auf Einkommensteuervorauszahlungen beruhten, welche die Klägerin erbracht hatte. Die Klägerin erhob Einspruch gegen den Steuerbescheid und beantragte nunmehr die getrennte Veranlagung. Nachdem diesem Antrag entsprochen und ein neuer Einkommensteuerbescheid 1998 erlassen worden war, gegen dessen Leistungsgebot die Klägerin Einspruch erhoben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine berichtigte Abrechnung, in der die Einkommensteuervorauszahlungen 1998 je zur Hälfte der Klägerin und ihrem Ehemann zugerechnet wurden. Dies bestätigte das FA durch einen Abrechnungsbescheid. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass bei Eheleuten mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen im Allgemeinen der Schluss gerechtfertigt sei, dass jeder Ehegatte mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen wolle. Im Streitfall habe das FA in dem maßgebenden Zeitpunkt der Leistung der Einkommensteuervorauszahlungen keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass die Klägerin nicht (mehr) auch die Steuerschuld des bis dahin noch mit ihr zusammen veranlagten Ehemannes habe begleichen wollen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das FG bestimmte Umstände mit Stillschweigen übergangen habe und das Urteil deshalb auch teilweise nicht mit Gründen versehen sei und da ihr die Einsicht in Kassenakten betreffend den Zeitraum vor 1998 verwehrt worden sei.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von der Beschwerde als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) --ungeachtet der Frage, ob den Darlegungserfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO Rechnung getragen ist-- jedenfalls nicht vorliegen.
1. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG im Urteil nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass der Ehemann der Klägerin wegen der einbehaltenen Lohnsteuer vom Arbeitslohn keine Steuerschulden bei der Festsetzung von Vorauszahlungen gehabt habe, weshalb schon aus diesem Grund die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen nur ihr hätten zugerechnet werden können, liegt ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht, da das genannte Argument der Klägerin sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt als auch in den Entscheidungsgründen insoweit gewürdigt worden ist, als das FG ausgeführt hat, dass es der Annahme, dass Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten im Allgemeinen auch auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten geleistet würden, nicht entgegenstehe, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet sei, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten.
2. Auch das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht ist vom FG nicht verletzt worden. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht besteht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der Behörde gemäß § 71 Abs. 2 FGO übersandt oder weil sie vom Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO beigezogen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78). Dass der Klägerin das Recht, diese Akten einzusehen, zu Unrecht versagt worden ist, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am ... Einsicht in die dem FG vorgelegten Akten genommen, zu denen (nach Aktenlage) auch die Einkommensteuerakten 1993 bis 1998 des FA X gehörten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zudem nicht gerügt, dass ihr anlässlich der gewährten Akteneinsicht bestimmte dem FG vorliegende Akten vorenthalten worden seien.
3. Sollte die Beschwerde rügen wollen, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, indem es die Beiziehung bestimmter Akten --von der Beschwerde bezeichnet als "Kassenakten vor 1998"-- unterlassen habe, ist es weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine solche Aktenanforderung von der Klägerin beantragt und ihr Unterlassen in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder dass sich dem FG die Beiziehung dieser Akten auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Auch fehlt es an Darlegungen, welche konkreten, für die Entscheidung des FG erheblichen Tatsachen sich aus den angeblich fehlenden Akten ergeben hätten, inwieweit also die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
4. Im Übrigen hält die Beschwerde die Ansicht des FG für unzutreffend, wonach den Akten kein Hinweis zu entnehmen gewesen sei, dass die Klägerin ihre Steuerschulden nur für eigene Rechnung und nicht auch für Rechnung ihres Ehemannes habe leisten wollen, und wendet sich damit gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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