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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: VII B 152/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit fehle es an einer umfassenden und nachprüfbaren Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Seine eidesstattliche Versicherung zu seinen selbst auferlegten Beschränkungen im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte von Mandanten sei nicht geeignet, eine solche Gefährdung auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Der Kläger schildert lediglich seine Vermögenssituation und ihre Ursachen z.T. unter Wiederholung seines erstinstanzlichen, bereits vom FG gewürdigten Vorbringens, z.T. unter Ergänzung von im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigem neuen Tatsachenvorbringen. Soweit er geltend macht, dass er Forderungen und Aufträge habe, aus deren Realisierung er in die Lage versetzt werde, seine Verbindlichkeiten zu tilgen, und dass künftige Verhandlungen mit dem Finanzamt und mit einem anderen Gläubiger zu einer Verminderung der gegen ihn bestehenden offenen Forderungen führen würden, wendet er sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG, das die durch die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis ausgelöste Vermutung des Vermögensverfalls als nicht widerlegt angesehen hat, und wendet sich damit gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, dass Mandanteninteressen durch den eingetretenen Vermögensverfall nicht gefährdet seien. Der Auffassung des FG, dass durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu den selbst auferlegten Beschränkungen im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Mandantenvermögen der sog. Entlastungsbeweis nicht erbracht werde, stellt er lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen.

Revisionszulassungsgründe sind auch nicht dargelegt oder ersichtlich, soweit der Kläger "verfassungsrechtliche und europarechtliche Grundrechte" geltend macht. Der beschließende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401, m.w.N.). Dass durch den Widerruf der Bestellung als Steuerberater eigentumsrechtlich geschützte Positionen rechtlich tangiert werden, ist nicht ersichtlich; jedenfalls ist bei bestehendem Vermögensverfall des Steuerberaters der Widerruf der Bestellung zum Schutz der Steuerrechtspflege als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut gerechtfertigt und dient dem Allgemeininteresse, die Gefährdung der sachgerechten Beratung zu vermeiden (Senatsurteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69, m.w.N.).

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