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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: VII B 152/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 44 Abs. 1 Satz 1
EStG § 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Streitjahr 1995 zusammen veranlagte Eheleute, wenden sich gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), in dem die im Streitjahr geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen bei der Ermittlung der den Klägern zustehenden Steuererstattung beiden Klägern hälftig zugerechnet worden sind. Die Vorauszahlungen waren aufgrund einer schon im Vorjahr vom Kläger für das gemeinsame Konto der Eheleute erteilten Einzugsermächtigung vom FA eingezogen worden.

Das Finanzgericht (FG) hat die gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht einmal ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zwar wird in der Beschwerdebegründung die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Berücksichtigung von Lohnsteuerabzugsbeträgen bei der Ermittlung der Erstattungsberechtigung zusammen veranlagter Eheleute aufgestellten Rechtsgrundsätze auch in dem Fall anwendbar sind, dass einer der Ehegatten keine Einkünfte hat und der andere Einkommensteuervorauszahlungen leisten muss, die ausschließlich auf seinen eigenen Einkünften beruhen. Es hätte indes weiter dargelegt werden müssen, weshalb diese Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. die von der Beschwerde selbst in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), nicht ausreichend geklärt sein soll, insbesondere etwa, dass sie trotz dieser Entscheidungen nach wie vor im fachwissenschaftlichen Schrifttum strittig ist.

Aber auch ungeachtet dieser Darlegungsmängel kann die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden. Denn die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung. Durch die vorgenannten Entscheidungen des beschließenden Senats ist geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt oder jedenfalls die Steuerschuld der zusammen veranlagten Eheleute erhöht haben. Ebenso wenig steht es der vorgenannten Annahme, dass Einkommensteuervorauszahlungen auf die Steuerschuld auch des anderen Ehegatten geleistet werden, entgegen, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu leisten. Denn die Annahme, die Tilgungsabsicht beziehe sich auf die Steuerschuld beider Eheleute, beruht, wie der Senat u.a. in der eben genannten Entscheidung näher ausgeführt hat, auf der bei nicht getrennt lebenden Eheleuten im Allgemeinen bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will.

Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Urteils des FG von den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1997, 482 und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen. Denn das Urteil des FG weicht von diesen Entscheidungen nicht ab, sondern entspricht ihnen.

Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist das FG nicht dadurch von der Entscheidung des beschließenden Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 abgewichen, dass es "allein auf den Zahlungsvorgang als solchen" abgestellt hätte. Das FG hat vielmehr in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeführt, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Kläger eine Zahlung nur für seine Rechnung habe bewirken wollen. Wenn das FG einen Anhaltspunkt hierfür nicht aus der von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Tatsache gewonnen hat, dass die Zahlung auf einer allein vom Kläger erteilten Einzugsermächtigung beruht, welche jedoch, worauf das FG ebenfalls hingewiesen hat, das gemeinsame Konto der Eheleute betraf, so widerspricht dies der vorgenannten Entscheidung des Senats nicht.

Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, die in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien im Streitfall "nicht anwendbar", da keine Zahlung vorliege, sondern die Einkommensteuerschuld durch Bankeinzug beglichen wurde, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon nicht bezeichnet. Überdies liegt insoweit auch eine Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 schon deshalb nicht vor, weil das FA, anders als die Beschwerde meint, in dem Zeitpunkt, in dem es von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat, mangels Steuererklärung und Einkommensteuerfestsetzung noch nicht wissen konnte, dass im Streitjahr nur die Klägerin Einkünfte erzielen werde. Dass im Übrigen das FA, selbst wenn es dies gewusst hätte, daraus nicht auf die Absicht des Klägers hätte schließen müssen, den Gebrauch der von ihm erteilten Einzugsermächtigung nur zur Begleichung später auf Einkommensteuerschulden verrechneter Vorauszahlungen zuzulassen, welche durch die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin entstanden sind, liegt nach dem eben zu dem Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 482 Ausgeführten auf der Hand.

Ende der Entscheidung

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