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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: VII B 150/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GKG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
EStG § 10f | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der in einer Kostenrechnung der Gerichtskasse D festgesetzten Kosten (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) abgelehnt. Gegen den Beschluss haben sich die Antragsteller mit einer als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu ihrer Begründung machen die Antragsteller geltend, dass trotz Einführung einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine außerordentliche Beschwerde jedenfalls dann in Betracht komme, wenn die mit einem förmlichen Rechtsbehelf nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Anwendung von Prozessrecht beruhe, sie mithin jeglicher Grundlage entbehre und eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Zudem verweisen sie auf eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, in der die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für eine eigengenutzte Wohnung gemäß § 10f des Einkommensteuergesetzes abgelehnt wird.
Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Danach findet bei Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Aber auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 17. März 2006 III B 138/05, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, n.v.).
Ende der Entscheidung
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